Die Frage ist eher, wie gewogen ihnen gerade der Senat ist, welcher nicht ohne Grund landläufig auch als "graveyard of treaties" bezeichnet.
Aber um hier nicht länger ins Blaue hineinzureden schlage ich folgenden Entwurf vor.
Abkommen zwischen der Androischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Astor über diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen
Präambel[...]
Artikel 1 Diplomatische und konsularische Beziehungen
Die hohen vertragsschließenden Parteien nehmen diplomatische und konsularische Beziehungen. Hierzu gestatten sie gegenseitig die Entsendung von Gesandten und die Einrichtung von diplomatischen und konsularischen Vertretungen im jeweils anderen Staat.
Die entsandten Vertreter, sowie die Vertretungen werden alle Vorrechte und Befreiungen gewährt, welche dem Völkergewohnheitsrecht entsprechen. Insbesondere die Immunität vor gerichtlichen Verfahren und Vollstreckungen, sowie die Unverletzlichkeit der Person, das mitgeführte und gekennzeichnete Gepäck und der Vertretungen.
Die hohen vertragsschließenden Parteien sichern sich gegenseitig das Recht zu Staatsbürgern, welche im anderen Staat Hilfe benötigen oder von einer strafrechtlichen Verfolgung betroffen sind vollen konsularischen Schutz und Betreuung zu gewährleisten.
Artikel 2 Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse
Die hohen vertragsschließenden Parteien gewähren den jeweils anderen Staatsbürgern im Rahmen der allgemeinen Einreise- und Aufenthaltsgesetze die Möglichkeit Einreisevisa und Aufenthaltserlaubnisse zu erhalten. Die Entscheidungen über derartige Erlaubnisse werden zügig und ohne mutwillige Verzögerungen getroffen.
Artikel 3 Wirtschaftliche Beziehungen
Die hohen vertragsschließenden Parteien öffnen ihre See- und Flughäfen für die Ein- und Ausfuhr von Waren von oder aus dem jeweils anderen Staat.
Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin überein Erzeugnisse, welche in das Gebiet des jeweils anderen Staates eingeführt worden sind, nicht ungünstiger zu behandeln als gleichartige einheimische Erzeugnisse.
Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin überein die notwendigen Förmlichkeiten und Zollverfahren auf das nötige Minimum zu beschränken und eine zügige Abwicklung ohne mutwillige Verzögerungen bei der Ein- und Ausfuhr zu gewährleisten.
Artikel 4 Inkrafttreten [...]