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Geschäftsordnung
#1
Geschäftsordnung des Föderationsrates (GO)

§1 - Föderationsrat
(1)Der Föderationsrat setzt sich aus den Vertretern der Provinzregierung zusammen. Sie werden Mitglieder des Föderationsrates, oder aus Pairs, genannt.
(2)Die Vertreter melden sich beim Vorsitzenden des Föderarionsrates an.
(3)Anträge an den Föderationsrat kann jedes Mitglied, die Regierung und die Duma stellen.

§2 - Der Vorsitzende des Föderationsrates
(1)Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Föderationsrates und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2)Der Vorsitzende ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3)Wenn Mitglieder oder Besucherden den Parlamentsbetrieb stören, darf der Vorsitzende ein mäßiges Bußgeld verhängen.
(4)Bei Abwesenheit des Vorsitzenden, oder nach Absprache, übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben der Duma.
(5)Auf Antrag eines Mitgliedes darf der Vorsitzende einem Nicht-Mitglied das Rederecht im Föderationsrat erteilen.
(6)Der Vorsitzende wird automatisch durch Rotation bestimmt. Sein Stellvertreter ist der Regierungsvertreter, der als nächstes Vorsitzender wird.
(7)Sollten sowohl Vorsitzender als auch Vizepräsident vakant sein, übernimmt die Provinz den Vorsitz, die nach dem Stellvertreter an der Reihe wäre.
(8)Im Falle einer Vakanz von mehr als zwei Wochen können die Pairs einen kommissarischen Vorsitzenden bestimmen.

§3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied besitzt Rede- und Stimmrecht im Föderationsrat unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Mitglied besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden.
(2)Die Mitglieder sind frei in ihrem Gewissen und ihren Entscheidungen.
(3)Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Arbeit des Föderationsrates teilzunehmen.

§4 - Anträge und Aussprachen
(1) Mitglieder des Föderationsrates, die Mitglieder der Regierung und die Duma sind berechtigt, Anträge an den Föderationsrat zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2)Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3)Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Mitglied kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen.
(4)Der Vorsitzende eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte.
(5)Aussprachen dauern zunächst höchstens 14 Tage. Jedes Mitglied ist einmalig berechtigt eine Verlängerung der Aussprache um höchstens 5 Tage zu erwirken.
(6)Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Mitglieder einig sind oder ein Mitglied die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.

§5 - Wahlen und Abstimmungen
(1)Der Vorsitzende eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2)Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja (Da)", "Nein (Njet)" und "Enthaltung (Wozderschanije) " votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3)Anträge wurden erfolgreich vom Föderationsrates verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.
(4)Gesetze und außenpolitische Verträge benötigen die absolute Mehrheit.
(4)Wahlen und Abstimmungen dauern genau 7 Tage an. Ist während einer Abstimmung bereits die erforderte Mehrheit für den Antrag oder ist eine Mehrheit nicht mehr erreichbar, so kann die Wahl oder Abstimmung vorzeitig beendet werden.

§6 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag der meisten Zuspruch entfällt.
(2) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(3) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.
(4)Es gelten jene Mehrheitsverhältnisse die zur Stunde der Eröffnung einer Abstimmung bis zu deren Ende galten. Abgeordnete oder Pairs die wärend einer Abstimmung hinzukommen, dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen.

§7 - Misstrauensvotum
(1) Der Föderationsrat kann dem
a) Vorsitzenden
b) und seinem Stellvertreter
das Misstrauen dadurch aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit für die Weitergabe des Amtes stimmt.
(2) Ein Misstrauensvotum ist als gewöhnlicher Antrag zu behandeln; Ein Verzicht auf eine Aussprache ist hier nicht möglich.

§8. Aktuelle Stunde
(1)Die Regierung oder ein Mitglied kann eine aktuelle Stunde zu einem Thema von öffentlichem Interesse und aktuellem Bezug beantragen.
(2)Wärend der aktuellen Stunde geben alle Mitglieder und die Regierung ihre Standpunkte zu dem beantragten Thema kund.
(3)Wärend der aktuellen Stunde darf jedes Mitglied und jedes Regierungsmitglied nur einmal etwas vortragen.
(4)Zwischenfragen von Mitgliedern oder der Regierung sind erlaubt. Der Befragte muss dem zustimmen.

§9 - Gültigkeit der GO
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig.
(2) Die GO kann mit einer absoluten Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden.

Beschlossen am 24. September 2013
gez.: Alexander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow, Vorsitzender des Föderationsrates
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