Vertrag über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen, Grundlegende Fragen sowie justizielle Kooperation und Zusammenarbeit auf polizeilicher und rechtsstaatlicher Ebene
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland
Im Namen Gottes des Allmächtigen von dem alles Recht ausgeht, beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland diesen Vertrag.
Artikel I - Diplomatische Anerkennung
Die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland erkennen sich wechselseitig in ihren gegenwärtigen Grenzen als souveräne Staaten an.
Artikel II - Neutralität
So lange dieser Vertrag Beständnis hat, werden die Unterzeichnerstaaten jedwede militärische Handlung widereinander unterlassen.
Artikel III - Juristische Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
Bei Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und zu billigen ist. Es soll künftig ein beiderseitig einsehbares gemeinsames Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.
Artikel IV –Auslieferung
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß Begeher von Straftaten auf dem Gebiet der Vertragsstaaten unabhängig ihrer Nationalität grundsätzlich an dem Ort vor Gericht zu stellen sind, wo die Tat begangen wurde, wenn der Begeher dieser Tat noch im Lande der Tatbegeheung ergriffen werden kann – eine Auslieferung findet in diesen Fällen nicht statt.
(2) Kann der Begeher einer Straftat auf dem Gebiet des einen Vertragsstaates durch die Staatsorgane des anderen Vertragsstaates ergriffen werden, so wird der Begeher einer solchen Straftat auf Ersuchen des Vertragsstaaats in dem die Tat begangen wurde an ihn ausgeliefert, wenn es sich dabei um einen seiner Staatsbürger oder einen Bürger aus einem dritten Staates handelt. Ist der Begeher dieser Tat jedoch Bürger des anderen Vertragstaates, so ist dem ergreifenden Vertragsstaat eine Auslieferung oder Verurteilung durch die eigene Justiz freigestellt.
(3) Ist eine durch den anderen Vertragstaat zur Auslieferung angeforderte Person bereits wegen Straftaten oder Vergehen auf dem eigenen Staatsgebiet angeklagt oder inhaftiert, so kann eine Auslieferung bis zur Abbüßung der Strafe oder zu einem Freispruch bei noch außstehendem Urteil aufgeschoben werden.
(4)Liegen bei einer Person, die durch den Vertragsstaat zur Auslieferung angefordert wird und die gemäß diesem Vertrag auszuliefern wäre, weitere Auslieferungsersuchen durch dritte Staaten vor, so kann dem Auslieferungsersuchen der Vorrang eingeräumt werden, das sich auf die schwerste Straftat bezieht.
(5)Läuft in den Fällen der Artikel 3 und 4 eine Straftat bei Nichtaufnahme des Prozesses Gefahr zu verjähren, so können sich die Vertragsstaaten auf vorübergehende Auslieferung zum Zwecke der Abhaltung eines Gerichtsverfahrens mit anschließender Rückführung oder auf die Abhaltung eines Gerichtsverfahrens nach dem Recht und durch das Personal des auslieferungsersuchenden Staates auf dem Staatsgebiet des anderen Staates einigen. Der Antritt einer auf diesem Wege ausgesprochenen Strafe erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
(6) Eine Auslieferung kann dann versagt bleiben, wenn die Straftat nach dem Recht des eigenen Staates nicht strafbar ist, oder das zu erwartende Strafmaß in keinem Verhältnis zur begangenen Tat steht.
(7) Wurde in einem der Vertragsstaaten bereits eine Haftstrafe oder Geldstrafe verbüßt, so ist diese bei erneuter Verurteilung im anderen Vertragsstaat für die selbe Tat in geeignetem Maße in Abzug zu bringen.
(8) Im Rahmen von Auslieferungen kann der ausliefernde Vertragspartner den Verzicht auf die Anwendung der Todesstrafe zur Bedingung machen, Fälle, die nach den Gesetzen des aburteilenden Staates mit der Todesstrafe zu bestrafen wären, sind dann höchstens mit lebenslanger Zuchthausstrafe oder Vergleichbarem zu bestrafen.
Artikel V – Überstellung von Beweismitteln
(1) Kommt es zur Anklage durch ein Gericht eines der Vertragsstaaten, so verpflichtet sich der jeweils andere Vertragsstaat auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft des Vertragsstaates sämtliche verfügbare beweiserhebliche Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen im Original oder geeigneter Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen oder Einsicht zu gewähren, sofern die Tat in dem Land in dem sie begangen wurde nach geltendem Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist und ein hinreichendes Verdachtsmoment besteht.
(2) Beweismittel müssen dann nicht überstellt werden, wenn durch ihre Verwendung und Veröffentlichung eigene Ermittlungen unmöglich gemacht oder stark erschwert würden, bzw. diese Beweismittel noch in einem laufenden Verfahren benötigt werden. Ebenso kann von einer Überstellung Abstand genommen werden, wenn die Beweismittel Einblick in Staatsgeheimnisse oder für die nationale Sicherheit relevante Fragen geben würden. Falls Beweismittel überstellt werden sollen, die Einblicke in Staatsgeheimnisse, Fragen der Nationalen Sicherheit oder Firmeninterna geben, so können diese Angaben entfernt werden, wenn sie für den angeforderten Zweck nicht relevant sind.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, angeforderte Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken zu verwenden und darin enthaltene Informationen nicht anderweitig, etwa zu wirtschaftlichen oder militärischen Zwecken, zu nutzen.
