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Antikorruptionsgesetz
#21
Gospodin Kronskij, ich bin nicht Mitglied der Gesetzgebung. Ich habe meine Bedenken geäußert. Man kann das Gesetz auch so lassen, wie es ist, eben mit den Konsequenzen dann. Ihr Vorschlag würde die Konsequenzen, die ich schilderte, sicherlich abmildern.
#22
Danke das wollte ich hören. Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, wäre das alles.
Ich bedanke mich bei ihnen recht herzlich für ihr kommen und ihre Auskunft.
#23
Zitat:Original von Andrej Louwowitsch Kronskij
Jedoch sollten wir diese Beträge ggf. ab 10.000 ARW besteuern.
Auch das würde ich nicht unbedingt begrüßen.
Man stelle sich vor, der Vater kauft seinem Sohn ein Auto, welches er ihm zum Schulabschluss schenken will, dafür bezahlt er dann 15.000 ARW.
Für dieses Geld wurden schon Steuern gezahlt, nämlich beim Erwirtschaften und beim Kauf des Autos.
Ich spreche nun nicht für mich, die ich das ja leicht bezahlen könnte, sondern viel mehr für solche, die dann eben so eine Steuer dann wirklich treffen würde.Da bin ich also dagegen.
#24
Ich bin auch gegen das Besteuern von Geldgeschenken. Seit Anbeginn der Zeit wurden Geschenke nie besteuert, selbst wenn es so große waren, warum sollten wir damit anfangen?
Außerdem: Spendengelder sind ja auch Geldgeschenke, die zu besteuern wäre ja wohl eine Frechheit.
#25
Wie gesagt, man muss Schlupflöcher schließen. Aber immerhin haben wir somit ein gutes Gesetz.
#26
Antikorruptionsgesetz (AnKoGe)

Präambel
Mit diesem Gesetz sollen Steuerhinterziehung, Veruntreuung von privaten wie öffentlichen Geldern und vor allem die Korruption bekämpft, eingedämpt und gestoppt werden. Hierzu wird eine Finanzbehörde geschaffen, die dem Finanzministerium untersteht.
Weiterhin sind alle polizeilichen, staatlichen und juristischen Stellen angewiesen, hart gegen Korruption vorzugehen.

§1. Strafbare Vergehen
(1)Es ist verboten öffentliche Gelder an öffentliche, private oder juristische Personen zu vergeben, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(2)Es ist verboten private Gelder öffentlichen Institutionen, privaten oder juristischen Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit, wenn einer anderen privaten oder juristischen Person oder der Öffentlichkeit ein Schaden oder Nachteil entsteht.
(2a)Ausnahmen hiervon sind Entschädigungskosten für kleinere Dienste zwischen Privatpersonen, Vorteilnahme bei Dienstleistungen durch Preisvergleich und Kleindienste im Informellen Sektor, wenn diese nicht 1000 ARW überschreien.
(2b)Finanzielle Transaktionen innerhalb der Familie zu privaten, nicht komerziellen oder gewerblichen Zwecken sind von (2) und (2a) befreit.

(3)Es ist verboten Gelder von juristischer Personen an private, juristische oder öffentlichen Personen oder Institutionen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(4)Die Annahme von Geldern Zwecks Vorteilsnahme, Bestechung oder Vorteilsgewährung gelten als Bestechlichkeit und sind verboten.
(5)All diese Vergehen sind eine Straftat, die polizeilich wie gerichtlich geahndet wird und zu einer Geldstrafe führt und zu einer Haftstrafe führen kann.
(6)Spenden an Vereine, Clubs, Organisationen oder Parteien sind legal und keine strafbare Vorteilnahme. Spenden von Firmen von über 10.000 ARW oder Privatpersonen von über 15.000 ARW sind öffentlich bekannt zu geben.

§2. Strafmaß
(1)Wer einmalig gegen §1. (1)-(3) verstößt droht eine Geldstrafe vom Wert der Bestechung aber mindestens 5000 ARW. Übersteigt die Bestechung die 5000 ARW muss der Beklagte darüber hinaus 10% -50% des Bestechungswertes an das Gericht zahlen.
(2)Wer mehrmals gegen §1. (1)-(3) wird mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 10.000 ARW zzgl. des Bestechungswertes bestraft und zu mindestens 5 Jahren, höchstens 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
(3)Personen die gegen §1. (4) verstoßen müssen den Bestechungswert vollständig erstatten und zzgl. 5% des Wertes, aber mindestens 1000 ARW an das Gericht zahlen.
(4)Bei mehrfachen Vergehen gegen §1. (4) können Personen aus ihrerm Arbeitsverhältnis, aber müssen aus ihrer öffentlichen Institution, entlassen werden. Ihnen droht eine Geldstrafe von 5000 ARW zzgl. des Bestechungswertes und eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
(5)Wer mehr als 5000 ARW an Bestechungsgeldern annimmt, wird mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft sowie einer Geldstrafe von 15.000 ARW.

§3. Antikorruptionsamt
(1)Das Finanzministerium hat eine Behörde mit polizeilichen Rechten aufzustellen, die ähnlich des Zolls, im Inneren gegen die in §1. genannten Vergehen ermitteln.
(2)Es ist der Finanzaufsichtsbehörde gestattet, jederzeit und unangemeldet Firmen, Unternehmen, private Haushalte, Finanzämter und öffentliche Institutionen aufzusuchen und Akteneinsicht in die Finanzen zu verlangen.
(3)Bei dem erhärteten Verdacht der Untreue, Vergehen gegen §1. und der Korruption können die Mitarbeiter der Behörde entsprechende Maßnahmen im Sinne der Gesetzeslage ergreifen.
(4)Bei größeren Einsätzen ist die örtliche Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen.

§4. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

#27
Die gröbsten Lücken scheinen geschlossen, sollten noch weitere auftreten, so können wir sie im Nachhinein schließen.

Ich beantrage die Abstimmung!
#28
Gibt es sonst noch Aussprachebedarf?
#29
Kann man abstimmen?
#30
Stimmen Sie dem Gesetzentwurf zu?

[_] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der absoluten Mehrheit.
Geben sie ihre Stimmzahl an!
  


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