Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[Gesetz] Gesetz über die Gerichtszuständigkeiten in der Föderalen Republik Andro (GerZuG)
#1
§ 1 Regelungsinhalt
Dieses Gesetz regelt die sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit in der Föderalen Republik Andro.

§ 2 Zuständigkeit in Strafsachen
(1) Die Provinzgerichte sind erstinstanzlich als Strafgerichte zuständig für alle Straftaten, wenn eine Strafe von über 20 Tagen Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Erstinstanzlich zuständig ist der Einzelstrafrichter. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.
(2) Der Föderationsgerichtshofes ist erstinstanzlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über 20 Tagen zu erwarten ist.
(3) Gegen erstinstanzliche Strafurteile der Provinzgerichte ist die Berufung oder Revision zum Föderationsgerichtshof zulässig. In der Rechtsmittelinstanz ist der Senat des Föderationsgerichtshofes zuständig.

§ 3 Zuständigkeit in Zivilsachen
(1) Die Provinzgerichte sind erstinstanzlich für alle bürgerlichen Streitigkeiten zuständig, wenn sich der Streitwert nicht über 10.000 ARW beläuft. Zuständig ist der Einzelrichter. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.
(2) Gegen erstinstanzliche Urteil in Zivilurteilen der Provinzgerichte ist die Berufung oder Revision zum Föderationsgerichtshof zulässig. In der Rechtsmittelinstanz ist der Senat des Föderationsgerichtshofes zuständig.
(3) Der Föderationsgerichtshofes ist erstinstanzlich zuständig, sofern der Streitwert einen Wert von 10.000 ARW übersteigt.

§ 4 Zuständigkeit in Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten
Der Föderationsgerichtshof ist erstinstanzlich zuständig in allen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Beruht die Streitigkeit allein auf Provinzrecht ist das zuständige Provinzgericht zuständig. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.

§ 5 Besetzung des Föderationsgerichtshofes
Der Föderationsgerichtshof entscheidet in Senatsbesetzung. Dem Senat des Föderationsgerichtshofes gehören alle Richter des Föderationsgerichtshofes an.

§ 6 Besondere Klagebefugnis der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Anklage anstatt vor dem Provinzgericht auch direkt beim Föderationsgerichtshof erheben, wenn die besondere Bedeutung oder der Umfang des Falles, dies notwendig erscheinen lassen.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
1 Gast/Gäste