05.11.2016, 13:52
Setzt in der Tagesordnung fort.
Wir haben nun einen Antrag der KLPA, Deputati Maksim Walentinowitsch hat das Wort.
§ 1 - Schaffung einer Reichensteuer
Dieses Gesetz dient zur Regelung und der Senkung der Kluft zwischen Arm und Reich.
§ 2 - Regelung
(1) Dieses Gesetz verpflichtet jeden Erwerbstätigen Bürger Andros, dessen Jahreseinkommen bei über 250.000 ARW liegt zu einer prozentualen Pflichtabgabe.
(2) Dieses Gesetz legt den Prozentsatz, bei einem Überschuss, bei einem Jahresgehalt von 250.000 ARW auf 50 % fest.
(3) Bei Beamten, sowie Soldaten, oder Bürger in einem beamtenähnlichen Arbeitsverhältnis, liegt der Prozentsatz bei einem Überschuss, bei einem Jahresgehalt von 250.000 ARW, bei 25 %.
§ 3 - Verwendung
(1) Durch die zusätzlichen Steuereinnahmen der Reichensteuer, sollen sozial schwache Familien, und sozial schwache Bürger finanziell gestärkt werden, und im Rahmen der Amtshilfe aus der Armut geholfen werden.
(2) Der finanzielle Rahmen für sozial schwache Familien, und sozial schwachen Bürgern wird durch ein weiteres Gesetz geregelt.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach Verkündigung in kraft.
Wir haben nun einen Antrag der KLPA, Deputati Maksim Walentinowitsch hat das Wort.
Föderales Gesetz zur Festlegung einer Reichensteuer
§ 1 - Schaffung einer Reichensteuer
Dieses Gesetz dient zur Regelung und der Senkung der Kluft zwischen Arm und Reich.
§ 2 - Regelung
(1) Dieses Gesetz verpflichtet jeden Erwerbstätigen Bürger Andros, dessen Jahreseinkommen bei über 250.000 ARW liegt zu einer prozentualen Pflichtabgabe.
(2) Dieses Gesetz legt den Prozentsatz, bei einem Überschuss, bei einem Jahresgehalt von 250.000 ARW auf 50 % fest.
(3) Bei Beamten, sowie Soldaten, oder Bürger in einem beamtenähnlichen Arbeitsverhältnis, liegt der Prozentsatz bei einem Überschuss, bei einem Jahresgehalt von 250.000 ARW, bei 25 %.
§ 3 - Verwendung
(1) Durch die zusätzlichen Steuereinnahmen der Reichensteuer, sollen sozial schwache Familien, und sozial schwache Bürger finanziell gestärkt werden, und im Rahmen der Amtshilfe aus der Armut geholfen werden.
(2) Der finanzielle Rahmen für sozial schwache Familien, und sozial schwachen Bürgern wird durch ein weiteres Gesetz geregelt.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach Verkündigung in kraft.