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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
#64
Status: Veröffentlicht

Das folgende Gesetz wurde neu erlassen:

Gesetz über den androischen Zoll sowie die Zölle für Ein- und Ausfuhren von Gütern und Waren

Präambel
Dieses Gesetz behandelt die Regelung über die androischen Zölle sowie die Festlegung des Zollwertes bei Ein- und Ausfuhrgütern.


§1. Allgemeine Bestimmungen
(1)Das Zollamt mit all seinen Bediensteten untersteht dem Finanzministerium und genießt polizeiliche Rechte im Rahmen finanzrechtlicher und zolltechnischer Ermittlungen und Untersuchungen.
(2)Die Einnahmen aus den Zöllen werden gänzlich an das Finanzamt übergeben, welches diese in den Bundesetat einfließen lässt.
(3)Zollinspektionen sind an den Grenzübergängen sowie an Häfen und Flughäfen zu errichten.
(4)Soweit kein Gesetz oder ein Vertrag etwas anderes besagt, sind alle Zollbeamten dazu berechtigt und verpflichtet Strichproben an den jeweiligen Einsatzorten durchzuführen um mögliche Verstöße gegen die Zollbestimmungen aufzuklären. Durchsuchte Personen haben die Pflicht zu kooperieren.
(5)Sollte an einer Ware oder einem Transport das androische oder ausländische Zollsiegel fehlen oder beschädigt sein, so wird der Ware und/oder dem Transport die Weiterreise bis zur Klärung verwehrt.
(6)Der Zoll gliedert sich im Bundeszollamt, die Oberzollinspektionen und die Zollinspektionen.
(7)Der Zoll hat für einen reibungslosen Waren- sowie Reiseverkehr zu sorgen. Der Verkehr darf nicht behindert oder beeinträchtigt werden.

§2. Bestimmungen für Grenzübergänge
(1)Es ist an allen Grenzübergängen von Straßen und Schienen Zollinspektionen zu errichten.
(2)Die Zollbeamten sind dazu angehalten, alle Lastkraftwagen mit Ladung erst nach erfolgter Zollanmeldung oder Zollkontrolle über die Grenze nach Andro zu lassen. Die Ausreise ist jederzeit möglich, es sind aber punktuelle Kontrollen möglich.
(3)Die Ausfuhr verbotener Güter gemäß Waffengesetz ist untersagt.
(4)Private Kraftfahrzeuge werden bei der Einreise und Ausreise, insofern sie sich nicht freiwillig zum Zoll anmelden, punktuell kontrolliert.
(5)An den Grenzübergängen sind Anlagen und Detektoren zur Überwachung des Schmuggels radioaktiver Materialien zu installieren.

§3. Bestimmungen für Häfen, Gewässer und Wasserstraßen
(1)An allen Binnen- und Überseehäfen sind Zollinspektionen zu errichten.
(2)Die Zollbeamte kontrollieren bei der Ankunft sämtliche Güter und Waren von außen auf Sicht durch alle technischen Mittel. Bei Verdacht des Schmuggels ist die Ware genauer zu inspizieren.
(3)An Binnenhäfen finden sekundäre Überwachungen des Handels und Verkehrs statt, Strichproben sind möglich.
(4)Waren oder Güter denen das Zollsiegel fehlt, wird die Einfuhr verwehrt.
(5)Die Überseehäfen sind mit Röntgengeräten sowie Detektoren auszustatten. Alle Güter und Waren sind durch diese zu kontrollieren. Güter die nicht radioaktiv belastet werden dürfen, werden gesondert untersucht.
(6)Es ist dem Zoll gestattet, innerhalb der androischen Hoheitsgewässer und den im Hoheitsgesetzt definierten Gebieten ihrer Tätigkeit nachzugehen.

§4. Bestimmungen für Flughäfen und in der Luft
(1)An allen internationalen wie nationalen Flughäfen sind Zollkontrollen durchzuführen.
(2)Privates Gepäck von Reisenden wird, insofern nicht angemeldet, punktuell kontrolliert.
(3)Waren und Güter die per Transportmaschine eintreffen, werden stets kontrolliert und durch Detektoren überwacht.
(4)Über die Einrichtung eines Duty-Free Bereichs entscheiden die Flughäfen nach Absprache mit dem Finanzministerium.

