14.04.2008, 14:17
Hohes Gericht,
ich stelle diesen Antrag um den Streit und die polpulistische Wahl um den Zarenthron einem Ende zu machen.
Karolina legt die Geburtsurkunde vor
Am 5. März 2008 um 2.25 Uhr ist in Koskow unter Ausschluss der Öffentlichkeit der Zarewitsch Alexander geboren. Er ist ein ehelicher Sohn von dem Altzaren Juri und mir, der einstigen Zarin Karolina.
Ich lege nun Ihnen einige Quellen vor:
Nach der III. Verfassung vom 29.11.2007 des Zarenreichs Andro ist das Reich eine Erbmonarchie (III. Verfassung: §3 Abschnitt 6). In diesem Abschnitt über die Erbmonarche ist unter Punkt (b) festgelegt, dass der neue Zar der Sohn des Zaren wird, sofern nichts anderes festgelegt oder bekannt. Da kein anderes Dokument vorliegt, tritt dieser Fall ein.
Auch laut dem Erbschaftsgesetzt vom 26.02.2008 §1, Absatz 1 bedeutet eine Erbschaft, dass beispielsweise nach einem Rücktritt einer Person der "nächststehende all seine Besitztümer und Mittel übernimmt" , im Falle des Zaren bedeutet das auch das Recht auf den Thron. Zudem wird der kaiserliche Thronfolger als ehelicher Sohn des Zaren definiert und ist berechtigt, das Amt und die Krone für sich zu beanspruchen (Erbschaftsgesetz: §4 Absatz 1 und 3).
Das Oberhaus hatte nun versucht, per Beschluss den rechtmäßigen Zaren zu Entmachten. Aus unserer Sicht ist dies rechtswidrig, da die Beschlusskompetenzen des Oberhauses überschritten wurden.
Die Verfassung sagt dazu, dass das Oberhaus gesetzgebende Gewalt ist und sich nur ausschließlich mit der Politik auf Provinz- und Gouvernomentsebene befasst (III. Verfassung: §3 Abschnitt 3 Punkt i). Die Thronfolge des Zaren ist aus unserer Sicht eindeutig Sache des gesamten Reiches und liegt nicht in der Entscheidungskompetenz einzelner Provinzen. Eine Absetzung ist nur Möglich, wenn 50% der Duma einen solchen Antrag befürworten. Dann allerdings ist eine Volksabstimmung einzuleiten. (Absetzungsverfahren: III. Verfassung: §3 Abschnitt 6 Punkt g)
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen gerne bei Rückfragen zur Verfügung.
ich stelle diesen Antrag um den Streit und die polpulistische Wahl um den Zarenthron einem Ende zu machen.
Karolina legt die Geburtsurkunde vor
Am 5. März 2008 um 2.25 Uhr ist in Koskow unter Ausschluss der Öffentlichkeit der Zarewitsch Alexander geboren. Er ist ein ehelicher Sohn von dem Altzaren Juri und mir, der einstigen Zarin Karolina.
Ich lege nun Ihnen einige Quellen vor:
Zitat: Auszug aus dem Protokoll vom 9. März 2008 der Duma:Die markierten Stellen weisen nach, dass der Altzar mündlich zurückgetreten war.
Meine Damen, meine Herren, verehrte Abgeordnete.
Ich bin nicht länger bereit, Ando als Zar zu vertreten, während mir Teile der Regierung einen Dolchstoß nach dem anderen versetzen.
Diese hinterhältige Verhalten schadet Andro und dem Zarentum.
Ich bin nicht mehr bereit, wie ein Haufen Dreck mit Krönchen behandelt zu werden und verkünde hiermit, dass ich hiermit abdanke. [...]
Meine Herrschaft endet in diesem Moment .
Leben Sie wohl und hören Sie alle auf, Andro in den Untergang zu lenken.
Nach der III. Verfassung vom 29.11.2007 des Zarenreichs Andro ist das Reich eine Erbmonarchie (III. Verfassung: §3 Abschnitt 6). In diesem Abschnitt über die Erbmonarche ist unter Punkt (b) festgelegt, dass der neue Zar der Sohn des Zaren wird, sofern nichts anderes festgelegt oder bekannt. Da kein anderes Dokument vorliegt, tritt dieser Fall ein.
Auch laut dem Erbschaftsgesetzt vom 26.02.2008 §1, Absatz 1 bedeutet eine Erbschaft, dass beispielsweise nach einem Rücktritt einer Person der "nächststehende all seine Besitztümer und Mittel übernimmt" , im Falle des Zaren bedeutet das auch das Recht auf den Thron. Zudem wird der kaiserliche Thronfolger als ehelicher Sohn des Zaren definiert und ist berechtigt, das Amt und die Krone für sich zu beanspruchen (Erbschaftsgesetz: §4 Absatz 1 und 3).
Das Oberhaus hatte nun versucht, per Beschluss den rechtmäßigen Zaren zu Entmachten. Aus unserer Sicht ist dies rechtswidrig, da die Beschlusskompetenzen des Oberhauses überschritten wurden.
Die Verfassung sagt dazu, dass das Oberhaus gesetzgebende Gewalt ist und sich nur ausschließlich mit der Politik auf Provinz- und Gouvernomentsebene befasst (III. Verfassung: §3 Abschnitt 3 Punkt i). Die Thronfolge des Zaren ist aus unserer Sicht eindeutig Sache des gesamten Reiches und liegt nicht in der Entscheidungskompetenz einzelner Provinzen. Eine Absetzung ist nur Möglich, wenn 50% der Duma einen solchen Antrag befürworten. Dann allerdings ist eine Volksabstimmung einzuleiten. (Absetzungsverfahren: III. Verfassung: §3 Abschnitt 6 Punkt g)
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen gerne bei Rückfragen zur Verfügung.