08.06.2017, 10:12
Ich rufe auf den nächsten Tagesordnungspunkt: Gesetz über die Zustimmung zu einem Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation.
Das Wort hat der Föderale Minister.
Das Wort hat der Föderale Minister.
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Antragstext
Gesetz über die Zustimmung zu einem Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation
Art. 1 Die Duma stimmt dem im Anhang wiedergegebenen Vertragsentwurf zu und billigt diesen.
Art. 2 Die Duma ermächtigt den Präsidenten der Föderation den im Anhang wiedergegebenen Vertragsentwurf zu ratifizieren und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen um ihn umzusetzen.
Art. 3 Dieses Gesetz tritt mit seinem Inkrafttreten im Föderalen Gesetzblatt in Kraft.
Anhang
[doc]
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien
IM BESTREBEN friedliche diplomatische Beziehungen aufzunehmen und zu pflegen
IM BESTREBEN durch diese Beziehungen den Wohlstand ihrer Länder zu mehren
IM WUNSCHE verbunden die kulturellen Bande zwischen ihren Völkern zu vertiefen
sind wie folgt übereingekommen.
Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien.
2. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.
3. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.
Artikel II - Einstufung der Beziehungen
1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.
Artikel III - Botschafter- und Konsulnaustausch
1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten, sowie Konsuln auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafter- und Konsulnaustausch besteht nicht.
]2. Akkreditierte Botschafter, Diplomaten, Konsuln und sonstige Diplomaten sollen alle hergebrachten völkerrechtlichen Privilegien genießen. Sie sind insbesondere von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaat befreit. Diplomatische und konsularische Vertretungen sind unverletzlich und dürfen von Amtsträgern des Empfangsstaates nur mit der Erlaubnis des Botschafters oder Konsuls betreten werden. Ebenso sind die diplomatischen Archive, Gepäckstücke und Dokumente unverletzlich.
3. Hohen Vertragsschließeden Parteien gewährleisten einander die Tätigkeit von Konsulaten. Sie gewährleisten insbesondere die Betreuung eigener Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden.
Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.
Artikel V - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien zu führen.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und ordnungsgemäße Ratifikation durch beide Vertragsparteien in Kraft.
Für das Kaiserreich Heijan:
Kurita no Ken
Für die Androische Föderation:
A. D.
[/doc]Art. 1 Die Duma stimmt dem im Anhang wiedergegebenen Vertragsentwurf zu und billigt diesen.
Art. 2 Die Duma ermächtigt den Präsidenten der Föderation den im Anhang wiedergegebenen Vertragsentwurf zu ratifizieren und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen um ihn umzusetzen.
Art. 3 Dieses Gesetz tritt mit seinem Inkrafttreten im Föderalen Gesetzblatt in Kraft.
Anhang
[doc]
Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien
IM BESTREBEN friedliche diplomatische Beziehungen aufzunehmen und zu pflegen
IM BESTREBEN durch diese Beziehungen den Wohlstand ihrer Länder zu mehren
IM WUNSCHE verbunden die kulturellen Bande zwischen ihren Völkern zu vertiefen
sind wie folgt übereingekommen.
Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien.
2. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.
3. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.
Artikel II - Einstufung der Beziehungen
1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.
Artikel III - Botschafter- und Konsulnaustausch
1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten, sowie Konsuln auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafter- und Konsulnaustausch besteht nicht.
]2. Akkreditierte Botschafter, Diplomaten, Konsuln und sonstige Diplomaten sollen alle hergebrachten völkerrechtlichen Privilegien genießen. Sie sind insbesondere von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaat befreit. Diplomatische und konsularische Vertretungen sind unverletzlich und dürfen von Amtsträgern des Empfangsstaates nur mit der Erlaubnis des Botschafters oder Konsuls betreten werden. Ebenso sind die diplomatischen Archive, Gepäckstücke und Dokumente unverletzlich.
3. Hohen Vertragsschließeden Parteien gewährleisten einander die Tätigkeit von Konsulaten. Sie gewährleisten insbesondere die Betreuung eigener Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden.
Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.
Artikel V - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien zu führen.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und ordnungsgemäße Ratifikation durch beide Vertragsparteien in Kraft.
Für das Kaiserreich Heijan:
Kurita no Ken
Für die Androische Föderation:
A. D.
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