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[Aussprache] Steuergesetz
#1
Zitat:Steuergesetz

Präambel

Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.

§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind an das Finanzamt, in Vertretung für das Finanzministerium Andros, zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine Bürger zu erfüllen hat.
(2) Jeder Bürger, jedes Unternehmen - auch der gemeinnützigen Art - sowie jeder Verein und jede Partei ist verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen und die Unterlagen zur Berechnung der Steuern dem Finanzamt zu überreichen. Weiterhin muss man jederzeit für eine Steuerprüfung gewappnet sein.
(3) Unterlagen der Buchführung und der Steuerberechnung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Jahres, indem die Grundlage für die Unterlagen entstanden ist.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen Betrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.

§ 2 Personensteuern
(1) Jeder Bürger, der über ein Einkommen verfügt, welches nicht vom Staate zur Verfügung gestellt ist, hat eine Steuer auf sein Einkommen zu entrichten. Bei Empfängern von Lohn ist dies die Lohnsteuer. Bei selbstständig tätigen und bei Einkommen aus Privatentnahmen ist dies die Einkommenssteuer.
(2) Die Lohnsteuer [color="red"] in der Höhe von 1% des Bruttolons[/color]wird vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt überwiesen und wird fällig mit der Zahlung des Lohnes.
(3) Die Einkommenssteuer [color="red"] in der Höhe von 1% desBruttoeinkommens[/color]wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem das Einkommen entstanden ist und ist bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
(4) Die Erbschaftssteuer entsteht im Falle eines Erbes und beträgt 7% des Geldwertes der Erbschaft. Sie ist binnen vier Wochen nach Antritt des Erbes zu zahlen.
[color="red"](5)Jeder Hundebesitzer muss für seinen Hund eine monatliche Hundesteuer von 20 ARW zahlen.[/color]

§ 3 Unternehmenssteuern
(1) Wenn ein Unternehmen einen Gewinn erzielt, so entsteht mit dem Gewinn die Gewinnerzielungssteuer. Diese Beträgt im Allgemeinen 10 % des erzielten Gewinnes.
(2) Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer, dabei mindestens 80% in Vollzeit und damit mehr als 36 h in der Woche, dann verringert sich der Prozentsatz der Gewinnerzielungssteuer auf 8%.
(3) Bildet ein Unternehmen in den bei ihm tätigen Berufen aus, so senkt sich der Satz der Gewinnerzielungssteuer um 1%. Bildet es zudem über seinem Bedarf aus, so senkt sich der Satz noch einmal um 1%.
(4) Besitzt ein Unternehmen eine eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilung und fördert auf diese Weise den technologischen Fortschritt Andros, so senkt sich der Gewinnerzielungssteuersatz um 1%.
(5) Die Gewinnerzielungssteuer ist bis zum 15. des folgenden Monats, in dem der Gewinn entstanden ist, zu zahlen.

§ 4 Steuerfreiheit bei Gemeinnützigkeit
Ein Verein oder ein Unternehmen das nachweislich einen gemeinnützigen Charakter hat und keinen Gewinn oder aber nur einen geringen Gewinn erzielt ist von der Steuerpflicht befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Angestellten und deren Verdienst und die dadurch entstehende Lohnsteuer.

§ 5 Besteuerung von Grundstücken
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundstückssteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz mal die Quadratmeteranzahl des Grundstücks.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.

§ 6 Kraftstoffbesteuerung
(1) Auf alle Kraftstoffe, die in Andro veräußert werden, entfällt die Kraftstoffsteuer.
(2) Die Kraftstoffsteuer beträgt 5% des Nettowertes, mindestens jedoch 0,18 ARW pro Liter Kraftstoff.
(3) Für Betriebe der Landwirtschaft entfällt die Kraftstoffsteuer auf Dieselkraftstoffe.

§ 7 Kraftfahrzeugbesteuerung
(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im Binnenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im Binnenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( Bei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.

§ 8 Umsatzsteuer
(1) Auf den Umsatz aller Waren und Dienstleistungen entfällt die Umsatzsteuer in Höhe von 4% des Nettowarenwertes. Diese Steuerlast muss buchhalterich vom Verkäufer beziehngsweise Anbieter der Ware oder Dienstleistung erfasst und nach Monatsabrechnung bis zum 15 Tag des folgenden Monats an das Finanzamt überwiesen werden.
(2) Der Verkäufer beziehungsweise Anbieter einer Ware oder Dienstleistung ist berechtigt, selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der entstehenden Steuerlast durch den eigenen Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen abzuziehen.
(3) Für Lebensmittel und Druckerzeugnisse gilt der verminderte Umsatzsteuersatz von 2%.

[color="red"]§ 9 Umweltsteuer & Abgassteuer[/color]
(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.

