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[Aussprache] Militärgesetz
#11
Dagegen.
#12
Und wenn wir die Wehrpflicht beibehalten, aber sonst alle Änderungen durchführen?
#13
Da.
#14
Will sich der Herr Ministerpräsident noch dazu äußern?

Wir behalten also Wehrpflicht und somit auch Zivildienst bei. ok.
#15
Zitat: [color="red"]Militärgesetzbuch[/color]

§1. Präambel
Dieses Gesetz befasst sich mit der Armee und dem Ersatzdienst der föderalen Republik Andro.


Abschnitt I

[color="red"]§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen.
(2)Jeder Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Jeder Bürger, der als tauglich eingestuft wird, kann sich für 1,2,5,10 oder 15 Jahre verpflichten, oder auf Lebzeiten Soldat sein.
(4)Ein Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrersatzamt erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(5)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen von bis zu 1000 ARW geahndet.
(6)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(7)Alle Soldaten müssen einen Monat nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.[/color]
(8)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert.
(9)Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren werden [color="red"]nicht aufgenommen.[/color]
(10)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden zurückgestellt.
(11)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind [color="red"]von der Musterung ausgeschlossen.
(12)Die Truppenstärke teilt sich wie folgt auf:
Insgesamt: 350.000 Soldaten
Heer: 250.000
Marine:30.000
Luftwaffe: 20.000
Milizen: 50.000[/color]

§2. Tauglichkeit.
(1)Die Tauglichkeit der Armee hat [color="red"]3[/color] Stufen
(2)Diese werden von einem Militärarzt festgestellt.
-In einer sehr guten körperlichen Verfassung (Wehrtauglichkeit WT1)
-In einer guten körperlichen Verfassung (WT2)
[color="red"]-Wehruntauglich (WT3)[/color]
(3)Die Feststellung zur Tauglichkeit wird durch Sehtest, Hörtest, Urinprobe, Blutprobe, Prüfung der Gelenke, des Rückrades, des Muskelaufbaus, des Körpergewichts und der Körpergröße bestimmt.
(4)Personen ohne Brille und sehr guten Augen, guten Gehör, einem drogenfreien Urin und Blut, guten Gelenken, gutes Rückrad und sportlicher Statur, mit einem normalen Gewicht und der Größe zwischen 160 - 210 m sind WT1
(5)Personen mit Brille und/oder guten bis leicht sehbehinderten Augen, einem guten bis mittleren Hörtest, einer sauberen Urinprobe und Blutprobe, gute Gelenke, durchschnittliches Rückgrad und normalem Körperbau einem normalem Gewicht und einer Körpergröße von 160 - 210 m sind WT2 und nicht für alle Waffengattungen tauglich, aber für einige.
(6)Personen die nur mit Brille sehen können und ggf. ein Hörgerät haben oder schlecht hören, eine saubere Urinprobe haben, durchschnittliche Gelenke, ein eher mäßiges Rückgrad, einen akzeptablen Körperbau leichtes Über oder Untergewicht und zwischen 160 - 210 m sind oder bis zu 20 cm darüber oder darunter sind wehruntauglich. Sie [color="red"]können[/color] aber den Zivildienst leisten.
(7)Personen die in allen Tests versagen, einen schlechten Körperbau haben, chronisch Krank sind, nachweisbar Drogen nehmen und unter 140 oder über 230 m sind, sind komplett Wehruntauglich, auch für den Zivildienst. Im Falle eines Drogenverstoßes wird die Polizei eingeschaltet.

§3. Grunddienst
(1)Nach der erfolgreichen Musterung und nach dem 18. Lebensjahr[color="red"] folgt der Grundwehrdienst.[/color]
(2)Dieser dauert 12 Monate und umfasst [color="red"]6[/color] Wochen Grundausbildung und danach [color="red"]4[/color] Wochen Spezialausbildung.
(3)Der Grunddienst ist in allen Teilstreitkräften je nach Tauglichkeitsstufe leistbar.
(4)Nach 2 Wochen erfolgt die Vereidigung auf die Verfassung.
Diese lautet: [color="red"]“Ich gelobe hiermit feierlich,dass ich der Verfassung und der Republik ewige Treue schwöre und sie mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln verteidigen werde. Ich wende meine Hand niemals gegen Wehrlose oder Unschuldige und schwöre meine Loyalität auf die Regierung und meine Vorgesetzten.[/color]
(5)Eidbruch oder Fahnenflucht ist eine Straftat.
(6)[color="red"]Auszubildende haben nicht das Recht Befehle zu verweigern, es sei denn, diese Verstoßen gegen dieses oder ein anderes Gesetz, insbesonders die Verfassung oder die Menschenrechte.[/color]
(7)Zum Dienstende hin erhalten die Grunddienstleistenden eine einmalige Zahlung von 400 ARW.


§4. Zeitsoldaten
(1)Man kann sich nach dem Grunddienst für [color="red"]2,5,10 oder 15[/color] Monate auf Zeit verpflichten.
(2)Ein vorheriger Ausstieg ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.
(3)Zeitsoldaten haben ein Recht darauf, gewisse Befehle zu verweigern, sollten sie gegen ihr Gewissen verstoßen.

§5. Berufssoldat
(1)Nach der Grundausbildung kann man sich für sein ganzes Leben lang als Soldat melden.
(2)Ein Ausstieg ist jederzeit möglich.
(3)Berufssoldaten haben ein Recht darauf, gewisse Befehle zu verweigern, sollten sie gegen ihr Gewissen verstoßen.

