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Andro - USA
#11
Danke Exzellenz, das sieht gut aus.
Ich habe nur einige Ergänzungen.

1.Andro ist eine föderale Republik, d.h. Federal Republic of Andro.

2. I (2) bitte den Status auf neutral. Es ist ein Grundlagenvertrag. Wir stufen die Beziehungen von neutral, über aufgeschlossen zu freundlich, freundschaftlich und brüderlich ein. Da es sich hierbei um etwas neues handelt, wäre es offiziell neutral, aus unserer Sicht aber aufgeschlossen.
Freundlich als permanente Pflicht wäre leider zu hoch,

3. III (1) ist mir zu ungenau. Die aktuellen androische Einreisebestimmungen sehen vor, dass ein jeder einreisene Mensch ein Visum vorlegt das er in einer androischen Botschaft beantragt hat.

4. III (3) ...nur wenn dieser Person keine Folter oder die Todesstrafe droht.
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#12
Hier nun ein aktualisierter Entwurf. Anmerkungen dazu und zu Ihren Bitten werde ich danach ausführen.

Basic Treaty between the United States of Astor and the Federal Republic of Andro

Preamble

Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich
the United States of Astor
und
the Federal Republic of Andro
im Bestreben, die bilateralen Beziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen und sich gegenseitig versichernd, die Grenzen und die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen anzuerkennen und zu respektieren und sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen,
sind wie folgt übereingekommen:



Article I: Anerkennung
(1) Die Unterzeichnerstaaten erkennen den anderen Staat als diplomatischen Partner an und verpflichten sich, jederzeit ein freundschaftliches Verhältnis zu wahren und zu fördern.
(2) Der diplomatische Status zwischen den Vertragspartnern wird auf "neutral" oder etwas Sinnverwandtes gesetzt.
(3) Sollten sich Gründe ergeben, die es einem Vertragspartner notwendig erscheinen lassen den diplomatischen Status auf Neutral oder dem sinnverwandt zu setzen, so tangiert dies nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages.
(4) Die territorialen Ansprüche des Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, werden anerkannt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Grenzen des anderen Staates niemals zu verletzen oder in Frage zu stellen.


Artikel II: Diplomatische Vertretungen
(1) Beiden Vertragspartnern steht es frei, Botschafter in das jeweils andere Land zu entsenden.
(2) Sobald die Akkreditierung abgeschlossen ist, gewähren die Unterzeichnerstaaten dem Botschaftspersonal diplomatische Immunität.
(3) Das Gelände einer Botschaft untersteht der Jurisdiktion des Staates, um dessen Vertretung es sich handelt.
(4) Sollte es im Land des jeweiligen Vertragspartners gültige Gesetze oder Bestimmungen über die Anerkennung diplomatischer Immunität und/oder der Unversehrtheit des Botschaftsgeländes geben, so gelten diese anstatt der in diesem Vertrag niedergeschrieben Artikel II, Section (2) und (3).

Article III: Reise-, Zoll- und Auslieferungsbestimmungen
(1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, Einreisebeschränkungen auf ein Minimum zu reduzieren und die Vergabe von Visa für die jeweils andere Seite zu vereinfachen.
(2) Beide Vertragspartner kommen überein, Zollangelegenheiten und die Höhe von Zöllen innerhalb eines halben Jahres zu besprechen und gegebenfalls aufeinander abzustimmen. Die Vertragspartner werden in dieser Hinsicht versuchen einen reibungslosen Verkehr von Waren und Dienstleistungen fördern.
(3) Bürger des Vertragspartners, die im Land des Vertragspartners strafrechtlich verfolgt werden und im Land des anderen Vertragspartners aufgegriffen werden, sollen auf Antrag des Vertragspartners - nach richterlicher Anordnung -, an diesen überstellt werden.

