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[Gespräch] Korland - Andro
#71
Herr Kronskij, ich möchte Ihnen ja keine Unwilligkeit vorwerfen, ich meine nur, daß ich die besonderen Verhältnisse in Andro, wie Sie und Herr Breschnew sie mir skizziert haben, meiner Regierung darlegen möchte und dann wird darüber zu entscheiden sein. Ich möchte keine Verträge aushandeln, bei denen ich mir nicht sicher bin, ob sie in der Form angenommen werden können und wenn ich den Vertrag jetzt so Regierung und Landkammer vorlege, dann gibt es nur noch "Ja" oder "Nein", daher möchte ich in aller Ruhe Rücksprache nehmen.
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#72
Bei uns muss die Duma ebenfalls zustimmen, das sollte aber kein Problem sein.
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#73
Also sie wünschen sich nach wie vor eine Botschaft, wärend wir ihnen ein Konsulat zusprechen könnten. Es mag vllt. ihre Gepflogenheit sein, direkt Botschaften einzurichten, bei uns ist das eben nicht so.

Der Grundkonsenz ist ja die gegenseitige Anerkennung und der Informatiosnaustausch. Ich denke das geht, da hat keiner ein Problem.
Der nächste Schritt wäre, dass sie Botschaften wollen, dafür wir dann den Justizaustausch. Damit könnte man leben.
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#74
In der Tat Herr Kronskij. Unsere Auffassung ist, daß Verträge, die völkerrechtlich relevante Zugeständnisse bzw. Versicherungen, die in die inneren Angelegenheiten in erheblichem Maße eingreifen - das tut meines Erachtens ein Auslieferungsabkommen -, erst nach der Aufnahme regulärer diplomatischer Beziehungen möglich sind. Anerkennung von Grenzen, Gewaltverzicht usw., Übereinkommen hinsichtlich Post- und Fernmeldewesen, Verkehr etc. sind dahingegen auf einer niedrigeren Stufe angesiedelt und können auch bei lediglich konsularischen Beziehungen vereinbart werden.

Im übrigen möchte ich mir erlauben, im Namen meiner Regierung und meines Volkes noch unser Beileid zum tragischen Tod ihres Herrn Ministerpräsidenten zu bekunden.
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#75
Ich danke ihnen. Es würde mich freuen, wenn sie am 30.5. zur Beerdigung erscheinen würden.

Nun dann bauen wir noch weitere Einzelheiten wie Post ein und dafür eben Botschaften
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#76
*so*
Nimm mal an, ich hätte schon etwas früher geantwortet, ging nicht eher.
*so*


Ich werde auf der Beerdigung als Zeichen der Anteilnahme meines Landes und um, Ihrem Herrn Ministerpräsidenten die letzte Ehre zu erweisen auf der Beerdigung erscheinen. Herr Breschnew ist ohne jeden Zweifel ein großer Politiker gewesen, mag man zu seinen Ansichten und Maximen stehen wie man will.

Versucht den Bogen zu spannen, ohne den Umstand hervortreten zu lassen, daß der Wandel beim gastgeber wohl in gewissem Zusammenhang mit dem Tod des Ministerpräsidenten steht.

Ich werde Ihnen dann, aus Respekt vor dem Verstorbenen, der ja an den Verhandlungen beteiligt war, nach der Beerdigung ihres verblichenen Herrn Ministerpräsidenten einen neuen Vorschlag für den Vertrag unterbreiten, der die neuen Gesichtspunkte enthalten wird, falls es Ihnen Recht ist Exzellenz, ansonsten erbitte ich einen Vorschlag von Ihnen. Es erscheint mir doch recht erfreulich, wenn man jetzt auch in Andro die Bedenken gegenüber diplomatischer Vertretung nicht mehr sieht.
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#77
Ja, das können wir so halten. Beim Handel würden wir uns dann entsprechend den beeits angerissenen Punkten auf gewisse Vergünstigungen beim Eisen- bzw. Bernsteinhandel einigen, wenn ich die Sache richtig sehe, und in Paß- und Visaangelegenheiten sowie Fragen des Reiseverkehrs, denke ich, daß Visastellen in den Botschaften eingereichtet werden können, die die Rechtssicherheit bei der Beantragung und Erlangung von Visa erhöhen und die Bearbeitungszeiten verkürzen. Bei einem Handelsvertrag könnte man das Übereinkommen mit dem Reichsbund von Irkanien und Aquila analog anwenden. Der Agrarartikel VI wäre naturgemäß auf andere Erzeugnisse oder Rohstoffe umzuformulieren, da sich Agrarvergünstigungen zwischen unseren beiden Ländern wohl nicht anbieten.

