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[Saal I] Wladislaw Danilenko ./. Königreich Korgowska
#31
SimOff
Wir wollten eigentlich einen Würfel entscheiden lassen. Gerade = recht, ungerade =unrecht Wink
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#32
ein Gerichtsdiener:

Erheben sie sich!

betritt den Raum und setzt sich.

Sidetje,posholujsta!

[Bild: reichsgerichtwappen1.png]

Im Namen des Volkes

Im Verfahren des

Gospodin Danilenko, Wladislaw

vertreten

durch sich selbst

gegen

Das Korolewstwo Korgowska

vertreten

durch Gospodin Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow, Regent des Königreichs Korgowska

hat der Föderationsgerichtshof unter Vorsitz des Richters Fornikow

durch Urteil für Recht erkannt.

1. Artikel 7 der Verfassung des Königreichs Korgowska, sowie alle Artikel soweit sie sich auf diesen Artikel beziehen sind mit der föderalen Verfassung unvereinbar und damit nichtig.
2.Artikel 2, Absatz 2, S. 4 und 6 sind mit der föderalen Verfassung unvereinbar und damit nichtig.
3. Es ist eine neue Verfassung für das Königreich Korgowska auszuarbeiten, welche den Anforderungen dieses Urteils genügt und anschließend dem Föderationsgerichtshof zur Genehmigung vorzulegen.
4. Die einstweilige Anordnung vom 1. Dekabr 2012 bleibt in Kraft.

Gründe

1. Das Prinzip des Föderalismus ist neben dem republikanischen und rechtsstaatlichen Prinzip tragend für das verfassungsrechtliche Gefüge der Föderale Republik Andro und strahlt damit auch auf die sie bildenden Provinzen ab. Seine besondere Bedeutung wird durch seine Nennung im ersten Paragraphen besonders hervorgehoben. Aus dem föderalen Prinzip folgt die in § 5 beschriebene Kompetenzverteilung.
Die Kompetenzen der Republik erstrecken sich auf die enumerativ aufgezählten Bereiche. Darüberhinaus stehen der Republik in allen übrigen Bereichen konkurrierende Zuständigkeiten zu, wie aus dem Satz "Innerhalb dieses Bundesgebiets übt die Republik das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Republikgesetze den Provinzialgesetzen vorgehen." ersichtlich wird. Soweit es zu einem Konflikt zwischen Rechtsnormen von Provinzen und solchen der Republik kommt. Gehen jene der Republik immer vor. In diesem Sinne kann es dahingestellt bleiben, ob das föderale Notstandsgesetz zur absoluten oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gehört. Unstreitig geht es allen anderen Provinzialnormen, auch solche verfassungsrechtlicher Art vor. In diesem Sinne bildet es eine geschlossene und abschließende Regelung. Für abweichende Provinzialnormen verbleibt kein Raum.
Die Hauptaufgabe der Provinzen im föderalen Verfassungsverfüge besteht daher in der Ausübung der staatlichen Verwaltung, wie sie im Verwaltungsgliederungsgestz zum Ausdruck kommt.

2. Die föderale Verfassung erhebt das Prinzip der Republik zu einem seiner höchsten Prinzipien. Schon aus dem Wort ist eine klare Absage an jedweder Form der Diktatur oder Autokratie zu ersehen. Alle staatliche Macht muss entweder direkt oder indirekt durch das Volk legitimiert werden. Unzulässig ist daher eine monarchische Rechtsetzungshoheit, welche die Mitwirkung von Volksvertretungen völlig ausschließt. Die genauen Prozeduren der Mitwirkung ist dabei unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Traditionen in den einzelnen Provinzen denselben überlassen, sofern diese nicht vollkommen willkürlich verfahren.

3. Dem ungeachtet ist das Wort "Republik" keine solche Bedeutung zuzumessen, welche eine Monarchie grundsätzlich als Staatsform auf Provinzebene ausschließen würde. Die Provinzen haben unabhängig von der föderalen Ebene das Recht frei eine Staatsform zu wählen. Eine Homogenietätsklausel ist der föderalen Verfassung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen staatlichen Traditionen der Provinzen fremd.

