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[Aussprache] Reichsmuseeumsgesetz
#21
Zitat:Original von Andrej Louvowitsch Kronskij
Nun wenn sie eine Diktatur wollen, können sie ja natürlich machen was sie wollen, aber da wir eine parlamentarische Demokratie sind, ist die Regierung immer der Duma Rechenschaft schuldig, schon alleine deswegen, weil es dazu mehr als genug Gesetze gibt und weil, die Verfassung der Duma die Möglickeit gibt, die Regierung abzusetzen.

Wir sind keine parlamentarische Demokratie, da der Ministerpräsident in direkter Wahl gewählt wird, und sowas schimpft sich Parlamentarier.

Also, wo ist die Regierung der Duma "immer" Rechenschaft schuldig, ich warte auf den Teil der Verfassung wo das steht, oder baut Ihre Argumentation wie immer schlicht auf Behauptungen?
#22
Nun es ist übrlich das sie es ist, aber wie gesagt es gibt genug Gesetze die das belegen und das Parlament kann die Regierung absetzen. Wollen sie sonst einen noch größeren Beweis dafür? Die Duma sollte das Ministerium schon kontrollieren können, nicht da sie am Ende sich selbst ein Denkmal aus Steuergeldern setzen.
#23
Also keine Beweise, tja ich bitte um Abstimmung.

Zitat:Kulturgesetz

Präambel

Um die Kultur unserer Nation zu wahren und diesen reichen Schatz für immer zu bewahren tritt dieses Gesetz in Kraft, welches die hohen Angelegenheiten der Kultur regelt.

Museen

Artikel 1. Einrichtung von Museen

§1. Neubau

(1) Das Kulturministerium hat das Recht den Neubau von Museen in Absprache mit dem Finanzministerium anzuordnen.
(2) Die Duma hat das Recht ein Veto gegen den Neubau eines Museums einzulegen und eine Befragung über das Projekt einzuleiten.
(3) Nicht- oder nur halbstaatliche Vereine haben mit Erlaubnis des Kulturministeriums ebenfalls das Recht Museen zu bauen.

§2. Verwendung bestehender Gebäude

(1) Das Kulturministerium darf historische Gebäude als Museen verwenden.
(2) Sollte der Staat nicht Besitzer des Gebäudes sein so muss das Kulturministerium dem Besitzer eine angemessene Entschädigung für eine Enteignung zu zahlen.
(3) Die Duma hat das Recht ein Veto gegen den Enteignung eines Gebäudes zum Zwecke einer Umwidmung zum Museum einzulegen und eine Befragung über das Projekt einzuleiten.
(4) Nicht- oder nur halbstaatliche Vereine haben wenn eine Umwidmung des Kulturministeriums stattfand ebenfalls das Recht Museen in diesen Gebäuden einzurichten.

Artikel 2. Regelungen für Museen

§3. Leitung von Museen

(1) Das Kulturministerium hat die Aufgabe für die ihm unterstehenden Museen einen Direktor zu ernennen, welcher dem Museum vorsteht und es leitet.
(2) Das Kulturministerium kann jederzeit einen Rechenschaftsbericht über die geleistete Arbeit des Museumsdirektor verlangen.
(3) Der Museumsdirektor kann jederzeit vom Kulturministerium von seinem Posten abberufen werden.

§4. Verbote

(1) Aufgrund der Verpflichtung der Wissenschaft zu dienen ist es einem Museum untersagt subjetkive Inhalte, als objektive darzustellen und zu propagieren.
(2) Hetze gegen Religionen, Kulturen, Ethnien und politischen Einstellung ist vom Museum zu unterlassen.

§5. Öffentliches Wohl

(1) Museen müssen dem öffentlichen Wohl dienen, da sie der Öffentlichkeit verpflichtet sind, weil sie durch die Öffentlichkeit in personam dem Staat gefördert werden.
(2) Die Preisgestaltung des Museums hat moderat zu sein, damit keinem Bürger der Nation der Zugang zu Kultur und Wissenschaft in den Museen verwehrt wird.
(3) Museen müssen auch in anderen Bereichen Bedingungen schaffen die sie allen Bürgern der Nation zugänglich machen.