Article IV: Bestimmungen über den kulturellen Austausch
(1) Beide Vertragspartner kommen darüber überein, Stunden- und Schüleraustauschprogramm zwischen den beiden Staaten zu fördern.
(2) Schüler und Studenten, die an einem Austauschprgrogramm teilnehmen, werden von dem Gaststaat bei der Visavergabe unterstützt.

Article V: Vertiefung der Beziehungen und Änderungsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner beschließen regelmäßige Treffen von Regierungsvertretern, um die bilateralen Beziehungen zu festigen und zu vertiefen.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit durch schriftliche Erklärung einer der Parteien gekündigt werden.
(3) Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.
(4) Der Vertrag tritt nach der in den jeweiligen Ländern vollzogenen Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft.

Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1007136#post1007136' schrieb:1.Andro ist eine föderale Republik, d.h. Federal Republic of Andro.

Geändert.

Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1007136#post1007136' schrieb:2. I (2) bitte den Status auf neutral. Es ist ein Grundlagenvertrag. Wir stufen die Beziehungen von neutral, über aufgeschlossen zu freundlich, freundschaftlich und brüderlich ein. Da es sich hierbei um etwas neues handelt, wäre es offiziell neutral, aus unserer Sicht aber aufgeschlossen.
Freundlich als permanente Pflicht wäre leider zu hoch,

Dem stimme ich natürlich zu. Wie gesagt wurde der Vertrag mit Meltania als Vorlege genutzt. Der Paragraph scheint dabei bei den Änderungen durchgerutscht zu sein

Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1007136#post1007136' schrieb:3. III (1) ist mir zu ungenau. Die aktuellen androische Einreisebestimmungen sehen vor, dass ein jeder einreisene Mensch ein Visum vorlegt das er in einer androischen Botschaft beantragt hat.

3. III (1) sagt aus, dass beide Seiten die Einreisebestimmungen auf ein Minimum reduzieren und die visavergabe vereinfacht wird. Andro hat nach meinem Verständnis den ersten Teil bereits erfüllt, es sei den, es werden hohe Hürden für die Visavergabe gesetzt. Die Vergabe von Visa sei zu vereinfachen, was noch zu tun wäre.
Ansonsten bin ich natürlich für Änderungsvorschläge gerne offen.

Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1007136#post1007136' schrieb:4. III (3) ...nur wenn dieser Person keine Folter oder die Todesstrafe droht.

1. Es irritiert mich sehr, dass hier impliziert wird, in Astor könntne Menschen gefoltert werden. Dies gehört nicht zu den üblichen Verfahrensweisen in Astor und ich hoffe nicht, dass Andro von uns ein anderes Bild hat.

