03.11.2009, 17:45
Sehr geehrte Damen und Herren,
die neue Verfassung kennt einige Ausnahmesituationen nicht. Auflösung der Duma, eine kommissarische Regierung etc.. Das ist eine große und gefährliche Lücke. D.h. soll dieser Entwurf diese schließen.
die neue Verfassung kennt einige Ausnahmesituationen nicht. Auflösung der Duma, eine kommissarische Regierung etc.. Das ist eine große und gefährliche Lücke. D.h. soll dieser Entwurf diese schließen.
Zitat:Staatsregelungsgesetzbuch
Präambel
Dieses Gesetz ergänzt die Verfassung um wichtige Punkte, die Staat wie Staatsführung betreffen.
Abschnitt I
§1. Zur amtierenden Regierung
(1)Der neugewählte Ministerpräsident muss all seine designierten Minister von der absoluten Mehrheit der Duma bestätigen lassen. Findet sich keine Mehrheit, darf die Person nicht das Amt eines Ministers begleiten.
(2)Bestätigte Minister sind vor der Duma vom Ministerpräsiddenten zu vereidigen.
(3)Der Ministerpräsident wird durch den Dumapräsidenten oder seinen Stellvertreter vereidigt. Gibt es keinen, so übernimmt dies ein Richter des Obersten Gerichtes.
§2. Zur kommissarischen Regierung
(1)Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(2)Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3)Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4)Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5)Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6)Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
Abschnitt II
§3. Zur Verkündung von Gesetzen
Gesetze die die Mehrheit gemäß Gesetz oder GO in der Duma finden, werden vom Dumapräsidenten im Gesetzesblatt abgelegt und gelten damit als öffentlich verkündet. Es ist keine Unterschrift nötig.
§4. Zur Auflösung der Duma
(1)Sollte die Duma handlungsunfähig sein, d.h. es findet sich keine Mehrheit um die Geschäfte zu führen, selbst nach mehreren Vermittlungsversuchen, so kann sich die Duma selbst auflösen.
(2)Die Selbstauflösung benötigt die 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten.
(3)Die Duma ist aufzulösen, wenn nach dem letzen Wahlgang gemäß GO zum Dumapräsidenten kein Kandidat zum Dumapräsident oder Stellvertreter gewählt wird und sich dazu auch in absehbarer Zeit keine Mehrheit findet.
(4)Wenn über 2/3 der Sitze über einen Zeitraum von 2 Monaten vakant sind.
Abschnitt III
§5. Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.