Artikel VI - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß dem Völkerrecht sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände gilt als exterritorial und darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.
Artikel VII - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Aktivitäten gegen den anderen zu unterlassen.
Artikel VIII - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.
Artikel IX - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht. Konstruktive Kritik über die diplomatischen Kanäle ist aber erlaubt und erwünscht.
Artikel X - Handel und Niederlassung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Zollabwicklung zusammen.
(2) Für den privaten Reiseverkehr werden reiseübliche Freimengen eingeräumt, auf die keine Zölle und Gebühren erhoben werden.
(3) Für den gewerblichen Handel wird ein Übereinkommen zur Anpassung der Zölle in Aussicht gestellt, das den beiderseitigen Interessen Rechnung trägt.
(4) Die Vertragsstaaten arbeiten in der Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zusammen, indem sie sich in handelsrelevanten Fällen darüber gegenseitig in Kenntnis setzen.
(5) Beide Staaten verpflichten sich, den jeweils anderen Staat und seine Wirtschaft nicht gezielt durch seine Wirtschaftspolitik schädigen zu wollen und von unlauteren Praktiken abzusehen.
(6) Die Ansiedelung von Unternehmen und die Eröffnung von Zweigstellen durch Bürger bzw. Unternehmen des Vertragsstaates wird grundsätzlich ermöglicht, dabei können aber für bestimmte Bereiche der Wirtschaft und ab bestimmten Betriebsgrößen Auflagen hinsichtlich der Nationalität der Beschäftigten oder der Besitzverhältnisse gemacht oder Beschränkungen bzw. Ausschlüsse erlassen werden.
(7) Es gilt das Prinzip der Rechtssicherheit. Gemachte Zusagen an Unternehmer und Unternehmen der Vertragsstaaten sind einzuhalten, willkürliche Enteignungen oder das Einbehalten von Unternehmensgewinnen sind verboten. Vollständige Konvertierbarkeit von Gewinnen, die in solchen Unternehmungen erzielt werden, ist im Falle von allgemeiner Devisenbewirtschaftung aber nur dann garantiert, wenn sie vorher durch das Land in dem das Unternehmen oder die Zweigstellle eingerichtet ist zugesichert wurde.
(8)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.
Artikel XI - Bildung und Kultur
(1) Es wird von Zeit zu Zeit ein Austausch von Schüler- oder Jugendgruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen und bereisen können.
(2) In Andro wird ein Hochschullehrstuhl für korisch-deutsche Sprach- und Landeskunde geschaffen. In Korland wird ein Hochschullehrstuhl für androische Sprach- und Landeskunde unterhalten.
(3) Die Vertragspartner bekunden ihren Willen für die Sprache des jeweils anderen Vertragsstaates vermehrt Angebote im Fremdsprachenunterricht zu schaffen.
Artikel XI - Tourismus
(1) Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
(2) Bürger der Vertragsstaaten müssen grundsätzlich kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen zu touristischen Zwecken aufzuhalten.
(3) Für die Dauer des Aufenthalts gelten die jeweils nationalen Bestimmungen und Rechte, jedoch soll die gewährte Dauer in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten.
(4) Anspruch auf Visumfreiheit besteht dahingegen für solche Bürger nicht, die schlecht beleumundet, schwer oder ansteckend krank, vorbestraft sind oder über kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, um ihre Rückkehr selbst zu bestreiten. Es steht den vertragspartnern jedoch frei auch in solchen Fällen auf die Visumspflicht zu verzichten.
(5) Das Vorliegen der Bedingungen für die visumfreie Einreise braucht regelmäßig nicht nachgewiesen zu werden, jedoch hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Einhaltung bei Verdacht auf Mißachtung zu überprüfen, dies kann durch Anfrage bei einer auskunftsberechtigten Behörde des jeweils anderen Vertragspartners auf schriftlichem, fernschriftlichen oder fernmündlichem Wege geschehen. Ferner können Staatsbürgern im Voraus solche Bestätigungen durch das jeweilige Vaterland ausgestellt werden, um verzögerungen bei Kontrollen zu verkürzen.
(6) Wiederrechtlich eingereiste Personen haben das Land des Vertragspartners auf eigene Kosten zu verlassen, sind sie dazu nicht in der Lage, trägt das Heimatland die Kosten.
(7) Erkrankt ein Bürger eines Vertragsstaates im jeweils anderen Vertragsstaat bedrohlich, so ist ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Ein Anspruch auf kostenfreie Behandlung besteht nicht, jedoch wird eine Behandlung zur notwendigen Erstversorgung ungeachtet und ohne Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des zu Behandelnden gewährt. Der Abschluß entsprechender Versicherungen kann jedoch im Voraus zur Bedingung gemacht werden.
(8) Der Visumfreie Reiseverkehr kann ausgesetzt werden, wenn es die gegebenen Umstände erfordern, eine solche Aussetzung ist vorher bekanntzugeben und dem Vertragsstaat gegenüber schriftlich zu begründen.
Artikel XI - Schlußbestimmung
Dieser Vertrag gelte ewig so lange nichts zwischen den Nationen sei. Bei einem Zerwürfnis kann er binnen zweier Wochen gekündet werden. Die Gründe sind darzutun.
[Unterschrift des Ministerpräsidenten]
[Unterschrift des Präsidenten des Freistaates Korland]