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[01-01-12122011] Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes
#11
Erstmal unterbrochen, aber nicht im Archiv, wird auf Antrag wieder geöffnet

SimOff
Mach ich die Tage
#12
Gesetz zur Änderung des Antikorruptionsgesetz und der Schaffung eines Finanzkontrollgesetzbuches.

§1. Allgemeines
(1)Es wird ein Finanzkontrollgesetzbuch (FikoG) geschaffen.
(2)Das bisherige Antikorruptionsgesetz (AnKoGe) wird dort unter Abschnitt I. aufgeführt.
(3)Das neue Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes wird unter Abschnitt II. eingefügt.
(4)Das neue Gesetz zur Kontrolle und Beschränkung von Kartellen und Monopolen wird unter Abschnitt III. eingeführt.
(5)Die Behörden Antikorruptionsamt, Föderale Finanzaufsicht sowie das Föderale Kartellamt werden zur "Föderale Wettbewerbsaufsichtsbehörde (FWAB)" zusammengeführt. Es untersteht dem Finanzministerium.
(6)Die Präambel lautet wie folgt:

"Das Finanzkontrollgesetzbuch beinhaltet das Antikorruptionsgesetz, dass Finanzmarktkontrollgesetz sowie das Kartell- und Monopolgesetz. Es hat die Aufgabe, den androischen Staat, die Wirtschaft, die Finanzmärkte sowie den freien Markt vor unlauteren Geschäften und Vorhaben zu schützen."

[doc]
[b]Finanzmarktkontrollgesetz[/b]

Allgemeines
§1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht und Kontrolle über den Finanzmarkt, sowie den Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzprodukten, soweit er die Föderale Republik Andro betrifft.
§2 Dieses Gesetz gilt für alle Finanzinstitute, welche ihren Sitz innerhalb der Föderalen Republik Andro haben, ihre Geschäfte innerhalb der Föderalen Republik Andro tätigen, oder ihre Geschäfte auf eine sonstige Art und Weise die Föderale Republik Andro, deren Bürger, oder weitere inländische Rechtsgüter betreffen.

Föderale Finanzaufsicht
§ 3 Hiermit wird die „Föderale Finanzaufsicht“ (FFA) gegründet.
§4 Aufgabe der FFA ist die Überwachung und Kontrolle des Finanzmarktes im Sinne dieses Gesetzes.
§4 Zu diesem Zwecke ist die FFA befugt jederzeit in die Geschäftsunterlagen von Finanzinstituten im Sinne dieses Gesetzes Einsicht zu nehmen. Alle Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes haben ferner der FFA halbjährlich einen umfassenden Bericht über die in diesem Zeitraum vollzogene Geschäftstätigkeit.
§5 Alle Finanzprodukte und Wertpapiere bedürfen der Zulassung durch die FFA. Der Finanzminister wird ermächtigt die Voraussetzungen für eine Erteilung der Zulassung per Uka festzulegen.
§6 Die FFA ist befugt, bei Verstößen gegen dieses oder ein sonstiges Gesetz der Föderalen Republik Andro, den Geschäftsbetrieb eines Finanzinstitutes temporär, oder dauerhaft zu untersagen, einzuschränken, oder das Finanzinstitut in die öffentliche Hand zu überführen.
§7 Als Verstoß gegen dieses Gesetz gilt insbesondere der Handel mit nicht genehmigten Wertpapieren und anderen Finanzprodukten. Der Handel mit Wertpapieren und Finanzprodukten, welche ganz überwiegend den Sinn verfolgen durch reine Spekulation eine Rendite zu erzeugen und dabei mit erheblichen Risiken behaftet sind ist unzulässig.
Innere Organisation
§8 Die FFA ist eine staatliche Behörde und als solche direkt dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro unterstellt. Der Finanzminister wird ermächtigt die innere Organisation der FFA per Uka zu bestimmen.
§9 Die FFA wird von einem Generaldirektor und zwei Direktoren geleitet, welche den Generaldirektor in seiner Tätigkeit unterstützen und vertretungsberechtigt sind.