Zitat:
Übereinkommen in Handelsfragen
zwischen dem
Reichsbund von Irkanien und Aquila
und dem
Freistaat Korland

Artikel I
Der Reichsbund und der Freistaat Korland kommen darin überein, den Handel zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, wo er im Interesse beider Vertragsstaaten ist.

Artikel II
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fragen der Zollverwaltungen, der Zollformalitäten und der Außenhandelskontrolle zusammenzuarbeiten.

Artikel III
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nur solche Erzeugnisse zur Ausfuhr in den Vertragsstaat zuzulassen, die dort nicht offenkundig verboten sind. Offenkundig verboten sind solche Waren, deren Verbot dem Vertragspartner in geeigneter Form mitgeteilt wurde und wenn ein solches Verbot auch tatsächlich besteht. Eine eigenständige Überprüfung von Gesetzen und technischen Normen des Vertragsstaates zu diesem Zweck ist nicht vorgesehen. Im Gegenzug stellt diese Ausfuhrkontrolle kein Recht zur Einfuhr in den Vertragsstaat dar.

Artikel IV
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich gegenseitig, soweit es für den zwischenstaatlichen Handel relevant ist, das Auftreten von Tierseuchen oder Pflanzenerkrankungen dem Vertragsstaat mitzuteilen und eine Ausfuhr solcher Waren in das Staatsgebiet des Vertragsstaates zu unterbinden, sofern dies verlangt wird oder eine Verwendung im Inland verboten wäre.

Artikel V
Die Vertragsstaaten bekunden den Willen, zum Zwecke des Tierschutzes, Arterhaltes sowie Naturschutzes zusammenzuerarbeiten und dort Instrumentarien zu schaffen, um dies wirksam durchzusetzen.

Artikel VI
Die Vertragsstaaten gewähren sich Erleichterungen im Agrarsektor für alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Fischerei, die ausschließlich im Staatsgebiet eines der Vertragsstaaten wachsen bzw. vorkommen. Das erfolgt so, daß alle derartigen Einfuhren aus dem Vertragsstaat in der wertmäßigen Höhe der entsprechenden eigenen Ausfuhren aus Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei in den Vertragsstaat nicht höher als 12 v.H. verzollt werden. Grundlage dafür ist die Außenhandelsstatistik des Vormonates.

Artikel VII
Die Vertragsstaaten kommen darüber überein, bei der Erstellung der Außenhandelsstatistiken zusammenzuarbeiten, soweit es den zwischenstaatlichen Handel betrifft und Abweichungen möglichst zu vermeiden.

Artikel VIII
Die Vertragsstaaten kommen darin überein, daß sie sich fortlaufend über die Entwicklung der Handelsbeziehungen beraten wollen und auch auf dem Gebiet von Industrie und Bergbau Regelungen finden wollen, die sich zum Vorteil beider Vertragsstaaten gestalten.

Artikel IX
Die Vertragsstaaten kommen darüber überein, daß sie es unterlassen wollen, gezielt die Volkswirtschaft eines Vertragsstaates durch unverhältnismäßige Ausfuhrbeihilfen oder sonstige unrechtmäßige Handelspraktiken schädigen zu wollen.

Artikel X
Dieser Vertrag gilt so lange, bis er aufgekündigt oder ein neuer geschlossen wird, die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate, bei einem gleichzeitigen Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwei Wochen. Wird ein neuer Vertrag geschlossen, so bleiben Vergünstigungen, die dort nicht mehr vorgesehen sind, ebenfalls weitere zwei Monate in Kraft.

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#78
Es wäre doch schon, einen eigenen Vertrag zu erarbeiten, als den eines anderen Landes als Vorbild zu nehmen.
Wir sollten auf dem aktuell ausgearbeiteten Vertrag aufbauen.
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#79

Grundlagen- und Vertrag über die justizielle Kooperation und Zusammenarbeit auf polizeilicher und rechtsstaatlicher Ebene
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland


Beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland diesen Vertrag.

Artikel I - Diplomatische Anerkennung
Die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland erkennen sich wechselseitig in ihren gegenwärtigen Grenzen als souveräne Staaten an.

Artikel II - Neutralität
So lange dieser Vertrag Beständnis hat, werden die Unterzeichnerstaaten jedwede militärische Handlung widereinander unterlassen.

Artikel III - Juristische Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
Es soll ein gemeinsames, zentrales Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.

