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Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der demokratischen Volksrepublik Notschistan
#1
Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung
zwischen der Demokratischen Volksrepublik Notschistan und den Vereinigten Staaten von Astor

Astoria City, 07.12.2014


Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

Section 1 - Anerkennung
Die Demokratische Volksrepublik Notschistan und die Vereinigten Staaten von Astor erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

Section 2 - Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

Section 3 - Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.


Für die Demokratische Volksrepublik Notschistan: [Bild: awc9zm.jpg]


Für die Vereinigten Staaten von Astor: [Bild: image.png]
#2
TREATY OF MUTUAL AID
between
the UNITED STATES and NOTSCHISTAN




Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich Notschistan und die Vereinigten Staaten von Astor,
im Bewusstsein der großen Bedeutung ihrer friedlichen Kooexistenz für Frieden, Sicherheit und auch Freiheit auf der Welt,
sind wie folgt übereingekommen:



Article I - Basic Recognition
Die Vertragspartner erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen. Sie nehmen von unangemessenen Einmischungen in die Belange des anderen Abstand.

Article II - Exchange of Diplomatic Staff
Die Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Die diplomatischen Vertreter genießen bis zur Rücknahme der Akkreditierung Immunität.

Article III - Conflicts of Opinion
Die Vertragspartner verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, zu regeln.

Article IV - Unidirectional Agreements
(1) Die Vereinigten Staaten garantieren Notschistan militärische Unterstützung im Falle unprovozierter Angriffe dritter Staaten.
(2) Die Vereinigten Staaten entsenden Berater, um die Ausbildung der Sicherheitskräfte Notschistans zu unterstützen.
(3) Die Vereinigten Staaten unterstützen den Auf- und Ausbau der ABC-Abwehrtruppen Notschistans.
(4) Die Vereinigten Staaten unterstützen den Auf- und Ausbau von Straßen-, Schienen- und Telekommunikationsinfrastruktur durch USAID.
(5) Notschistan verpflichtet sich, auf den Erwerb von ABC Waffen zu verzichten und vorhandene mit einer Frist von sechs Monaten abzurüsten.
(6) Notschistan verpflichtet sich keine Angriffkriege gegen dritte Staaten zu führen.

Article V - Bidirectional Agreements
(1) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig Unterstützung bei der Spionageabwehr zu.
(2) Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die in ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von diesem strafrechtlich verfolgt werden, auf Ansuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht.
(3) Die vertragsschließenden Parteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zivilen Nukleartechnik, insbesondere dem Zivilschutz.

Article VI - Daily Politics
(1) Die Vertragspartner sollen sich nach Bedarf über sicherheits- und außenpolitische Fragen, sowie Fragen der eigenen Sicherheit und Souveränität austauschen.
(2) Die Vertragspartner sollen nach Bedarf gemeinsame militärische Manöver und zivile Sicherheitsübungen abhalten.
(3) Die vertragsschließenden Parteien setzen sich gemeinsam für die weltweite Abrüstung von ABC-Waffen ein.

Article VII - About this Treaty
(1) Dieser Vertrag soll Gültigkeit erlangen, mit der Unterzeichnung durch die Bevollmächtigten der Vertragspartner und seiner allfälligen Ratifizierung durch die zuständigen Organe.
(2) Dieser Vertrag ist zeitlich unbeschränkt gültig. Er kann einseitig mit einer Frist von einem Monat oder in beidseitigem Einverständnis zu jedem Zeitpunkt aufgekündigt werden.



  


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