Kundenberatung
§10 Die Beratung eines Kunden hinsichtlich Wertpapiere, oder anderen Finanzprodukten hat so zu erfolgen, wie es der Grundsatz des Treu und Glaubens und die Verkehrssitte erfordern.
§11 Es ist für jedes Beratungsgespräch ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Zeit, den Ort, den Berater, die vorgeschlagenen Finanzprodukte, sowie die möglichen Risiken umfasst.
Abschließendes

Kartell und Monopolgesetz

§1. Allgemein
(1)Es wird eine Föderale Kartell und Monopolbehörde gegründet namentlich als Föderales Kartellamt.
(2)Dieses Amt hat die Aufgabe, alle privaten Unternehmen, die auf dem nationalen wie internationalen Markt agierne zu beobachten und für einen gerechten und offenen Wettbewerb zu sorgen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht zum Vorgehen gegen private Unternehmen, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

§2. Kartell- und Monopolecht
(1)Vereinbarungen, Absprachen, Beschlüsse oder Übereinkünfte zwischen Unternehmen oder die Verabredung zu einem abgestimmten Verhalten, die zum Ziel haben, den Wettbewerb zu Verhindern, Einzuschränken oder zu Verfälschen sind verboten.
(2)Preisabsprachen sind verboten.
(3)Die Vergabe von öffentlichen oder privaten Aufträge ist verboten, wenn der Verdacht der Vetternwirtschaft oder Vorteilsnahme besteht.
(4)Das Rech zur marktbeherrschenden Stellung (Monopol) ist keinem privaten Unternehmen gegeben. Marktbeherrschend ist, wenn das Unternehmen keinem oder nur einem geringen Wettbewerb ausgesetzt ist oder seine überragende Marktstellung ausnutzt.

§3. Staatliches Vorgehen
(1)Im Falle von Vergehen gegen §2. hat das Kartellamt das Recht, geplante oder durchgeführte Firmenzusammenschließungen, Aufkäufe oder Fusionen zu unterbinden oder die entsprechenden Firmen wieder aufzuteilen.
(2)Das Kartellamt muss allen Firmenfusionen zustimmen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht, Preiskorrekturen vorzunehmen, im Falle einer Wettbewerbsverzerrung.
(4)Das Kartellamt hat das Recht, die tägliche Preisänderung eines Produktes zu unterbinden und neu zu regeln.
(5)Das Kartellamt überwacht die Vergabe öffentlicher oder privater Aufträge.
(6)Das Kartellamt hat das Recht Konsortien, Konzerne, Kartelle, Syndikate, Joint Ventures, Trusts Allianzen und Interessensgemeinschaften die dem Wettbewerb schaden zu unterbinden oder zu zerschlagen.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
[/doc]
#13
Wasche Kolega,



gibt es weitere Meldungen?
#14
Gospodin President, wasche kolega,

die konservative Fraktion unterstützt selbstredend die Vorlage, da in dieser die maßgeblichen Ideen der zuvor von der KP-Fraktion eingebrachten Ideen enthalten sind.
#15
nickt
#16
Stimmen Sie der Vorlage für das Finanzkontrollgesetzbuches zu?

[_] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer der Abstimmung 7 Tage, oder Erreichen der erforderlichen Mehrheit. Bitte geben Sie ihre Stimmenanzahl an
#17
Stimmen Sie der Vorlage für das Finanzkontrollgesetzbuches zu?

[50] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer der Abstimmung 7 Tage, oder Erreichen der erforderlichen Mehrheit. Bitte geben Sie ihre Stimmenanzahl an
#18
Stimmen Sie der Vorlage für das Finanzkontrollgesetzbuches zu?

[51] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer der Abstimmung 7 Tage, oder Erreichen der erforderlichen Mehrheit. Bitte geben Sie ihre Stimmenanzahl an
#19
Stimmen Sie der Vorlage für das Finanzkontrollgesetzbuches zu?

[25] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer der Abstimmung 7 Tage, oder Erreichen der erforderlichen Mehrheit. Bitte geben Sie ihre Stimmenanzahl an
#20
Ich stelle fest, dass das Gesetz mit der nötigen Mehrheit angenommen wurde und schließe die Sitzung.
  


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