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[Vertrag] Renzianisches Anerkennungsabkommen
#1
Renzianisches Anerkennungsabkommen

Eingedenk des Wunsches der Völker Renzias,
in einem gemeinsamen Raum von Rechtssicherheit zu leben,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Abkommen:

Abschnitt 1 - Gegenseitige Anerkennungen

Art. 1 Bildungsabschlüsse
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen gegenseitig die nach dem Recht eines anderen Mitglieds erteilten Schul-, Hochschul-, Ausbildungs- und sonstigen Bildungsabschlüsse an.
(2) Über Entsprechung, Stand und etwaiger Gleichrangigkeit auswärtiger Abschlüsse gem. Abs. 1 mit den eigenen entscheidet die zuständige Stelle des entsprechenden Mitglieds.

Art. 2 Rechtsakte
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen gegenseitig die nach dem Recht eines anderen Mitglieds ergangenen Rechtsakte an.
(2) Ein Rechtsakt eines anderen Mitglieds findet bei einem anderen Mitglied keine Anerkennung, sofern der betreffende Rechtsakt oder dessen Anerkennung gegen die Rechtsordnung des jeweiligen Mitglieds verstößt.


Abschnitt 2 - Formale Bestimmungen

Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch zwei Assoziierte oder Beobachtende Mitglieder der Association of the Renzian States ratifiziert worden ist und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 8 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
  


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