18.08.2012, 11:29
Werte Damen und Herren,
die revidierte Charta ist in Kraft. Diese sieht auch ein vollständig anderes Verfahren bzgl. der Beobachtenden Mitgliedschaft vor:
§ 8 – Beobachtende Mitgliedschaft
- die Beobachtende Mitgliedschaft dient dazu, souveräne Staaten, welche dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört sind, an die Arbeit der Organisation heranzuführen oder souveräne Staaten, welche nicht dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig sind, in die Arbeit der Organisation einzubinden.
- es steht einem jeden Beobachtenden Mitglied frei, ob es sich den Beschlüssen der Organe der Organisation anschließen möchte oder nicht.
- als Beobachtendes Mitglied beitreten kann jeder souveräne Staat, welcher die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
2. der beitrittswillige Staat muss ein entsprechendes Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft an das Ständige Sekretariat stellen;
3. der Ständige Ausschuss muss dem Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft zustimmen.
4. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt als Beobachtendes Mitglied mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.
- das Beobachtende Mitglied kann zu einem Assoziierten Mitglied werden, sofern es dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig ist, ein entsprechendes Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft beim Ständigen Sekretariat stellt und der Ständige Ausschuss nach Prüfung der Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog dem Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft zustimmt.
- die Beobachtende Mitgliedschaft endet mit Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft, auf Beschluss des Ständigen Ausschusses oder durch entsprechende Mitteilung des Beobachtenden Mitgliedes an das Ständige Sekretariat.
Daher würde ich vorschlagen, die Beobachtende Mitgleidschaft der Liga auf diese Weise zu erneuern, damit alles seine volle Ordnung hat.
[Dabei fällt mir auf, dass in diesem § einige Wörter da nicht hingehören oder falsch sind:
1. [...] welche dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört sind [...] (Spiegelstrich 1),
2. [...] welche nicht dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig sind [...] (Spiegelstrich 1),
3. [...] sofern es dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig ist [...] (Spiegelstrich 4).
Irgendwo müssten auch zwei Kommata fehlen, wie ich es in Erinnerung habe. Sowas kann man ja sammeln und später dann mal zusammenfassend ändern. Jeder weiß ja auch so, was gemeint ist. ]
die revidierte Charta ist in Kraft. Diese sieht auch ein vollständig anderes Verfahren bzgl. der Beobachtenden Mitgliedschaft vor:
§ 8 – Beobachtende Mitgliedschaft
- die Beobachtende Mitgliedschaft dient dazu, souveräne Staaten, welche dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört sind, an die Arbeit der Organisation heranzuführen oder souveräne Staaten, welche nicht dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig sind, in die Arbeit der Organisation einzubinden.
- es steht einem jeden Beobachtenden Mitglied frei, ob es sich den Beschlüssen der Organe der Organisation anschließen möchte oder nicht.
- als Beobachtendes Mitglied beitreten kann jeder souveräne Staat, welcher die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
2. der beitrittswillige Staat muss ein entsprechendes Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft an das Ständige Sekretariat stellen;
3. der Ständige Ausschuss muss dem Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft zustimmen.
4. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt als Beobachtendes Mitglied mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.
- das Beobachtende Mitglied kann zu einem Assoziierten Mitglied werden, sofern es dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig ist, ein entsprechendes Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft beim Ständigen Sekretariat stellt und der Ständige Ausschuss nach Prüfung der Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog dem Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft zustimmt.
- die Beobachtende Mitgliedschaft endet mit Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft, auf Beschluss des Ständigen Ausschusses oder durch entsprechende Mitteilung des Beobachtenden Mitgliedes an das Ständige Sekretariat.
Daher würde ich vorschlagen, die Beobachtende Mitgleidschaft der Liga auf diese Weise zu erneuern, damit alles seine volle Ordnung hat.
[Dabei fällt mir auf, dass in diesem § einige Wörter da nicht hingehören oder falsch sind:
1. [...] welche dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört sind [...] (Spiegelstrich 1),
2. [...] welche nicht dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig sind [...] (Spiegelstrich 1),
3. [...] sofern es dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig ist [...] (Spiegelstrich 4).
Irgendwo müssten auch zwei Kommata fehlen, wie ich es in Erinnerung habe. Sowas kann man ja sammeln und später dann mal zusammenfassend ändern. Jeder weiß ja auch so, was gemeint ist. ]