Spasiba Gospodin President,
Uwoschaemije dami i gospod, wasche kollega,
hier liegt ihnen der Vertrag mit Korland, unserem zweitnächsten Nachbarn im Westen vor. Ich darf sagen, dass Korland uns zuerst angesprochen hat und sich auch mehr erhoft hatte. Doch wir halten uns strinkt an die außenpolitischen Regeln, und gehen alles langsam an, was sicher die Kollegen der Konservativen Partei erfreuen wird
zwinkert
Ich hoffe auf breite Zustimmung.
Vertrag über die justizielle Kooperation und Zusammenarbeit auf polizeilicher und rechtsstaatlicher Ebene
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland
Beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland diesen Vertrag.
Artikel I
Die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland erkennen sich wechselseitig in ihren gegenwärtigen Grenzen als souveräne Staaten an.
Artikel II
So lange dieser Vertrag Beständnis hat, werden die Unterzeichnerstaaten jedwede militärische Handlung widereinander unterlassen.
Artikel III
Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
Es soll ein gemeinsames, zentrales Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.
Artikel IV
Macht sich ein Bürger des Vertragsstaates im eigenen Land nach gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates strafbar, so kann die dazu ermittelnde Behörde des Vertragsstaates im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners die Auslieferung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen verlangen, sofern die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, nach geltenden Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist.
Artikel V
Sofern die Unterzeichnerstaaten diplomatisches Personal entsenden, genießt dieses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Gastgeberlandes diplomatische Immunität.
Artikel VI
Dieser Vertrag gelte ewig, so lange nichts zwischen den Nationen sei. Bei einem Zerwürfnis kann er binnen zweier Wochen gekündet werden. Die Gründe sind darzutun.