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Postmappe des Korols
#1
Hier kommen Briefe oder Gesetze, die zu unterzeichnen sind rein.
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#2
ICh bitte Eure Majestät folgendes Gesetz zu Contrasignieren:

Amtgesetz

Prämbel
Das Amtsgesetz regelt die Befugnisse und die Besoldung der Ämter.


Artikel 1. Der Grosskanzler

(1) Der Grosskanzler ist das Oberhaupt der Staatsregierung. Er hat die Richtlinienkompetenz inne und besitzt Weisungsrecht gegenüber seinen Ministern. Er bestimmt ein Kabinett, dass der Korol ernennt.
(2) Der Grosskanzler wird in öffentlicher Wahl durch das Repräsentanten Haus für zwei Monate gewählt. Der Korol kann, sollte sich der Grosskanzler als unzureichend erweisen, den Grosskanzler frühzeitig entlassen und Neuwahlen anordnen. Sollte das Repräsentanten Haus nicht fähig sein einen neuen Grosskanzler zu bestimmen, so kann der Korol den Grosskanzler aus länger als 2 Monate im Amt lassen.
(3) In Abstimmung mit dem Korol kann die Staatsregierung das Königreich nach Außen repräsentieren.
(4) Der Grosskanzler besitzt Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs, nicht jedoch vor dem Gesetze des Zarenreiches Andro.
(5) Der Grosskanzler wird mit 50'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(6) Der Grosskanzler hat Weisungsrecht, sofern es sich um eine Weisung handelt, die der Ausführung der Gesetze dient. Der Gerichtshof, das Repräsentanten Haus(mit 50%) und der Korol können diese Weisungen ausser Kraft setzen.

Artikel 2. Die Minister

(1) Die Minister werden vom Grosskanzler vorgeschlagen und vom Korol ernannt.
(2) Die Minister hat Weisungsrecht, sofern es sich um eine Weisung handelt, die der Ausführung der Gesetze dient. Der Gerichtshof, das Repräsentanten Haus(mit 50%), der Grosskanzler und der Korol können diese Weisungen ausser Kraft setzen.
(3) Die Minister erhalten Rederecht im Repräsentanten Haus.
(4) Minister werden mit 30'000 Ramwuv monatlich belohnt.

Artikel 3. Der Präsident des Repräsentanten Hauses

(1) Der Präsident des Repräsentanten Hauses öffnet und schliesst Aussprachen und Abstimmungen und wertet das Ergebniss aus.
(2) Der Präsident des Repräsentanten Hauses hat die angenommenen Gesetze dem Korol vorzulegen, damit dieser sie unterzeichnen kann.
(3) Der Präsident des Repräsentanten Hauses kann Abgeordnete verwarnen und nach dreimaliger Verwarnung für eine gewisse Zeit die Teilnahme an Sitzungen verbieten.
(4) Der Präsident des Repräsentanten Hauses wird mit 45'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(5) Der Präsident des Repräsentanten Hauses besitzt Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs, nicht jedoch vor dem Gesetze des Zarenreiches Andro.

Artikel 3. Die Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten diskutieren und stimmen im Repräsentanten Haus über Gesetze und Verfassungsänderungen etc. ab.
(2) Die Abgeordneten haben für Aussprachen und Abstimmungen im Repräsentanten Haus einen Antrag zu stellen, der vom Präsident des Repräsentanten Hauses bestätigt werden muss.
(3) Die Abgeordneten können Ihre Stimmen anderen Abgeordneten übertragen.
(4) Die Abgeordneten werden mit 20'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(5) Bürgerliche Abgeordnete, die länger als 2 Wochen unabgemeldet fehlen können vom Präsidenten des Repräsentanten Hauses den Stimmen enthoben werden.

Artikel 4. Der Gerichtshof

(1) Dem Gerichtshof können zivile und Staatliche Klagen vorgelegt werden. Der Gerichtshof prüft diese und leitet Vefahren und Prozesse.
(2) Die Richter geniessen Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs.
(3) Richter werden mit 30'000 Ramwuv monatlich belohnt.

