09.09.2013, 13:17
Beschluss
Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gem. § 6 I GerO des Fjodorow, Jurij Olegowitsch und Lebedew, Aleksej Michailowitsch hat der Senat des Föderationsgerichtshofes durch die Richter Fornikow und Fomin durch Beschluss für Recht befunden.
Im Namen des Volkes
ergeht folgender Beschluss
ergeht folgender Beschluss
Der Antrag des Antragsstellers wird als unzulässig verworfen
Aus den Gründen:
Zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gem. § 6 I Gero ist jedermann befugt, wer nachvollziehbar geltend macht durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten betroffen zu sein.
Der Antragssteller hat in seiner Beschwerdeschrift vom 28. August 2013 nicht nachvollziehbar dargelegt in welchem Grundrecht er betroffen wurde. Darüberhinaus stellt die vom Antragssteller angegriffene Vertretungsregelung eine organisationsrechtliche Maßnahme dar und kein Akt öffentlicher Gewalt, da es diesem an der erforderlichen Außenwirkung fehlt.
Somit ist eine Betroffenheit des Antragsstellers in seinen Grundrechten durch die von ihm angegriffene Regelung ausgeschlossen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für andere in Betracht kommende Verfahren (abstrakte Normenkontrolle, Organstreitverfahren) dem Antragssteller die Parteifähigkeit fehlt.
Rechtsmittel
Dieser Beschluss ergeht in unmittelbarer Rechtskraft und ist unanfechtbar. Es fallen keine Gerichtsgebühren an.
Koskow, den 9-go Sentjabr 2013
gez.
Fornikow (Präsident des Föderationsgerichtshofes)
Fomin