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[Aussprache] Reichsmuseeumsgesetz - Druckversion

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[Aussprache] Reichsmuseeumsgesetz - Andrej Louwowitsch Kronskij - 01.08.2009

Frau Kolesnikowa hat das Wort.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 05.08.2009

man wartet


- Alexandra Sachipsadowna Kolesnikowa - 06.08.2009

Zitat:Kulturgesetz

Präambel

Um die Kultur unserer Nation zu wahren und diesen reichen Schatz für immer zu bewahren tritt dieses Gesetz in Kraft, welches die hohen Angelegenheiten der Kultur regelt.

Museen

Artikel 1. Einrichtung von Museen

§1. Neubau

(1) Das Kulturministerium hat das Recht den Neubau von Museen in Absprache mit dem Finanzministerium anzuordnen.
(2) Die Duma hat das Recht ein Veto gegen den Neubau eines Museums einzulegen und eine Befragung über das Projekt einzuleiten.
(3) Nicht- oder nur halbstaatliche Vereine haben mit Erlaubnis des Kulturministeriums ebenfalls das Recht Museen zu bauen.

§2. Verwendung bestehender Gebäude

(1) Das Kulturministerium darf historische Gebäude als Museen verwenden.
(2) Sollte der Staat nicht Besitzer des Gebäudes sein so muss das Kulturministerium dem Besitzer eine angemessene Entschädigung für eine Enteignung zu zahlen.
(3) Die Duma hat das Recht ein Veto gegen den Enteignung eines Gebäudes zum Zwecke einer Umwidmung zum Museum einzulegen und eine Befragung über das Projekt einzuleiten.
(4) Nicht- oder nur halbstaatliche Vereine haben wenn eine Umwidmung des Kulturministeriums stattfand ebenfalls das Recht Museen in diesen Gebäuden einzurichten.

Artikel 2. Regelungen für Museen

§3. Leitung von Museen

(1) Das Kulturministerium hat die Aufgabe für die ihm unterstehenden Museen einen Direktor zu ernennen, welcher dem Museum vorsteht und es leitet.
(2) Das Kulturministerium kann jederzeit einen Rechenschaftsbericht über die geleistete Arbeit des Museumsdirektor verlangen.
(3) Der Museumsdirektor kann jederzeit vom Kulturministerium von seinem Posten abberufen werden.

§4. Verbote

(1) Aufgrund der Verpflichtung der Wissenschaft zu dienen ist es einem Museum untersagt subjetkive Inhalte, als objektive darzustellen und zu propagieren.
(2) Hetze gegen Religionen, Kulturen, Ethnien und politischen Einstellung ist vom Museum zu unterlassen.

§5. Öffentliches Wohl

(1) Museen müssen dem öffentlichen Wohl dienen, da sie der Öffentlichkeit verpflichtet sind, weil sie durch die Öffentlichkeit in personam dem Staat gefördert werden.
(2) Die Preisgestaltung des Museums hat moderat zu sein, damit keinem Bürger der Nation der Zugang zu Kultur und Wissenschaft in den Museen verwehrt wird.
(3) Museen müssen auch in anderen Bereichen Bedingungen schaffen die sie allen Bürgern der Nation zugänglich machen.

Das wäre mal der Teil für die Museen des geplanten neuen Kulturgesetz.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 06.08.2009

Wäre es eine Idee das Gesetz in Museumsgesetz umzubenennen, denn es hat ja soooo viel mit Kultur an sich nicht zu tun.
Es ist gut, aber können keine Privatpersonen oder Interessensverbände Museen gründen? Z.b. historische Vereine? Vllt. mit staatlicher Unterstützung.
Aber der Staat sollte nicht das Monopol auf Museen haben.


- Alexandra Sachipsadowna Kolesnikowa - 06.08.2009

Wie ich erwähnte kommt hier noch etwas dazu, ich wollte nur zuerst den Museumsteil durchdiskutieren.


- Alexandra Sachipsadowna Kolesnikowa - 06.08.2009

Ihre Einwände wurden eingebracht.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 07.08.2009

Was ist nun ein nichtöffentlicher Verein? An für sich sind alle Vereine öffentlich...aber ok.


- Alexandra Sachipsadowna Kolesnikowa - 07.08.2009

Öffentlich im Sinne von öffentlich-rechtlich, aber wenn es Ihnen lieber wäre, könnte ich statt öffentlich und nicht-öffentlich staatlich/privat verwenden.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 07.08.2009

Zitat:Original von Alexandra Sachipsadowna Kolesnikowa
Öffentlich im Sinne von öffentlich-rechtlich, aber wenn es Ihnen lieber wäre, könnte ich statt öffentlich und nicht-öffentlich staatlich/privat verwenden.

Wäre mir lieber


- Alexandra Sachipsadowna Kolesnikowa - 07.08.2009

Geändert.