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Verfassung der Demokratischen Volksrepublik Notschistan +++ aufgehoben am 25.8.16 +++
#1
2. Verfassung der Demokratischen Volksrepublik Notschistan


Präambel
Die freien und einigen Völker Notschistans haben sich gemeinsam diese Verfassung gegeben und begründen die unabhängige Demokratische Volksrepublik Notschistan (DVRN).
Im immerwährenden Vertrauen in Gott und dem heiligen Koran sowie der Unfehlbarkeit des Sozialismuses und der internationalen Stärke der Werktätigen, kämpfen die Völker Notschistans Seite an Seite gegen den Imperialismus und für den Sieg von Freiheit und Solidarität.


I. Allgemeines
1. Notschistan ist eine Islamische Demokratische Volksrepublik
2. Hauptstadt ist Dulandsche
3. Die Flagge ist rot grün rot mit einem roten Stern der in der Mitte einem Halbmond samt Stern beinhaltet und in der rechten Ecke einer Sichel mit Halbmond
4. Die notschische Flagge darf bei Staatstrauer weder im Inland noch im Ausland auf Halbmast gesenkt werden
5. Das notschische Wappen besteht aus einem Halbmond mit Stern und darunter steht "Nahnu Jundullah Jund Al-watan"

II. Staatsaufbau
1. Das Staatsoberhaupt wird kollektiv durch den Staatsrat geführt, dem ein Mitglied als Vorsitzender präsidiert.
2. Die Regierung besteht aus dem Ministerrat, der durch den Staatsrat bestellt wird. Diesem sitz der Ministerratsvorsitzende, kurz Ministerpräsident, vor.
3. Der Staatsrat bestimmt gemeinsam mit dem Ministerrat die drei obersten Richter am Volksgerichtshof.
4. Der oberste Sowjet wird von den Volksdeputierten gebildet. Es gilt das imperative Mandat.
5. Jeder Kanton entsendet alle sechs Monate 50 Deputierte die von den Räten der Städte und Dörfer delegiert werden.
6. Der oberste Sowjet wählt alle acht Monate den Staatsrat.

III. Staatsgliederung
1. Notschistan ist ein Zentralstaat.
2. Das Land ist in 10 Verwaltungseinheiten (Kantone) sowie in eine autonome almachische Region eingeteilt. Jedem Kantonen steht ein Kommissar vor.
3. Die Landeshauptstadt Dulandsche untersteht direkt dem Ministerrat.

IV. Straftaten und Bestrafungen

1. Nicht Bedeckung: Einheimische Frauen die sich nicht bedecken wollen oder weigern, müssen 4 Monate ins Motivationscamp.
2. Homosexualität: Homosexuelle Personen werden ohne wenn und aber verhaftet. 2 Tage nach der Verhaftung werden sie vom Führer enthauptet.
3. Prostitution: Frauen und Männer die sich prostituieren werden an Ort und Stelle von der Polizei lebenslänglich in ein Motivationscamp gebracht.
4. Sekten: Sektenmitglieder und -führer werden von der Polizei verhaftet. 2 Tage nach der Verhaftung werden sie am Hauptplatz der jeweiligen Kantonhauptstadt erhängt.
5. Nicht bezahlen der Almosensteuer: Bei Nicht-Entrichtung der Almosensteuer wird der gesamte Lohn der Person unter den armen Bürgern aufgeteilt.
6. Missachtung der Bildungspflicht: Wer sich weigert die Schulpflicht zu absolvieren, wird bis zu seiner Volljährigkeit in eine Motivationscamp gebracht.
7. Arbeitsverweigerung: Wer vom Staat als arbeitsfähig gehalten wird und sich trotzdem weigert arbeiten zu gehen, wird bis zu staatlich anerkannten Arbeitsunfähigkeit in ein Motivationscamp gebracht.
8. Missachtung des Präsenzdienstes: Wer sich weigert den Präsenzdienst zu absolvieren, wird 3 Jahre lang in einem Motivationscamp verbringen.
9. Verunglimpfung von Staatssymbolen, Politikern etc.: Wer Staatssymbole, Politiker, Helden Republik o.ä. verunglimpft, bekommt einen 10-jährigen Aufenthalt in einem Motivationsscamp.
10. Missachtung der Religionsbildung: Wer sich weigert der religiösen Bildung nachzugehen, bekommt einen 6-jährigen Aufenthalt in einem Motivationscamp.

V. Bürgerrechte und Pflichten
1. Für weibliche Personen ab dem 10. Lebensjahr gilt das Tragen des Kopftuchs als Pflicht. Weiteres regelt ein Gesetz.
2. Personen ab dem 8. Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr sind verpflichtet 3x mal wöchentlich die Quranschule (Mekteb) bzw. ab dem vollendeten 12. Lebensjahr die Mədrəsə zu besuchen.
3. Allgemeine Schulpflicht: Männer bis zum 17. Lebensjahr (allgemeine Volljährigkeit), Frauen bis zum 14. Lebensjahr.
4. Volljährige Männer sind verpflichtet 45 Stunden wöchentlich zu arbeiten, Frauen nur 35.
5. Die Bürger Notschistans müssen eine Almosensteuer (Zakat) entrichten.
6. Bei Männern beträgt die Steuer 3,375% des Nettogehalts und bei Frauen 2,592%.
7. Für Männer ab dem 18. Lebensjahr herrscht ein 2-jähriger Präsenzdienst bei der Volksarmee.
8. Männer sind arbeitsfähig bis zum 71. Lebensjahr, Frauen bis zum 49. Lebensjahr.
9. Ab der Arbeitsunfähigkeit hat jeder Bürger den Anspruch auf 50% seines bis dato verdienten Lohns, vom Staat monatlich ausbezahlt zu bekommen um überleben zu können.

VI. Kultur
1. Der Islam genießt eine tragende und wertvollere Rolle im Staat.
2. Religionsfreiheit für anerkannte Minderheitenreligionen laut Paragraph 6 Absatz 3 wird durch die Verfassung gewährleistet
3. Anerkannte Minderheitenreligionen sind: das orthodoxe Christentum, das katholische Christentum und das Judentum.
4. Nicht genannte "Religionen" werden von der Legislative als Sekte deklariert und auf dem Gebiet Notschistans verboten

VII. Wirtschaft
1. In Notschistan gilt die staatlich regulierte Planwirtschaft, welche vom Kommandostab für Wirtschaft vor- und festgelegt wird.
2. Alle industriellen und gewerblichen Betriebe gelten als Staatsbetriebe.
3. Die Landwirtschaft ist in Staatsbetrieben kollektiviert.

VIII. Schlussbestimmung
Die Verfassung ist vom obersten Sowjet mit einer 3/4 Mehrheit änderbar. Der Staatsrat hat der Änderung zuzustimmen.
  


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