2. Die Todesstrafe ist - insbesondere für Mord - eine anerkannte Strafbestimmung in den Vereinigten Staaten gemäß des U.S. Penalty Code (Strafgesetzbuch). Ebenso wurde die Todesstrafe in einem Urteil vom 5.09.2009 von Chief Justice (Oberster Bundesrichter) Finnegan als "keine außergewöhnliche und grausame Strafe [...] und widerspricht auch nicht der Garantie der Grundrechte." Dieses Urteil hat für uns Gesetzescharakter, sodass die Todesstrafe nur per Gesetz abgeschafft werden kann. Weiterhin ist in Astor eine Begnadigung durch den Präsidenten möglich, für den dies ein eigenes verfassungsmäßiges Privileg ist. Würde ein Mörder und ein anderer schwerer Verbrecher nach Andro flüchten, wäre jede Auslieferungsbestimmung wegen dieser Klausel nichtig, was zu einer indirekten Begnadigung führen würde. Einer solchen Klausel wird daher in den Vereinigten Staaten wohl nicht zugestimmt, sodass wir sie entweder verwerfen, oder vollständig auf Auslieferungsbestimmungen verzichten.
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#13
Gut ich stimme allen Änderungen zu, muss aber leider auf den letzten Absatz bestehen. Wir liefern nur aus, und das haben wir in allen Auslieferungsabkommen bisher so gemacht, wenn weder Folter noch Tod drohen. Das die USA nicht foltern ist mir bekannt, aber es gehört einfach dazu, zumindest bei uns. Und auch auf den Verweiß mit der Drohung des Todes muss ich bestehen. Andro hat keine Todesstrafe und daher liefern wir niemanden aus, dem das droht.
Die erwähnte richterliche Anordnung, d.h. Auslieferung, würde von einem androischen Richter verworfen werden, da per Gesetz die Auslieferung mit angedrohter Todesstrafe verboten ist.
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#14
Und genau in dieser Klausel läge ein Problem für den Vertrag vor. In Astor würde diese Klausel vermutlich abgelehnt, weshalb ich bereits an dieser Stelle daraufhin weisen muss, dass ich dem Kongress nur Auslieferungsbestimmungen vorlegen kann, wenn diese Klausel fehlt. Sollte von Seiten Andros auf diese Klausel bestanden werden, rate ich eher dazu, vollständig auf Auslieferungsbestimmungen zu verzichten, damit der Vertrag als Ganzes nicht gefährdet wird.
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#15
Optional könnten wir statt dessen den konsularischen oder diplomatischen Beistand einfügen, im Falle der Verhaftung eines Staatsbürgers im jeweils anderen Land.
Weiterhin bedeutet der Verzicht auf die Auslieferung, dass gar nicht ausgelifert wird. Auch möglich wäre, dass wir eine juristische Kooperation eingehen um eigene Staatsbürger die gesucht aber im jeweils anderen Land sind vor Ort anzuklagen. D.h. die Übersendung von Beweismitteln sowie androischen oder astorischen Jursiten und Staatsanwälten.
Um die Auslieferung ggf. etwas zu verwässern, kann man sagen, dass man einen Antrag auf Auslieferung stellen kann, diesem aber nicht nachgekommen werden muss.
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#16
Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1007241#post1007241' schrieb:Optional könnten wir statt dessen den konsularischen oder diplomatischen Beistand einfügen, im Falle der Verhaftung eines Staatsbürgers im jeweils anderen Land.

Dem stimme ich zu, ist es doch einenützliche Möglichkeit, das Auslieferungsthema zu ersetzen.

Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1007241#post1007241' schrieb:Weiterhin bedeutet der Verzicht auf die Auslieferung, dass gar nicht ausgelifert wird. Auch möglich wäre, dass wir eine juristische Kooperation eingehen um eigene Staatsbürger die gesucht aber im jeweils anderen Land sind vor Ort anzuklagen. D.h. die Übersendung von Beweismitteln sowie androischen oder astorischen Jursiten und Staatsanwälten.

Das muss ich leider ablehnen. Wenn jemand in Astor ein Verbrechen verübt, muss er auch nach astorischen Gesetzen und mit astorischen Strafen bestraft werden. Da dann aber wieder das Thema "Todesstrafe" aufs Tableau käme, würden wir uns mit Kreis drehen.

Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1007241#post1007241' schrieb:Um die Auslieferung ggf. etwas zu verwässern, kann man sagen, dass man einen Antrag auf Auslieferung stellen kann, diesem aber nicht nachgekommen werden muss.

Das würde allerdings am Status Quo nichts ändern. Auch heute könnte schon eine Auslieferung beantragt werden, der dann nachgekommen werden kann oder eben nicht. Eine solche Bestimmung wäre aus meiner Sicht eine Leerformel, die sich in einem Vertrag nicht gut machen.

SimOff
Es tut mir leid, aber ich muss mich ab jetzt erneut für zwei Wochen abmelden. Ich hoffe, dass dann die Gespräche weitergeführt werden können.
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#17
Gut dann fügen wir die konsularische Hilfe ein, lassen die Auslieferung aber raus.
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#18
Hier nun der geänderte Entwurf mit den Konsularbestimmungen.