Artikel IV - Auslieferung
Macht sich ein Bürger des Vertragsstaates im eigenen Land nach gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates strafbar, so kann die dazu ermittelnde Behörde des Vertragsstaates im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners die Auslieferung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen verlangen, sofern die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, nach geltenden Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist.

Artikel V - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß dem UVNO Völkerrecht sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände gilt als exterritorial und darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Artikel VI - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.

Artikel VII - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.

Artikel VIII Innenpolitik
Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.

Artikel IX Handel
(1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
(2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
(4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land.
(5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
(5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.

Artikel X - Bildung & Kultur
(1) Es wird regelmäßig ein Austausch von Schülergruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen können.
(2) In Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Koristik geschaffen. In Korland wird ein Hochschullehrstuhl für Androistik geschaffen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich die Sprache des jeweils anderen vermehrt im Schulunterricht als Fremdsprache zu unterrichten.

Artikel XI - Tourismus
(1) Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
(2) Bürger der Vertragspartnern müssen kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen aufzuhalten.
(2)Für die Dauer des Aufenthalts gelten diejeweils nationalen Bestimmungen und Rechte.

Artikel XI - Schlussbestimmung
Dieser Vertrag gelte ewig, so lange nichts zwischen den Nationen sei. Bei einem Zerwürfnis kann er binnen zweier Wochen gekündet werden. Die Gründe sind darzutun.

[Unterschrift des Ministerpräsidenten]
[Unterschrift des Kanzlers]

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#80
Zitat:Es wäre doch schon, einen eigenen Vertrag zu erarbeiten, als den eines anderen Landes als Vorbild zu nehmen.
Wir sollten auf dem aktuell ausgearbeiteten Vertrag aufbauen.


Nun, der vorgenannte Vertrag stammt aus korischer Feder, ist also kein Vertrag, den wir übernommen und jetzt Ihnen anbieten wollen. Ich finde, er regelt das Grundsätzliche gut, Details lassen sich anpassen.


Ich habe an dem Vertrag mal einige Veränderungen vorgenommen, die teils nur marginal sind, teils aber gerade bei Auslieferungen und Beweismittelüberlieferung die Ansprüche präzisieren, an anderen Stellen, habe ich es wieder etwas weniger präzise formuliert, weil es sonst etwa bei den Schulbesuchen oder dem Fremdsprachenunterricht durch praktische und technische Probleme ungewollt zu Vertragsbrüchen kommen könnte. Das sollten wir meines Erachtens ruhig angehen und dann sehen, wie es sich entwickelt. Einen ersten Jugendaustausch können wir ja schon einmal vereinbaren und dann sehen wir weiter. Der Lhrstuhl für Sprache und Kultur muß bei uns auch nicht eingerichtet werden, weil er schon besteht. *so*Simuliert ist er freilich nicht, aber ob ich jemanden finde, der slawistische Vorlesungen halten kann, muß sowieso dahingestellt sein.*so*

Kämen wir zu dem rot markierten Punkt, dem Handel. Ich sehe durchaus, daß wir -ähnlich wie mit Irkanien - in den Zollformalitäten und dem Gesundheitsschutz -zusammenarbeiten sollten, allerdings kann ich ein so pauschales Abkommen nicht gutheißen. Sicher, diverse andrussische Rohstoffe und Bernstein im entgegengesetzten Fall sollte man praktisch zollfrei verkehren lassen, aber eine generelle Absenkung der Zölle auf ein so niedriges Niveau würde sicher unserer Wirtschaft nicht gut bekommen. Unserer Wirtschaft stünde dann zwar mit Andro ein riesiger Markt offen, aber andererseits sind die andrussischen Firmen, denen unseer Industrie dann ausgesetzt wäre, doch bedeutend größer. Und seien wir doch einmal ehrlich, Sie haben nicht viel davon unseren vergleichsweise kleinen Markt zu erhalten, während bei uns dieser Schritt ein erhebliches Risiko bedeutet, allerdings nicht nur für uns, sondern auch für Sie, falls sich eines unserer Unternehmen als erfolgreich erweist. Die korische Politik richtet sich eher auf den sozialen Frieden und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit aus, anstatt mit anderen Ländern um jeden Preis um den eigenen und fremde Märkte konkurrieren zu müssen. Ich glaube sogar, wenn wir die Zölle so dramatisch senken, wird das andere Maßnahmen nach sich ziehen, wie strengere Normen, mengenmäßige Beschränkungen usw. Ich meine, da sollten wir doch lieber einen gemeinsamen Auscchuß bilden, um herauszufinden, wo denn Handel Sinn macht und er nicht schadet und ganze Wirtschaftszweige auslöscht.

