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Antrag auf Rechtstellung - Karolina Ardenbergowa - 14.04.2008 Hohes Gericht, ich stelle diesen Antrag um den Streit und die polpulistische Wahl um den Zarenthron einem Ende zu machen. Karolina legt die Geburtsurkunde vor Am 5. März 2008 um 2.25 Uhr ist in Koskow unter Ausschluss der Öffentlichkeit der Zarewitsch Alexander geboren. Er ist ein ehelicher Sohn von dem Altzaren Juri und mir, der einstigen Zarin Karolina. Ich lege nun Ihnen einige Quellen vor: Zitat: Auszug aus dem Protokoll vom 9. März 2008 der Duma:Die markierten Stellen weisen nach, dass der Altzar mündlich zurückgetreten war. Nach der III. Verfassung vom 29.11.2007 des Zarenreichs Andro ist das Reich eine Erbmonarchie (III. Verfassung: §3 Abschnitt 6). In diesem Abschnitt über die Erbmonarche ist unter Punkt (b) festgelegt, dass der neue Zar der Sohn des Zaren wird, sofern nichts anderes festgelegt oder bekannt. Da kein anderes Dokument vorliegt, tritt dieser Fall ein. Auch laut dem Erbschaftsgesetzt vom 26.02.2008 §1, Absatz 1 bedeutet eine Erbschaft, dass beispielsweise nach einem Rücktritt einer Person der "nächststehende all seine Besitztümer und Mittel übernimmt" , im Falle des Zaren bedeutet das auch das Recht auf den Thron. Zudem wird der kaiserliche Thronfolger als ehelicher Sohn des Zaren definiert und ist berechtigt, das Amt und die Krone für sich zu beanspruchen (Erbschaftsgesetz: §4 Absatz 1 und 3). Das Oberhaus hatte nun versucht, per Beschluss den rechtmäßigen Zaren zu Entmachten. Aus unserer Sicht ist dies rechtswidrig, da die Beschlusskompetenzen des Oberhauses überschritten wurden. Die Verfassung sagt dazu, dass das Oberhaus gesetzgebende Gewalt ist und sich nur ausschließlich mit der Politik auf Provinz- und Gouvernomentsebene befasst (III. Verfassung: §3 Abschnitt 3 Punkt i). Die Thronfolge des Zaren ist aus unserer Sicht eindeutig Sache des gesamten Reiches und liegt nicht in der Entscheidungskompetenz einzelner Provinzen. Eine Absetzung ist nur Möglich, wenn 50% der Duma einen solchen Antrag befürworten. Dann allerdings ist eine Volksabstimmung einzuleiten. (Absetzungsverfahren: III. Verfassung: §3 Abschnitt 6 Punkt g) Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen gerne bei Rückfragen zur Verfügung. - Sergeji Piotr - 14.04.2008 Nimmt das zur Kenntniss - Sergeji Piotr - 14.04.2008 Zitat: - Karolina Ardenbergowa - 15.04.2008 Hohes Gericht, ich bedanke mich herzlich für die schnelle Bearbeitung des Antrages! Innerlich freut sich Karolina so sehr, dass sie freudensprünge machen könnte. Ihr Sohn ist Zarewitsch und erhält sein rechtmäßiges Erbe. Gott sei es gedankt, dass Andro eine gut funktionierende Justiz hat! - Lev Guorwitsch - 15.04.2008 Ist eine Revision gegen dieses Urteil zulässig ? Aus meiner Sicht ist es fehlerhaft. - Nikolaj Borissowitsch Krolokjew-Stanislaw - 15.04.2008 Gesetzesgrundlage, Herr Guorwitsch? - Sergeji Piotr - 15.04.2008 Das Gericht hat gemäß Verfassung §3. (4) (e)Dem Reichsgericht kommt die Aufgabe zu, Verfassung und Gesetze zu schützen und wahren. (g)Das Gericht überwacht die Aufgaben von Exekutive und Legislative. (h)Es muss sich stets an Verfassung und allgemeine Gesetze halten. (i)Es hat das Recht, Gesetze oder Weisungen der Exekutive, Legislative oder Judikative aufzuheben, wenn ein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt. (j)Es hat das Recht, wenn gegen seine Weisungen verstoßen wurde, diese durch Polizeigewalt durchzusetzen. gehandelt Vor allem (e), (g) und (i) kamen hier zur Geltung. Zu ihrer Frage ob man Revision einlegen kann. Da es sich hierbei um keinen Prozess und auch kein Urteil sondern einen Beschluss handeln, können sie gegen das gerichtliche Schreiben Klage erheben. - Lev Guorwitsch - 16.04.2008 Zitat:Original von Nikolaus von Krolock-Stanislav §6. (3) "Dankt der Zar ab oder verlässt in einer Krisenzeit fluchtartig das Land, so hat er nie wieder einen Anspruch auf den Thron. Dies gilt auch für seine Erben und Verwandten, sollten diese das Land fluchtartig verlassen." In meinen Augen kommt dieser Paragraph sehr wohl zur Anwendung und es liegt hier von Seiten des Gerichtes eine Fehlinterpretation vor. Die Erzeihungsberechtigten haben gemäß Recht und Gesetz für das Kind entschieden, dass es das Land fluchartig verlässt. Damit ist dem Pararagraphen genüge getan, vor allem weil die Erziehungsberechtigten in vollem Wissen um die Folgen ihrer Handlungen gehandelt haben. Aus diesem Grund ist der Rechtsansprechung des Sohnes des Altzaren verwirkt. Daher erhebe ich hiermit Klage gegen den Beschluss. - Nikolaj Borissowitsch Krolokjew-Stanislaw - 16.04.2008 Der Klage wird statt gegeben - Sergeji Piotr - 16.04.2008 Das Gesetz redet von aktiver Flucht. Der Zarewitsch ist Minderjährig und ist nicht aktiv aus eigenem Willen geflohen. Auch hat sein Vater für ihn nicht abgedankt. Dennoch können sie ein formelles Klageschreiben bei der Staatsanwaltschaft einreichen. |