§5. Festlegung der Einfuhrzölle
(1)Alle gewerblichen Waren die nach Andro eingeführt werden und per LKW, Transportschiff oder Transportflugzeug eintreffen, sind mit 2% des Warenwertes zu verzollen.
(2)Privatpersonen können ihre Waren unverzollt in die Föderale Republik einführen. Jedoch besteht eine Zollverpflichtung von 2% des Warenwertes ab einer Menge von
-mehr als 200 Zigaretten oder 50 Zigarren
-3 Liter alkoholischer Getränke
-0,125 Liter Parfüm
-einer Menge von mehr als 5 Stück pro Kleidungstück oder Paar Socken
-einer Masse von über 500g pro Ware, wenn die Ware die Größe von Bürobedarf oder kleineren Handwerksmaterialien in Nagel- oder Schraubengröße hat
- einer Menge von mehr als 5 Stück pro Ware
(3)Einfuhrzölle können gesenkt werden oder entfallen, wenn diese Produkte betreffen, die in Andro nicht hergestellt werden können und importiert werden müssen. Über einen Erlass des Zolls entscheidet das Finanzministerium.

§6. Festlegung der Ausfuhrzölle
(1)Es entfallen keine Ausfuhrzölle.
(2)Es ist dem Finanzministerium jedoch jederzeit erlaubt auf Waren gemäß Waffengesetz oder Erdöl und Erdgas einen Sonderzoll von maximal 2% des Warenwertes zu erheben.

§7. Regelung bei Verstößen
(1)Juristische oder natürliche Personen die gegen die Zollbestimmungen verstoßen machen sich strafbar.
(2)Wenn zu verzollende Ware nicht gemeldet wird, wird dies mit einer Strafgebühr von 20% des Warenwertes geahndet.
(3)Bei mehrfachem Verstoß liegt die Handlung des Schmuggelns vor. Gefängnisstraßen von bis zu 20 Tagen sind möglich.
(4)Juristische oder natürliche Personen die durch ein Gericht wegen Schmuggels oder des Verstoßes gegen die Zollbestimmungen verurteilt wurden, kann der Handel in Andro oder die Einreise untersagt werden.
(5)Weitere Strafmaße regeln das Strafgesetzbuch sowie das Antikorruptionsgesetz.

§. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Status: Veröffentlicht

Das folgende Gesetz wurde geändert:

Gesetz über die Regelung der Provinzexekution durch die Republik und der Wahl von Provinzvertreter

Präambel
Dieses Gesetz beinhaltet die staatliche Regelung über die direkte Wahl der Delegierten der Provinzen für die Duma, Pairs genannt, für die Provinzen Wiltuwija, Mostowskaja, Almachistan und Ribir und Ribir sowie die Exekution und Unterstellung der Provinzialverwaltung unter die Gewalt der Republik.

§1. Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Pairs einzuleiten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Pairs der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Dumavertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§2. Provinzexekution
(1)Sollte eine Provinz nach mehreren Versuchen über einen Zeitraum von über 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht, mit der Mehrheit der Duma, die Exekution über diese Provinz zu verhängen.
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt in der exekutierten Provinz zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass die Provinz künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung der Provinz vorzunehmen. Dies muss aber von den Bürgern der Provinz genehmigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der Bevölkerung und der Regierung der jeweiligen Provinz möglich.
(5)Die Exekution über eine Provinz ist solange gültig, bis die jeweilige Provinz eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder das Reichsgericht können Exekutionen vorzeitig beenden.

§3. Schlussakte
(1)Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2)Es wird an das Staatsregelungsgesetz als Abschnitt II. vor dem letzten Paragraphen mit fortlaufenden Paragraphennummerierungen angehängt. Das StRegGe wird fortan als Staatsregelungsgesetzbuch geführt.




Status: Veröffentlicht

Das folgende Gesetz wurde geändert:

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.


§ 1 Wahlperiode
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, unmittelbar und direkt.
(2)Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Der Wahlbeginn ist 10 Tage vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies zwei Wochen vorher.

§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 5 Tagen, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 7 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 7 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen.
(5) Wer zum Zeitpunkt der Öffnung der Wählerevidenz noch nicht 7 Tage die androische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nicht berechtigt sich in die Wählervidenz einzutragen.