Ansonsten steht es Ihren Firmen ja offen, Zweigwerke in Korland zu eröffnen bzw. umgekehrt falls Bedarf dafür ist, so vermeidet man Arbeitslosigkeit und verhindert Streit zwischen den Nationen. Die Frage stellt sich da nur nach den Bedingungen: Mindestens 80% Inländer würden wir so nicht zwangsweise zur Bedingung machen. Bei einem Kleinstbetrieb ist das oft nicht zu leisten, während man bei einem Großetrieb leicht ein paar tausend Menschen ins Land lassen müßte. Es gibt da ohnehin ein paar Bereiche, da gibt es bei uns Vorbehalte daran, ausländische Unternehmen unkontrolliert ins Land zu lassen und zwar in der Land- und Forstwirtschaft, wegen des großen Bodenverbrauches, in den Grundstoffindustrien und dem Bergbau, ferner in Bildungseinrichtungen und im Einzelhandel im großen Stil. Verstehen Sie mich nicht falsch, wenn ein Kaufmann aus Ihrem Land bei uns Spezialitäten anbieten will, hat keiner was dagegen, aber wenn das in großen Handelsketten endet, die den kleinen Kaufmann mit absichtlich knapp kalkulierten Preisen ruinieren wollen, dann sieht sich meine Regierung gezwungen solchen Vorhaben einen Riegel vorzuschieben. Es ist eben immer die Frage, ob sich ein ausländisches Unternehmen an die Spielregeln hält.



Grundlagen- und Vertrag über die justizielle Kooperation und Zusammenarbeit auf polizeilicher und rechtsstaatlicher Ebene
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland


Beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland diesen Vertrag.

Artikel I - Diplomatische Anerkennung
Die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland erkennen sich wechselseitig in ihren gegenwärtigen Grenzen als souveräne Staaten an.

Artikel II - Neutralität
So lange dieser Vertrag Beständnis hat, werden die Unterzeichnerstaaten jedwede militärische Handlung widereinander unterlassen.

Artikel III - Juristische Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und zu billigen ist. Es soll künftig ein beiderseitig einsehbares gemeinsames Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.

Artikel IV –Auslieferung[

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß Begeher von Straftaten auf dem Gebiet der Vertragsstaaten unabhängig ihrer Nationalität grundsätzlich an dem Ort vor Gericht zu stellen sind, wo die Tat begangen wurde, wenn der Begeher dieser Tat noch im Lande der Tatbegeheung ergriffen werden kann – eine Auslieferung findet in diesen Fällen nicht statt.

(2) Ist der Begeher einer Straftat auf dem Gebiet des Vertragspartners dahingegen flüchtig und wird im eigenen Staat aufgegriffen, so ist er dann auszuliefern, wenn er Staatsbürger des Vertragsstaates oder Ausländer ist und die Tat nach dem eigenen Strafrecht als strafbar zu qualifizieren ist und um die Auslieferung durch eine befugte Behörde des Vertragsstaates ersucht wird. Ist der Begeher dahingegen eigener Staatsbürger, so kann er ausgeliefert werden, allerdings billigen sich beide Vertragspartner auch eine Verurteilung durch die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Vaterlandes zu.

(3) Auslieferungen können ausnahmsweise und begründet dann versagt bleiben, wenn eine im Gewahrsam eines Vertragsstaates befindliche Person wegen Straftaten oder Vergehen auf dem eigenen Staatsgebiet angeklagt oder inhaftiert ist, oder falls hinsichtlich dieser Person, wegen einer noch schwerwiegenderen Tat auf dem Staatsgebiet eines Dritten, durch den betreffenden Staat um Auslieferung ersucht wurde. Läuft in solchen Fällen eine Straftat im Falle einer Nichtaufnahme des Prozesses Gefahr zu verjähren, so können sich die Vertragsstaaten auf vorübergehende Auslieferung zum Zwecke der Abhaltung eines Gerichtsverfahrens oder der Abhaltung eines Gerichtsverfahrens nach dem Recht und durch das Personal des Vertragsstaates auf dem Staatsgebiet des anderen Staates einigen.

(4) Eine Auslieferung kann dann versagt bleiben, wenn die Straftat nach dem Recht des eigenen Staates nicht strafbar ist, oder das zu erwartende Strafmaß in keinem Verhältnis zur begangenen Tat steht.

(5) Wurde in einem der Vertragsstaaten bereits eine Haftstrafe oder Geldstrafe verbüßt, so ist die bei erneuter Verurteilung im anderen Vertragsstaat für die selbe Tat in geeignetem Maße in Abzug zu bringen.

(6) Im Rahmen von Auslieferungen kann der ausliefernde Vertragspartner den Verzicht auf die Anwendung der Todesstrafe zu Bedingung machen, Fälle, die nach den Gesetzen des aburteilenden Staates mit der Todesstrafe zu bestrafen wären, sind dann mit lebenslanger Zuchthausstrafe oder Vergleichbarem zu bestrafen.

Artikel V – Überstellung von Beweismitteln

(1) Kommt es zur Anklage durch ein Gericht eines der Vertragsstaaten, so verpflichtet sich der jeweils andere Vertragsstaat auf ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft des Vertragsstaates sämtliche verfügbare beweiserhebliche Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen im Original oder geeigneter Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen oder Einsicht zu gewähren, sofern die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, nach geltenden Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist und ein hinreichendes Verdachtsmoment besteht.

(2) Beweismittel können ausnahmsweise dann nicht überstellt werden, wenn eigene Ermittlungen dadurch unmöglich gemacht würden, die Beweismittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch benötigt werden oder eine Überstellung bzw. Einsicht die nationale Sicherheit oder andere streng geheime Staatsangelegenheiten in erheblichem Maße gefährden würde. Ansonsten ist der ausliefernde Staat berechtigt, bei der Überstellung von Beweismitteln Maßnahmen zum Schutz von eigenen Wirtschaftsunternehmen durch Unkenntlichmachung für die Strafverfolgung unerheblicher Betriebsinterna in Firmenunterlagen zu treffen.

(3) Werden Beweismittel überstellt oder in anderer Art und Weise zur Verfügung gestellt, so verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Übermittlung daraus gewonnener Erkenntnisse an Dritte, nicht Verfahrensbeteiligte, zu unterlassen und die daraus zu gewinnenden Erkenntnisse nicht zu unbestimmungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

Artikel VI - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß dem Völkerrecht sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände gilt als exterritorial und darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Artikel VII - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Aktivitäten gegen den anderen zu unterlassen.

Artikel VIII - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.

Artikel IX - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht. Konstruktive Kritik über die diplomatischen Kanäle ist aber erlaubt und erwünscht.

Artikel X - Handel
(1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
(2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
(4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land.
(5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
(5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.


Artikel XI - Bildung & Kultur
(1) Es wird von Zeit zu Zeit ein Austausch von Schüler- oder Jugendgruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen und bereisen können.
(2) In Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Korisch-Deutsche-Sprach- und Landeskunde geschaffen. In Korland wird ein Hochschullehrstuhl für Andrussische Sprach- und Landeskunde unterhalten..
(3) Die Vertragspartner bekunden ihren Willen, die Sprache des jeweils anderen vermehrt Angebote im Fremdsprachenunterricht zu schaffen.

Artikel XI - Tourismus
(1) Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
(2) Bürger der Vertragsstaaten müssen grundsätzlich kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen zu touristischen Zwecken aufzuhalten.
(3) Für die Dauer des Aufenthalts gelten die jeweils nationalen Bestimmungen und Rechte, jedoch soll die gewährte Dauer in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten.
(4) Keinen Anspruch auf Visumfreiheit haben solche Bürger, die nicht gut beleumundet, schwer oder ansteckend krank, vorbestraft sind oder über kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, um ihre Rückkehr selbst zu bestreiten. Es sei denn, der Vertragsstaat gewährt die visumfreie Einreise auch aus freien Stücken Angehörigen dieser Personengruppe.
(5) Der entsprechende Nachweis kann über ein entsprechendes polizeiliches Führungszeugnis erfolgen, das nicht älter als 2 Wochen sein darf. Wer keines mitführt, riskiert Verzögerungen an der Grenze.
(6) Wiederrechtlich eingereiste Personen haben das Land auf eigene Kosten zu verlassen, sind sie dazu nicht in der Lage, trägt das Heimatland die Kosten.
(7) Wer im Urlaub erkrankt, erhält im Vertragsstaat alle medizinisch notwendigen Leistungen, dies erfolgt kostenlos, sofern alle relevanten Erkrankungen bei der Einreise mitgeteilt wurden.

Artikel XI - Schlussbestimmung
Dieser Vertrag gelte ewig, so lange nichts zwischen den Nationen sei. Bei einem Zerwürfnis kann er binnen zweier Wochen gekündet werden. Die Gründe sind darzutun.

[Unterschrift des Ministerpräsidenten]
[Unterschrift des Kanzlers]

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