§6. Allgemeines
(1)Die Armee wird niemals im Inland eingesetzt, es sei denn zur Unterstützung der inneren Kräfte, wie bei Naturkatastrophen, oder wenn die Polizei ihre Kapazitäten überschritten hat.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht der nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich ein militärinternes Verbrechen begangen haben. Dieses wird von Generälen geleitet.
(4)Die Armee teilt sich in folgende Teilstreitkräfte
-Luftwaffe
-Heer und Milizen
-Marine
[color="red"]Die drei Oberbefehlshaber der Teilstreitkräfte bilden den Generalstab.[/color]
(5)Das Oberkommando hat den Oberbefehl über die gesamte Armee. [color="red"]Diesem sitzt der Verteidigungsminister und der Generalstab in Friedenszeiten, zzgl. der Ministerpräsident in Kriegszeiten vor. [/color]
(6)Der [color="red"]Verteidigungsminister[/color] verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Waffen und Fahrzeugen.
(7)Die [color="red"]Duma[/color] kontrolliert die Armee. Größere Einkäufe müssen von diesem genehmigt werden. Ebenso entscheidet es über Krieg oder Frieden oder doe Demobilisierung.
(8)[color="red"]Die Armee mobilisieren kann der Verteidigungsminister, sowie der Generalstab, im Kriegsfall ebenso der Ministerpräsident.[/color]
(9)[color="red"]Der Kriegsfall tritt ein, wenn eine fremde Macht Andro den Krieg erklärt, oder sich eine fremde Macht unerlaubt zutritt auf androischen Boden verschafft.
(10)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(11)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberbefehlshaber der Teilstreitkräfte.
(12)Zu den Milizen gehören alle Bürger die die Grundausbildung der Armee erfolgreich abgeschlossen und danach die Armee verlassen haben bzw. keine Zeitsoldaten mehr sind und sich freiwillig zur Miliz melden.Sie werden somit zur aktiven Reserve gezählt.
(13)Milizen halten alle 4 Monate für einen Tag Wehrübungen ab.
[/color]

§7. Bennenung und Titulierung
(1)Die Armee nennt sich offiziel [color="red"]"Streitkräfte der föderalen Republik Andro"[/color]
(2)Die Luftwaffe [color="red"]"Luftwaffe der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Luftwaffe"[/color]
(3)Das Heer und die Milizen [color="red"]"Heer der föderalen Republik Andro" oder "Föderales Heer" und "Miliz der Republik"[/color]
(4)Die Marine [color="red"]"Marine der föderalen Republik Andro" oder Republikanische Marine"[/color]

§8. Besoldung
(1)Grunddienstleistende erhalten in ihrer gesamten Zeit des Dienstes 20 ARW am Tag.
(2)Zeitsoldaten und Berufssoldaten erhalten [color="red"]mindestens 60 ARW[/color] am Tag.
(3)Mit jeder weiteren Beförderung erhält man 2 ARW zusätzlich.
(4)[color="red"]Ab dem Rang eines Offiziers erhält man zusätzlich 1 ARW.[/color]
(5)Generäle ab dem Rang eines Generalleutnants erhalten 5 ARW zusätzlich.
[color="red"](6)Milizionäre erhalten für jeden Übungstag 100 ARW.[/color]

§9. Reserve & Ersatzreserve/ [color="red"]Wehrpflicht[/color]
(1)Alle Grunddienstleistenden und Zeitsoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern sie nicht zur Miliz gehen, sind in der passiven Reserve. Im Kriegsfall werden sie reaktiviert.
[color="red"](2)[/color]Alle Wehruntauglichen Personen sind der Ersatzreserve zuzuteilen und müssen im Kriegsfall Arbeitsdienste leisten.
[color="red"](3)Die Duma die Wehrpflicht für bestimmte und unbestimmte Zeit mit der einfachen Mehrheit der Stimmen aussetzen, sollte es dafür einen wichtigen Grund geben.[/color]

Abschnitt II

§10. Zivildienst
(1)Bürger die in Abschnitt I §2. die Tauglichkeit zwischen WT 1 bis 2 haben, sind für den Zivildienst geeignet.
(2)Der Zivildienst dauert 10 Monate.
(3)Der Zivildienst ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(4)Die Zivildienstleistenden unterstehen dem Sozialministerium.
(5)Sie leisten ihren Dienst in Sozialen oder Kulturellen Einrichtungen.
(6)Sollten sie binnen 2 Monate nach ihrer Einberufung keine Stelle gefunden haben, so bekommen sie eine zugewiesen.
(7)Die Verweigerung der Arbeit ist eine Straftat.
(8)Zivildienstleistende sind nach Beendigung ihre Dienstzeit in der Reserve und dürfen im Kriegsfall auch nur für den Sozialenbereich eingesetzt werden.
(9)Zivildienstleistende unterstehen dem Sozialministerium.

§11. Besoldung
(1)Zivildienstleistende erhalten, insofern die zuhause wohnen und keine Wohnung gestellt bekommen, 6 ARW, ansonst 5 ARW täglich.
(2)Zum Dienstende erhalten sie eine einmalige Zahlung von 400 ARW.

§12. Kriegsdienstverweigerung
(1)Um den Zivildienst antreten zu können muss man zuerst einen Kriegsdienstverweigerungsantrag (KDVA) stellen.
(2)Dieser Antrag sollte eine Begründung beinhalten, z.B. aus Erfahrungs- oder Gewissensgründen.
(3)Die Anträge sind in allen Fällen zu erlauben, es sei denn es fehlt eine genaue Begründung zur Verweigerung.
(4)Der Antrag wird dem Kriegsministerium zugeschickt.

[color="red"]§13. sonstiges[/color]
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft [color="red"]und ersetzt das Alte.[/color]
#16
Nun?
#17
Wir stimmen ab.
  


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