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zwei Wochen bis zum Beginn der Wahlen werden die Listen eröffnet.
(2) Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später. Danach ist der Wahlvorgang einzuleiten.
(3) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidat.
(4) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(5) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Der Zeitraum der Wahlen ist auf 5 Tage beschränkt.
(2) Die Stimmen werden über das Kauli Wahltool erhoben und ausgezählt.
(3) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(4) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(4a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(5) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(6) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(7) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Parteien, so entfällt sie.
(8) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Duma oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Ministerrat einzureichen.
(2) Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(3) Sie werden mit dem Kauli Wahltool durchgeführt.
(4) Insofern es nicht anders geregelt ist, reicht für das Ermitteln des Ergebnisses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.




Status: Veröffentlicht

Das folgende Gesetz wurde geändert:

Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat

§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-2 Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-an zwei Dumawahlen in direkter Folge nicht teilgenommen hat
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift gerichtlich nachgewiesen wird. Nur der Oberste Gerichtshof kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) muss eine der folgenden Bedingungen gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.
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[Kein Betreff] - von Benno Ignaszewski - 01.06.2010, 20:14
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 17.08.2010, 17:14
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 30.09.2010, 13:49
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 22.10.2010, 19:04
[Kein Betreff] - von Dr. Irina Dustowa - 27.10.2010, 15:17
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 27.10.2010, 17:01
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 03.11.2010, 17:13
[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 18.01.2011, 22:22
[Kein Betreff] - von Nara Timurewna Otana - 18.08.2011, 22:00
[Kein Betreff] - von Nara Timurewna Otana - 18.08.2011, 22:10
[Kein Betreff] - von Nara Timurewna Otana - 16.09.2011, 22:49
[Kein Betreff] - von Lukas Landerberg - 04.07.2012, 14:04
[Kein Betreff] - von Lukas Landerberg - 05.07.2012, 15:01
[Kein Betreff] - von Bergen - 12.08.2012, 13:16
[Kein Betreff] - von Gabriel I. - 19.12.2012, 20:55
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Termin - von Boris Andrejewitsch Kisseljow - 14.04.2013, 23:15
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[Kein Betreff] - von Gabriel I. - 16.11.2013, 17:28
[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 02.12.2013, 19:50
[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 17.07.2014, 17:22
[Kein Betreff] - von Marija Sergejewna Romanowa - 04.09.2014, 08:46
[Kein Betreff] - von Bergen - 16.09.2014, 19:57
[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 07.10.2014, 23:29
[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 08.11.2014, 23:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 09.11.2014, 00:18
[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 25.11.2014, 20:59
[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 26.11.2014, 00:10
[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 31.01.2015, 13:01
[Kein Betreff] - von York von Coppenrath - 13.03.2015, 17:57
[Kein Betreff] - von Informationsdienst - 06.04.2015, 19:01
[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 06.04.2015, 19:11
[Kein Betreff] - von Lawrentj Pawlowitsch Beria - 14.04.2015, 12:06
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 07.05.2015, 22:31
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 17.05.2015, 17:47
[Kein Betreff] - von Sergeji Piotr - 17.06.2015, 10:40
[Kein Betreff] - von Informationsdienst - 21.06.2015, 11:46
[Kein Betreff] - von Marija Sergejewna Romanowa - 28.06.2015, 23:44
[Kein Betreff] - von Schicksal - 07.07.2015, 09:19
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 12.07.2015, 19:24
[Kein Betreff] - von Armija - 19.07.2015, 22:18
[Kein Betreff] - von Informationsdienst - 26.07.2015, 18:21
[Kein Betreff] - von Informationsdienst - 26.07.2015, 18:22
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 26.07.2015, 18:26
[Kein Betreff] - von Informationsdienst - 27.07.2015, 14:57
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 29.07.2015, 16:30
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 02.08.2015, 15:49
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[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 06.09.2015, 11:09
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 06.09.2015, 12:37
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[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 07.09.2015, 21:06
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[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 29.10.2015, 10:43
[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 09.01.2016, 22:11
[Kein Betreff] - von Nikolaj IV. - 29.10.2016, 10:48
[Kein Betreff] - von Wladimir L. Chrutschow - 08.10.2017, 07:19

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