Die DPA begrüßt den Vorschlag der KP, würde ihn aber gerne konkretisiert haben:
§ XX Bildung, Führung, Beteiligung an einer bewaffneten Gruppe
(1) Wer unbefugt eine Gruppe bildet, führt oder sich an dieser auf andere Art und Weise beteiligt, welche über Waffen oder gefährliche Werkzeuge verfügt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.
Nun das ist etwas zu ungenau. Befugt sind wohl Soldaten und Polizei. Aber was sind Waffen? So wird ja jeder Hockeyverein zur Gefahr
Sie verstehen. Das muss klarer werden.
Wer unbefungt eine Gruppe bildet [...] mit dem Zweck einer bandenmäßig-kriminellen Organisation, die sich zum Ziel nimmt, Gesetzesverstöße zu begehen, welche über Waffen [...] verfügt, wird mit [...]
Des weiteren schlägt die DPA das folgende Gesetz inkl Resolution vor:
Gesetz zum Verbot der Sölder- und Terrororganisation "Schwarzer Hahn"
Präambel
Das Hohe Haus der androischen Staatsduma kommt überein, dass die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Söldner, oder Terrororganisation ein schändliches Verbrechen wider die Menschlichkeit ist. Daher wird beschlossen, dass die sogenannte Söldnergruppe "Schwarzer Hahn" mit sofortiger Wirkung als Terrororganisation eingestuft und verboten wird.
§ 1 Einstufung
Der Schwarze Hahn wird mit all seinen Unterorganisationen als terroristische Organisation betrachtet.
§ 2 Verbote
(1) Hiermit wird der Schwarze Hahn als Organisation sowie all sein Wirken auf dem Territorium der Androischen Föderation verboten.
(2) Vorhandener Besitz, Finanzen, bewegliche oder unbewegliche Objekte, sowie Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände werden vom Staat beschlagnahmt.
(3) Das öffentliche Vorführen, der Besitz oder der Erwerb, Vertrieb oder Verkauf von Propaganda oder Materialen des Schwarzen Hahns sind verboten.
(3) Zuwiderhandlung wird mit 15 Tagen Freiheitsentzug und mindestens 10.000 ARW gerichtlich geahndet.
§ 3 Ausweisung
(1) Personen jeglicher Herkunft, die zum Schwarzen Hahn gehören, haben keine Einreisegenemigung nach Andro und werden aus- oder abgewiesen.
(2) Diplomaten die dem Schwarzen Hahn angehören werden zu persona non grata erklärt.
§ 4 Bürger
Bürger Andros die Mitglied des Schwarzen Hahns sind machen sich gemäß § 2 strafbar.
§ 5 Verherrlichung
Jedwede Verherrlichung der Taten oder Leugnung der Kriegsverbrechen des Schwarzen Hahns ist verboten. Es gilt § 2 Abs. 3.
§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft