02.12.2009, 22:43
Zitat:Staatsregelungsgesetzbuch
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Vereidgung der Minister, die Rechte der Regierung auf den Erlass von Weisungen (Ukas), zur kommissarischen Regierung und zur Verkündung von Gesetzen.
Abschnitt I
§1. Zur amtierenden Regierung
(1)Der Ministerpräsident wird durch den Dumapräsidenten oder seinen Stellvertreter vereidigt. Gibt es keinen, so übernimmt dies ein Richter des Obersten Gerichtes.
(2)Die Minister sind vor der Duma vom Ministerpräsidenten zu vereidigen.
§2. Zur kommissarischen Regierung
(1)Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(2)Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3)Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4)Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5)Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6)Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
§3. Weisungen
(1)Die Minister der Regierung können in ihrem Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.
(2)Diese Weisungen müssen sich an die Verfassung und die Gesetze halten.
(3)Weisungen können Gesetze weder ändern noch aufheben, allerdings ergänzen.
(4)Die Duma und das Oberste Gericht, sowie der Ministerpräsident können Weisungen aufheben.
(5)Weisungen können auch Exekutivmaßnahmen sein.
(6)Weisungen sind öffentlich bekannt zu geben.
(7)Ungültige, aufgehobene und gesetzeswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden.
Abschnitt II
§4. Gesetzesverkündung
(1)Gesetze werden nach der Ratifizierung in der Duma durch den Dumapräsidenten oder den Dumavizepräsidenten verkündet.
(2)Nach der Ratifizierung muss das Gesetz binnen 3 Tagen veröffentlicht werden.
(3)Sollte das Dumapräsidium dem nicht nachkommen, so kann die Regierung oder das Gericht die Gesetze im Gesetzesblatt verkünden.
(4)Personen die verpflichtet sind ein Gesetz zu veröffentlichen und sich weigern ein beschlossenes Gesetz zu verkünden, begehen eine Straftat die vor Gericht geahndet wird.
§5. Zur Auflösung der Duma
(1)Die Duma kann sich nicht selbst auflösen.
(2)Neuwahlen sind nötig, wenn alle Dumaabgeordneten zurücktreten, versterben oder länger als einen Monat vakant sind.
Abschnitt III
§6. Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das Gesetz wurde mit dem Gesetz für Weisungen vereinigt, da sich beide Texte teilweise deckungsgleich waren. Somit sparen wir uns ein Gesetz, da dieses hier eingebettet wurde.