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§1 Abschnitt 3 des Wahlgesetztes spricht allerdings Neubürgern sofort die Staatsbürgerschaft zu. Mit welcher Begründung schließen sie dann Neubürger aus der Definition des Androsischen Volkes aus?
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Grade gegen dieses Gesetz klage ich hier Gospodin Malechski. Ich sehe keine Legitimation für diese Sperrzeit. Die Verfassung definiert das Androsische Volk, laut Definition gehöre ich dazu, weil ich laut Staatsbürgergesetz Staatsbürger bin. Demnach darf ich an wahlen zur Duma und zum Amt des Ministerpräsidenten teilnehmen, wenn die Verfassung sagt, dass der Ministerpräsident bzw. die Duma vom ganzen Volk gewählt wird. Wie kann man nun begründen, dass ich, obwohl ich zum Wahlvolk gehöre nicht wählen darf?
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Ich denke, dass ein Gesetz schon einschränken kann, ab wann sie die volle Staatsbürgerschaft haben, Gospodin Winenko. Allerdings müsste sowas ja im Staatsbürgerschaftsgesetz und nicht im Wahlgesetz stehen...
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Gospodin Winenko,
es ist wie bei einem minderjährigen Kind. Ohne Zweifel ist es androischer Staatsbürger, da es einen androischen Pass besitzt, aber deshalb ist es noch lange nicht wahlberechtigt.
Wann und unter welchen Umständen jemand wahlberechtigt ist, legen nähere Gesetze, eben das Wahlgesetz fest.
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Dann ist der Artikel der Verfassung nach dem der Ministerpräsident vom ganzen Volk gewählt wird nicht erfüllt. Er wird dann nur vom Androsischen Staatsvolk gewählt, welches die Staatsbürgerschaft seit 28 Tagen hat. Im übrigen verbitte ich mir die Beleidigung.
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Inwiefern fühlen sie sich beleidigt?
Wie dem auch sei, dass androische Volk ist durch die Verfassung und weitere allgemeine Gesetze, wie zum Beispiel das Wahlgesetz definiert.
Alle diese Paragraphen zusammen ergeben die Definition des androischen Volkes, wie sie in §6 der Verfassung verwendet wird.
Ein Widerspruch ist hier also nicht zu erkennen.
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Sie haben mich mit einem Minderjährigen Kleinkind verglichen. Das ist meiner Meinung nach keine geeignete Wortwahl für den Vertreter unserer Nation.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz erklärt ich sei sofort Staatsbürger. Dort beißt es sich doch wohl deutlich mit ihrer Theorie der eingeschränkten Rechte. Außerdem frage ich mich wo direkt steht und nicht nur praktisch umgesetzt ist, dass Neubürger nicht zum Staatsvolk gehören. Bisher gibt es nur die Begrenzung von 28 Tagen die Neubürgern eine Teilnahme an staatsbürgerlichen Rechten verwehrt, aber nirgendwo steht, dass nicht zum Androsischen Staatsvolk gehören.
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Es war keinesfalls meine Intention, sie mit einem minderjährigen Kleinkind zu vergleichen. Das Beispiel sollte nur den Sachverhalt besser verständlich machen.
Wie dem auch sei, gibt es den Unterschied zwischen der androischen Staatsbürgerschaft und dem Wahlrecht, wie ich es eben mithilfe des Beispieles darzulegen versuchte.
Hier ist also kein Widerspruch zu erkennen, insbesondere, da die Verfassung ausdrücklich solche Regelungen zulässt.
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Ich denke ich habe alles gesagt. Mein Standpunkt ist erläutert. Sollte das hohe Gericht keine weiteren fragne haben würde ich darum bitten, dass eine Entscheidung getroffen wird.