Basic Treaty between the United States of Astor and the Federal Republic of Andro

Preamble

Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich
the United States of Astor
und
the Federal Republic of Andro
im Bestreben, die bilateralen Beziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen und sich gegenseitig versichernd, die Grenzen und die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen anzuerkennen und zu respektieren und sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen,
sind wie folgt übereingekommen:



Article I: Anerkennung
(1) Die Unterzeichnerstaaten erkennen den anderen Staat als diplomatischen Partner an und verpflichten sich, jederzeit ein freundschaftliches Verhältnis zu wahren und zu fördern.
(2) Der diplomatische Status zwischen den Vertragspartnern wird auf "neutral" oder etwas Sinnverwandtes gesetzt.
(3) Sollten sich Gründe ergeben, die es einem Vertragspartner notwendig erscheinen lassen den diplomatischen Status auf Neutral oder dem sinnverwandt zu setzen, so tangiert dies nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages.
(4) Die territorialen Ansprüche des Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, werden anerkannt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Grenzen des anderen Staates niemals zu verletzen oder in Frage zu stellen.


Artikel II: Diplomatische Vertretungen
(1) Beiden Vertragspartnern steht es frei, Botschafter in das jeweils andere Land zu entsenden.
(2) Sobald die Akkreditierung abgeschlossen ist, gewähren die Unterzeichnerstaaten dem Botschaftspersonal diplomatische Immunität.
(3) Das Gelände einer Botschaft untersteht der Jurisdiktion des Staates, um dessen Vertretung es sich handelt.
(4) Sollte es im Land des jeweiligen Vertragspartners gültige Gesetze oder Bestimmungen über die Anerkennung diplomatischer Immunität und/oder der Unversehrtheit des Botschaftsgeländes geben, so gelten diese anstatt der in diesem Vertrag niedergeschrieben Artikel II, Section (2) und (3).

Article III: Reise-, Zoll- und Betreuungsbestimmungen
(1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, Einreisebeschränkungen auf ein Minimum zu reduzieren und die Vergabe von Visa für die jeweils andere Seite zu vereinfachen.
(2) Beide Vertragspartner kommen überein, Zollangelegenheiten und die Höhe von Zöllen innerhalb eines halben Jahres zu besprechen und gegebenfalls aufeinander abzustimmen. Die Vertragspartner werden in dieser Hinsicht versuchen einen reibungslosen Verkehr von Waren und Dienstleistungen fördern.
(3) Beide Vertragspartner ermöglichen die konsularische Betreuung von Staatsbürgern, die in einem Gefängnis des jeweils anderen Vertragspartners inhaftiert sind.

Article IV: Bestimmungen über den kulturellen Austausch
(1) Beide Vertragspartner kommen darüber überein, Stunden- und Schüleraustauschprogramm zwischen den beiden Staaten zu fördern.
(2) Schüler und Studenten, die an einem Austauschprgrogramm teilnehmen, werden von dem Gaststaat bei der Visavergabe unterstützt.

Article V: Vertiefung der Beziehungen und Änderungsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner beschließen regelmäßige Treffen von Regierungsvertretern, um die bilateralen Beziehungen zu festigen und zu vertiefen.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit durch schriftliche Erklärung einer der Parteien gekündigt werden.
(3) Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.
(4) Der Vertrag tritt nach der in den jeweiligen Ländern vollzogenen Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft.
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#19
Dem kann man zustimmen. Ich würde dann das Kabinett anhören und es danach der Duma übergeben.
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#20
In Astor wird das Prozedere folgendermaßen aussehen:

1. Es wird eine informelle und parteiübergreifende Konferenz geben, bei der die Kongressmitglieder ggf. Kritik anbringen können. Diese würde dann an Sie weitergeleitet, wenn Kritik geäußert wird.
2. Der Präsident unterschreibt den Vertrag
3. Der Kongress debattiert den Vertrag und stimmt über ihn ab

Ich werde Sie hierzu auf dem Laufenden halten.
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