[color="red"]§ 10 Mehrwertsteuer
(1)Auf alle Produkte in Andro die zum Verkauf stehen, entfallen 10% Mehrwertsteuer.
(2)Auf Lebensmittel, Bücher, Kinder- und Schulprodukte entfallen 5% Mehrwertsteuer.
(3)Auf Alkohol entfällt 20% Mehrwertsteuer.
(4)Auf Tabakprodukte entfallen 30% Mehrwertsteuer.
(5)Auf Aktienhandel, Kauf und Verkauf entfallen jeweils 10% Steuern.
(6)Auf Spekulationen und Spekulationsgeschäfte an der Börse entfallen jeweils 25% Steuer.
(7)Auf Kredithandel an der Börse und Leerkäufe entfallen 20% Steuer.[/color]

[color="red"]§ 11 Kapital,- Zins,- und Vermögenssteuer[/color]
(1)Personen, die auf all ihren Konten ein finanzielles Vermögen von 500.000 ARW haben, müssen monatlich eine Vermögenssteuer von 1% zahlen. Die Steuern dürfen dabei die Zinsen nicht überschreiten.
(2)Sollten durch die Zinsen monatlich mehr als 50.000 ARW der Person gutgeschrieben werden, so sind die Zinsen mit 1% zu besteuern.
(3)Personen deren Lohn oder Einkommen monatlich über 6.500 ARW liegt müssen eine Kapitalsteuer von 1% monatlich zahlen.

§ 12 Sonstiges
Dieses Gesetz tritt durch Verkündung in Kraft.

Das Gesetz wurde bereits bei der Aussprache zum Wirtschaftsgesetz aufgelistet.
Die Steuern werden im allgemeinen gerechter, verteilt und vor allem Einkommensabhängig. D.h. sie sind nicht mehr einkommensunabhängig, was wir als sehr ungerecht empfinden.
Neu ist die Steuer auf hohe Abgase, im Einklang mit dem Umweltgesetzbuch, sowie die Mehrwertsteuer, die vor allem übermäßigen Konsum unterbinden soll.
Insgesamt entlastet es die Geringverdiener und die Mittelschicht und die Mittelständischen Firmen, die derzeit große Probleme haben.
Neu ist auch die Kapitalsteuer und Vermögenssteuer. Menschen mit einem sehr großen Vermögen bzw Einkommen sollten zu ihrer sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung verpflichtet und berufen werden um den Staat und die Gesellschaft stärker zu unterstützen.

Das Entspricht den Forderungen des sozialen Flügels der DPA und ich denke auch anderen.
#2
Können wir abstimmen?
#3
Wenn es keine weiteren Meldungen gibt, stimmen wir ab.
#4
Herr Finanzminister?
#5
Ich würde gerne dieses Thema solange zurückstellen, bis wir uns darüber im Klaren sind, was für eine Wirtschaftssimulation implementiert werden soll. Dann kann man die Steuern darauf zuschneiden.
#6
Gut
#7
Können wir das nun bearbeiten?
#8
Steuergesetz (SteuerG)

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.

§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind wöchentlich an den Fiskus zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine Bürger zu erfüllen hat.
(2) Hierbei unterliegt jeder Bürger der Republik der Pflicht, diesen Vorgang durch das Finanzministerium zu unterstützen.
(3) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.

(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen Betrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.

§ 2 Sozialsteuer
Unternehmen haben einen Beitrag in der Höhe von 2% ihrer Einkünfte als Sozialsteuer zum Zweck der Finanzierung der Sozialversicherungen ihrer Beschäftigten an die Sozialkassen abzuführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Finanzministerium von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des Breitensports und der politischen Bildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrundeliegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrundeliegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Mißbrauch).


§ 4 Besteuerung von Grundstücken
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundstückssteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz mal die Quadratmeteranzahl des Grundstücks.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.

§ 5 Kraftfahrzeugbesteuerung
(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im Binnenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im Binnenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( Bei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.

[color="red"]§ 6 Umweltsteuer & Abgassteuer[/color]
(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.

[color="red"]§ 7 Verbrauchssteuer
Auf alle Waren- und Konsumgüter ist eine Verbrauchssteuer in Höhe von 11 % des Verkaufspreises zu zahlen.
[/color]

[color="red"]§ 8 Zins- und Vermögenssteuer[/color]
(1) Abzüglich eines Steuerfreibetrags in Höhe von 150 ARW bestehen auf sämtliche Vermögen eine Vermögensabgabe von 5 %.
(2) Wöchentliche Zinseinkünfte von mehr als 500 ARW sind mit 1 % zu besteuern.
Ich habe ein paar Änderungen eingefügt - grün markiert. Diese sind idR aus technischen Gründen der Umsetzbarkeit geschuldet.
Eine Einkommens- oder Lohnsteuer ist aus diesem Grunde bspw. schwer zu realisieren, da es schwer zu kontrollieren ist und wenn nur mit erheblichen Aufwand manuell zu überprüfen ist.
Dafür setzt die Vermögenssteuer früher an, da es Ziel der staatlichen Finanzpolitik sein sollte, daß die Bürger ihr Vermögen konsumieren und das Geld im Umlauf ist, anstatt es zu horten.

Zuletzt habe ich noch den Begriff der Gemeinnützigkeit etwas konkretisiert.
#9
Sehr gut
#10
Wir stimmen ab.
  


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