4. Die föderale Verfassung verpflichtet die Provinzen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen verfassungsrechtlichen Traditionen lediglich dazu eine Ordnung zu schaffen, welche gegenüber der föderalen Ebene im Wesentlichen vergleichbare demokratische Partizipationsmöglichkeiten gewährleistet.

5. Dieses Urteil ergeht in unmittelbarer Rechtskraft und ist unanfechtbar.

Koskow, der 13.01.2013

Fornikow
Präsident des Föderationsgerichtshof

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#33
Das Verfahren im Fall Danilenko ./. Königreich Korgowska wird neu aufgenommen, da sich nachträglich neue Tatsachen bezüglich der Auslegung der föderalen Verfassung ergeben haben.
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#34
[Bild: reichsgerichtwappen1.png]

Im Namen des Volkes

Im Verfahren des

Gospodin Danilenko, Wladislaw

vertreten

durch sich selbst

gegen

Das Korolewstwo Korgowska

vertreten

durch Gospodin Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow, Regent des Königreichs Korgowska

hat der Föderationsgerichtshof unter Vorsitz des Richters Fornikow

durch Urteil für Recht erkannt.

1. Der Antrag des Antragsstellers ist unbegründet und wird verworfen.
2. Das Urteil des Föderationsgerichtshofes in gleicher Sache vom 13. Januar 2013 wird aufgehoben.
3. Die einstweilige Anordnung vom 1. Dekabr 2012 wird aufgehoben

Gründe

1. Das Prinzip des Föderalismus ist neben dem republikanischen und rechtsstaatlichen Prinzip tragend für das verfassungsrechtliche Gefüge der Föderale Republik Andro und strahlt damit auch auf die sie bildenden Provinzen ab. Seine besondere Bedeutung wird durch seine Nennung im ersten Paragraphen besonders hervorgehoben. Aus dem föderalen Prinzip folgt die in § 5 beschriebene Kompetenzverteilung.
Die Kompetenzen der Republik erstrecken sich auf die in Paragraph 5 enumerativ aufgezählten Bereiche. Darüberhinaus sind Gesetzgebungszuständigkeiten der Republiken im Lichte des überragenden Föderalismusprinzips und damit eng auszulegen. Sie sind nur dort anzuerkennen, wo sie zur Abwehr einer eminenten Gefahr für die Republik oder ihrer Bürger erforderlich ist. Darüberhinaus stehen den Provinzen Gesetzgebungsrechte in allen Bereichen zu, welche nicht ausdrücklich der Republik zugewiesen sind.
Aus den historischen Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich darüberhinaus, dass Recht der Republik Gesetze in solchen Bereichen zu erlassen, welche nicht ausdrücklich der Republik zugewiesen sind. Die Provinzen haben allerdings das Recht solche Republikgesetze durch eigene Regelungen zu ersetzen (Substitutionsrecht).
Im Lichte des Föderalismusprinzips ist dementsprechend der Anwendungsbereich des Grundsatzes "Republikrecht bricht Provinzrecht" teleologisch zu reduzieren.
Ebenso führen die Provinzen das Föderationsrecht und die eigenen Rechtsnormen in eigener Verantwortung aus, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2. Fürderhin ergibt sich aus dem Rang des Föderalismusprinzips die eigene, originäre Staatsqualität der Provinzen. Mithin ist die Verfassungsautonomie der Provinzen zu achten und unterliegt der föderationsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt.

3. Dieses Urteil ergeht in unmittelbarer Rechtskraft und ist unanfechtbar.

Koskow, der 30.01.2013

Fornikow
Präsident des Föderationsgerichtshof

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#35
Nach anfänglicher Irritatio über das erste Urteil erfährt Zar Aleksander von der aufhebung und ist sichtlich erfreut, dass ein gericht auch Fehler eingestehen kann. Das Ansehen des Gerichtes ist in seinen Augen gestiegen.
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