Artikel 5. Die Sekretäre

(1) Die Sekretäre werden von den Ministern und dem Grosskanzler ernannt und entlassen.
(2) Die Befugnisse der Sekretäre liegen im Ermessen der Minister und des Grosskanzlers. Die Befugnisse müssen jedoch vom jeweiligen Minister aufgerschrieben werden. Der Korol die Befugnisse der Sekretäre einschränken.
(3) Der Privatsekretär wird nur vom Korol ernannt, nur der Korol bestimmt über dessen Befugnisse und Besoldung.
(4) Die Sekretäre erhalten einen monatlichen Lohn von 10'000. Für Lohnerhöhungen muss das Budget der Ministerien herhalten.

Artikel 6.

(1) Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
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#3
Nummer zwei:

Wahlgesetz

§1.Präambel
(1)Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht und Wahlsystem im Königreich Korgowska-Ribir.

§2. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Korgowska-Ribir finden alle zwei Monate Repräsentantenhauswahlen statt.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Krolo verkündet eine dies eine Woche vorher.
(3)Der Krolo ernennt mit Zustimmung des Repräsentantenhauses einen Wahlleiter eine Woche vor Beginn der Listenaufstellung.
(a)Sollte sich kein Wahlleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können so wird die Wahl für die Zeit der Findung eines Wahlleiters verschoben.
(b)Der Wahlleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
©Die Stimmen werden an den Krolo per PN gesendet.
(d)Wahlzettel sind ungültig, wenn sie die Anzahl der Stimmen überschreitet oder sonst wie verändert wurden. Es sind die vorgegebenen Wahlzettel zu verwenden.

§3. Listenaufstellung
(1)Zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode werden die Listen eröffnet.
(2)Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später.
(3)Danach beginnt die Wahl.
(4)Folgende Listen sind zulässig:
-Parteienlisten
-Einzelkandidaten
-Sammellisten von Einzelkandidaten(5)Unzulässig ist die Kombination von Einzelkandidaten und Parteienlisten sowie Sammellisten und Parteienlisten.

§4. Wahlvorgang
(1)Die Wahl beginnt mit der Beendigung der Listenaufstellung und dauert genau 5 Tage.
(2)Sie endet am fünften Tag nach Wahlbeginn.
(3)Nach Wahlende teilt der Wahlleiter die Ergebnisse mit.
(4)Einzug in das Repräsentantenhaus erhalten Parteien die mindestens 5% und Einzelkandidaten die mindestens 5% der Stimmen haben.
(5)Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(6)Das Repräsentantenhaus hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung des Repräsentantenhauses zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.

§5. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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#4
Nummer drei:

Amtgesetz

Prämbel
Das Amtsgesetz regelt die Befugnisse und die Besoldung der Ämter.


Artikel 1. Der Grosskanzler

(1) Der Grosskanzler ist das Oberhaupt der Staatsregierung. Er hat die Richtlinienkompetenz inne und besitzt Weisungsrecht gegenüber seinen Ministern. Er bestimmt ein Kabinett, dass der Korol ernennt.
(2) Der Grosskanzler wird in öffentlicher Wahl durch das Repräsentanten Haus für zwei Monate gewählt. Der Korol kann, sollte sich der Grosskanzler als unzureichend erweisen, den Grosskanzler frühzeitig entlassen und Neuwahlen anordnen. Sollte das Repräsentanten Haus nicht fähig sein einen neuen Grosskanzler zu bestimmen, so kann der Korol den Grosskanzler aus länger als 2 Monate im Amt lassen.
(3) In Abstimmung mit dem Korol kann die Staatsregierung das Königreich nach Außen repräsentieren.
(4) Der Grosskanzler besitzt Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs, nicht jedoch vor dem Gesetze des Zarenreiches Andro.
(5) Der Grosskanzler wird mit 50'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(6) Der Grosskanzler hat Weisungsrecht, sofern es sich um eine Weisung handelt, die der Ausführung der Gesetze dient. Der Gerichtshof, das Repräsentanten Haus(mit 50%) und der Korol können diese Weisungen ausser Kraft setzen.