Kulturelle Projekte

Allgemeines

1. Dem Kulturministerium obliegt es kulturelle Projekte auszuschreiben oder selbst auszurichten, wenn die Notwendigkeit für ein solches besteht.
2. Das Kulturministerium bewirbt sich in Absprache mit dem Ministerpräsidenten und der Duma die Bewerbungen für kulturelle Projekte wie z.B. die VEXPO, sollte der Wunsch dazu seitens des Kulturministeriums bestehen.

Finanzielles

1. Die Förderung von kulturellen Projekten obliegt dem Kultur- und Finanzministerium.
2. Dem Kultur- und das Finanzministerium steht frei private kulturelle Projekte zu subventionieren.
3. Das Kultur- und das Finanzministerium haben diesbezüglich keinen Rechenschaftspflicht gegenüber der Duma.

Kulturdenkmäler

Allgemeines

1. Das Kulturministerium hat das Recht Gebäude, Statuen, Bücher, Musikstücke u.Ä., die eine äußerste Wichtigkeit für die Kultur unserer Nation haben als Kulturdenkmäler auszuschreiben.
2. Diese Kulturdenkmäler stehen unter besonderem Schutz der Nation, ihre Ehre und Würde gilt es zu schützen.

Einrichtung

1. Das Kulturministerium hat ohne Absprache mit der Duma das Recht Kulturdenkmäler zu bennenen, dies kann formlos erfolgen.
2. Das Kulturministerium hat ebenso das Recht ohne Rücksprache mit der Duma den Status als Kulturdenkmal wieder zu entziehen.

Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt nach dem vorgeschriebenen Weg der Gesetzgebung und Verkündigung in Kraft.
#24
Was soll das heißen keine Beweise?! Lesen sie die Verfassung! Ich bin klar dagegen, dass das Ministerium schalten und walten kann ohne Kontrolle. Was soll das denn?
#25
Zeigen Sie doch den Teil der Verfassung. Ich bitte abermals um eine Abstimmung.
#26
§ 5) Von der Gesetzgebung

Die Gesetzgebung wird durch ein in freien, gleichen und allgemeinen Wahlen für sechs Monate bestimmtes, unabhängiges Parlament ausgeübt. Es beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder über einfache Gesetze. Das Nähere regelt ein Gesetz.
In nachfolgenden Bereichen hat die Republik gegenüber den Provinzen ausschließliche Gesetzgebungskompetenz:
...
-Münz- und Währungswesen
...
-Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
-Bankwesen...
-Wirtschaftswesen
...


§ 6) Von dem Ministerrat

...
Der Regierung kann durch das Parlament in einer Abstimmung das Vertrauen entzogen werden, indem es mit der Mehrheit von 2/3 der Abgeordneten einen Gegenkandidaten benennt. Dann sind innerhalb eines Monats Neuwahlen für das Amt des Ministerpräsidenten durchzuführen.

Wollen sie sich absofort selbst in eigener Manier einen Etat geben und dann einfach tun was sie wollen? Das Parlament MUSS die Ausgaben der Ministerium überprüfen können, wenn es das wünscht! Wieso sollte das Ministerium schalten und walten wie es will, zumal sie von der Gnade des Ministerpräsidenten und nicht des Volkes abhängig sind?


§1. Verkündung des Haushaltes
(1)Spätestens einen Monat nach den Wahlen muss die Regierung im Unterhaus ihren Haushaltsplan vorlegen.
...
(4)Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Stimmen angenommen werden.


Informationsgesetz
§2. Bericht über die Arbeit von Regierung, der Duma
(1)Regierung, Duma sind dazu verpflichtet über all ihre Vorhaben und Tätigkeiten öffentlich Rechenschaft abzulegen.
(2)Die Regierung muss, sobald sie steht, ihre Regierungspläne dem Volk und dem Unterhaus vortragen.
(3)Gesetzespläne oder Weisungen der Regierung müssen der Öffentichkeit mitgeteilt werden.
(4)Pläne und Gesetzesinitiativen des Unterhauses müssen veröffentlicht werden.


Also was wollen sie noch? Sie sind Öffentlichkeit UND (somit) auch der Duma Rechenschaftspflichtig, in allen Belangen! Lesen sie die Gesetze bevor sie etwas tun!
#27
Ja öffentlich Rechenschaft, das ist aber keine Rechenschaftspflicht gegenüber der Duma. Aus der Verfassung kann ich ebenfalls keine Rechenschaftspflicht lesen.

Ich bitte um Abstimmung, und wenn Sie glauben Sie sind im Recht klagen Sie doch?
#28
Abstimmung wird eröffnet.
  


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