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[Gesetz] Umweltschutzgesetzbuch (UmSchuGB)
#1
I. Über die Einrichtung der "Föderalen Umweltschutzbehörde" (FUSB)
§1. Über die Föderale Umweltschutzbehörde
(1) Die Föderale Umweltschutzbehörde wird als Bundesbehörde gebilde und ist für den Umweltschutz in der Androischen Föderation zuständig.
(2) Als Aufsichtsbehörde ist ihr das Innenministerium vorangestellt. Im Ministerium wird die Umweltschutzabteilung mit den Aufgaben der Verwaltung und thematischen Übersicht der FUSB beauftragt.
(3) Der FUSB steht ein Direktor vor, welcher vom Innenminister bestellt wird.

II. Begriffsbestimmungen
§1. Emissionen und Abgase
(1) Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle.
(2) Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im etrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
(3) Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.

III. Sondersteuer für Industriebetriebe
§1. Emissionsgebühren
(1) Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Finanzamt Andros abzugeben.
(2) Die FUSB legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 0,1 % und höchstens 5 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.
(3) Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.
(4) Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können von der FUSB von dieser Steuer befreit werden.

IV. Regelung des Schadstoffausstoßes
§1. Schadstoffausstoß
(1) Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden.
(2) Die FUSB stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.
(3) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die etriebsgröße hochgerechnet.
(4) Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.
(5) Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt die FUSB regelmäßig fest.

§2. Menge der Schadstoffe
(1) Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.
(2) Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann die FUSB diesen etrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der efreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.
(3) Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.
(4) Bei beabsichtigter Einführung von technischen oder sonstigen Maßnahmen, die den in §2 festgeschriebenem Ziel dienlich sind, kann die FUSB auf Antrag eihilfezahlungen leisten. Dazu muss der Antragsteller eine vollständige eschreibung des Vorhabens, einschließlich einer erschöpfenden Kostenberechnung der FUSB vorlegen. ei der Entscheidung über die Vergabe von Beihilfen und über die Höhe der eihilfe richtet sich die FUSB nach der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und nach der Eigenkapitalverfügbarkeit des Antragsteller. Dazu muss der Antragsteller der FUSB seine Bilanz offenlegen. Die Beihilfe muss mindestens anteilig über eine zeitweise Aussetzung des in §5 beschriebenen Steuernachlasses zurückerstattet werden.
(5) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle etriebe gleich und wird von der FUSB regelmäßig festgelegt.
(6) Es liegt im Ermessen der FUSB, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.
(7) Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.
(8) Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als emessungsgrundlage heranzuziehen.

§3. Strafrechtliche Belange
(1) IV. §2. schließt strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen IV. §2. soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.
(2) Zusätzlich zu den in IV. §2. festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann die FUSB Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende etrieb an die Personen zu leisten hat, die die FUSB als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt.

V. Wassergesetz
§ 1 Trinkwasser
(1) Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier genießbar ist.
(2) Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein. Dies kann auf natürlichem Wege geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es durch zusätzliche technische Maßnahmen sichergestellt werden.
(3) Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4) Sollten Schadstoffe zweiter Art im Trinkwasser in höheren Konzentrationen als den vorgeschriebenen und von der FUSB festgelegten Grenzkonzentrationen vorkommen, darf es nicht als Trinkwasser verwendet werden.

§ 2 Gewässerschutz
(1) Den Gewässern Andros dürfen keine ungereinigten Abwässer oder Schadstoffe zweiter Art oberhalb der Grenzwerte zugeführt werden.
(2) Die FUSB kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3) Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.

VI. Naturschutzgebiete
§1. Naturschutzgebieterhebung
(1) Die FUSB, das Innenministerium oder der Präsident der Republik kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären. Die Provinzregierungen können ebenso auf Provinzialebene Naturschutzgebiete deklarieren.
(2) Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3) Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4) Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5) Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6) In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden. Ausnahmen legt die FUSB fest.
(7) Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(8) Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bhalten.

VII. Abfallentsorgung
§1. Entsorgung
(1) Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2) Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
Darüber hinaus kann die FUSB weitere Stoffe auflisten.
(3) Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.

VIII. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Umweltschutzgesetzbuch.
  


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