14.08.2012, 18:54
ARS Charta
§ 5 – Beitritt eines Assoziierten Mitgliedes
3. der beitrittswillige Staat muss vom Ständigen Ausschuss auf seine Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog geprüft werden;
§ 5 – Beitritt eines Assoziierten Mitgliedes
3. der beitrittswillige Staat muss vom Ständigen Ausschuss auf seine Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog geprüft werden;