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Dekret № 3 "Über die Notschische Staatsbürgerschaft"
#1


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"Über die Notschische Staatsbürgerschaft"
Notçәstan Respublikası Silahlı Qüvvələri Ali Hərbi Şurasının Fərmanı № 3


1. Staatsbürger der notschischen Republik ist, wer als Abkömmling eines Staatsbürgers oder einer Staatsbürgerin geboren wird. Die Staatsbürgerschaft kann erlangen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, und sich gesetzestreu auf notschischem Boden aufhält, wenn er die festgesetzten Bedingungen erfüllt.
2. Mit der Annahme oder Aufrechterhaltung einer fremden Staatsbürgerschaft geht der Verlust der Staatsbürgerschaft der Republik einher. Der Verlust tritt auch durch Anordnung des Obersten Militärrates oder eines Gerichts ein.
3. Die Staatsbürgerschaft wird durch einen Bürgerbrief nachgewiesen, den die zuständige örtliche Behörde ausstellt und siegelt. Sie hat eine Bescheinigung über die Ausstellung dem Zentralen Staatsbürgerverzeichnis zu übermitteln. Ab der Ausstellung hat der Bürgerbrief eine Gültigkeit von 6 Monaten, er verbleibt im Eigentum des Staates. Das Recht auf Erlangung des Bürgerbriefes kann durch Anordnung des Obersten Militärrates oder eines Gerichts befristet oder dauerhaft aberkannt werden.
4. Mit dem Bürgerbrief eines Staatsbürgers wird gleichzeitig die Staatsbürgerschaft des Ehepartners und von Kindern nachgewiesen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.
5. Die Ausstellung des Bürgerbriefes erfordert darüber hinaus die Erfüllung der folgende Bedingungen:
a) Nachweis des Wohnsitzes im Gebiet der Republik in Schriftform,
b) Entrichtung eines Steuerbetrages, der durch den Beamten der zuständigen Stelle im Einzelfall nach finanziellen und sozialen Bedingungen des Antragsstellers festgesetzt,
c) Leistung des Bürgereides mit folgendem Wortlaut: „Ich, [Name] schwöre bei dem Banner der Republik Notschistan einen wahren Eid, dass ich, nachdem ich von der Republik Notschistan zum Bürger des Staates angenommen wurde, dem Obersten Militärrat der Republik Notschistan gehorsam und gegenwärtig sein will. Ferner schwöre ich für das Beste dieses Landes und seiner Bürgerschaft nach meinem höchsten Vermögen zu wirken, alle mir als Bürger obliegende Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und mich insbesondere den Bestimmungen der allgemeinen Rechtsverordnung unweigerlich zu unterwerfen und sie aufrecht zu erhalten, überhaupt aber mich in allen Verhältnissen so zu zeigen, wie es einem ordentlichen Bürger eignet und gebührt.“
d) entweder den Nachweis eines Einkommens von 10.000 Manadi, des Grundbesitzes oder den Besitz eines Betriebes mit mindestens 12 Angestellten in der Republik.
6. Wer jedoch als Gelehrter der Ausübung und Mehrung des Glaubens besonders verpflichtet ist, soll frei sein von der Pflicht zur Erlangung eines Bürgerbriefes und dennoch so gestellt sein, als besitze er einen solchen.
7. Den Staatsbürgern mit einem Bürgerbrief bleiben die Rechte nach dem Dekret № 2 über die Rechte und Freiheiten des Staatsbürgers vorbehalten.
8. Wer den Bürgerbrief nicht besitzt, kann das Recht auf eine Gerichtsverhandlung (Absatz 7 des Dekrets № 2), und das Recht, Handel zu treiben (Absatz 8 des Dekrets № 2) erlangen, wenn er zugleich die Pflichten eines Staatsbürgers (Absatz 12 des Dekrets № 2) übernimmt und die Bürgschaft eines Inhabers des Bürgerbriefs für die Dauer erhält.
9. Wer anstelle der nach Absatz 5, Buchstabe b vorgesehenen Steuerverpflichtung einen Beitrag leistet, der durch den zuständigen Beamten festgesetzt wird, kann als Nichtstaatsbürger einen einjährig gültigen Freibrief erwerben. Der Freibrief berechtigt zum Handel sowie zum Gewerbebetrieb (Absatz 8 des Dekrets № 2).

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General-Mayor Hakan Rasizadə
Stabschef der Streitkräfte

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General-Mayor Teymurçin Ağabəyli
Stabschef der Landstreitkräfte

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General-Mayor Faiq Rəhimov
Stabschef der Luftstreitkräfte

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Kontr-Admiral Paşa Məhərrəmzadə
Stabschef der Seestreitkräfte



Dulənşe şəhəri, 1 sentyabr 2016-cı il
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