Artikel 2. Die Minister

(1) Die Minister werden vom Grosskanzler vorgeschlagen und vom Korol ernannt.
(2) Die Minister hat Weisungsrecht, sofern es sich um eine Weisung handelt, die der Ausführung der Gesetze dient. Der Gerichtshof, das Repräsentanten Haus(mit 50%), der Grosskanzler und der Korol können diese Weisungen ausser Kraft setzen.
(3) Die Minister erhalten Rederecht im Repräsentanten Haus.
(4) Minister werden mit 30'000 Ramwuv monatlich belohnt.

Artikel 3. Der Präsident des Repräsentanten Hauses

(1) Der Präsident des Repräsentanten Hauses öffnet und schliesst Aussprachen und Abstimmungen und wertet das Ergebniss aus.
(2) Der Präsident des Repräsentanten Hauses hat die angenommenen Gesetze dem Korol vorzulegen, damit dieser sie unterzeichnen kann.
(3) Der Präsident des Repräsentanten Hauses kann Abgeordnete verwarnen und nach dreimaliger Verwarnung für eine gewisse Zeit die Teilnahme an Sitzungen verbieten.
(4) Der Präsident des Repräsentanten Hauses wird mit 45'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(5) Der Präsident des Repräsentanten Hauses besitzt Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs, nicht jedoch vor dem Gesetze des Zarenreiches Andro.

Artikel 3. Die Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten diskutieren und stimmen im Repräsentanten Haus über Gesetze und Verfassungsänderungen etc. ab.
(2) Die Abgeordneten haben für Aussprachen und Abstimmungen im Repräsentanten Haus einen Antrag zu stellen, der vom Präsident des Repräsentanten Hauses bestätigt werden muss.
(3) Die Abgeordneten können Ihre Stimmen anderen Abgeordneten übertragen.
(4) Die Abgeordneten werden mit 20'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(5) Bürgerliche Abgeordnete, die länger als 2 Wochen unabgemeldet fehlen können vom Präsidenten des Repräsentanten Hauses den Stimmen enthoben werden.

Artikel 4. Der Gerichtshof

(1) Dem Gerichtshof können zivile und Staatliche Klagen vorgelegt werden. Der Gerichtshof prüft diese und leitet Vefahren und Prozesse.
(2) Die Richter geniessen Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs.
(3) Richter werden mit 30'000 Ramwuv monatlich belohnt.

Artikel 5. Die Sekretäre

(1) Die Sekretäre werden von den Ministern und dem Grosskanzler ernannt und entlassen.
(2) Die Befugnisse der Sekretäre liegen im Ermessen der Minister und des Grosskanzlers. Die Befugnisse müssen jedoch vom jeweiligen Minister aufgerschrieben werden. Der Korol die Befugnisse der Sekretäre einschränken.
(3) Der Privatsekretär wird nur vom Korol ernannt, nur der Korol bestimmt über dessen Befugnisse und Besoldung.
(4) Die Sekretäre erhalten einen monatlichen Lohn von 10'000. Für Lohnerhöhungen muss das Budget der Ministerien herhalten.

Artikel 6.

(1) Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
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#5
Unterzeichnet alle, bis auf das Letzte, da es dasselbe ist wie das erste
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#6
ICh bitte Eure Majestät die Staatsflagge zu bestätigen.

Hier
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#7
Zitat:Antwortschreiben

Wir bieten ihnen die Präsidentschaft der Republik Korgowska an bis sie die wähler bestätigen oder aber ein autonomes Gebiet. Sie haben darin eine erweiterte innere Souveränität, unterliegen aber der Verfassung der Föderation sowie dem Militär und der Außenpolitik. Außerdem hätten sie keinen Sitz im Föderationsrat

Ich schlage vor erstmal dem Bürgerkrieg zu gewinnen
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#8
Zitat:Antwortschreiben

Sie werden der Präsident der autonomen Republik Krolock für 4 Monate, dann müssen Wahlen sie bestätign
Da sie sicher ein guter Adliger waren, wird das Volk sie wieder wählen

Sie erhalten alle Rechte bis auf Militär und Außenpolitik, sowie Finanzwesen
Es wird eine Wirtschafts und Zollunion geben.
Des weiteren eine Bündnissverpflichtung.

Ihre Landesarmee wird auf maximal 10.000 Mann begrenzt sein.

Eine Monarchie innerhalb der Republik wäre Verrat am Volk.
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