Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[Gesetz] Gesundheitsgesetz (GesG)
#1
Gesetz über die ganzheitliche gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Gesundheitssystem in Andro.


§ 1 Allgemeines
(1) Jedem ürger, Einwohner und Menschen in Andro steht eine ehandlung durch einen Arzt zu.
(2) Jeder Arzt muss einen Notfallpatienten sofort behandeln. Notfälle sind niemals abzuweisen.
(3) Jeder ürger hat das Recht auf eine freie Arzt und Krankenhauswahl.
(4) Die Standartkosten der ehandlung deckt in jedem Fall die Krankenkasse. Zusatzleistungen die über die ehandlung über Genesung hinausgehen sind selbst zu zahlen bzw. mit der Kasse abzuklären.
(5) In Andro muss sich jeder ürger privat versichern. Staatliche Versicherungen erhalten nur eamte und Hilfsbedürftige. Näheres regelt das Sozialgesetz.
(6) Alle Ärzte können Überweisungen zu anderen Ärzten ausstellen. Ohne Überweisung muss der Patient eine Gebühr von 5 ARW zahlen.
(7) Das Gesundheitsamt untersteht dem Sozialministerium.
(8) Das Gesundheitsamt koordiniert alle gesundheitsrelevanten Fälle und Themen und nimmt sowohl eschwerden als auch Vorschläge an.

§ 2 Krankenhäuser
(1) Es sind in jeder Stadt ab 50.000 Einwohnern oder in Kreisen ab 40.000 Einwohnern oder in Gemeinden ab 30.000 Einwohnern staatliche Krankenhäuser zu errichten.
(2) ei (1) ist zu beachten, dass die Entfernung zwischen den Krankenhäusern in urbanen Siedlungen mindestens 20km, außerhalb maximal 30 km betragen darf.
(3) Jedes Krankenhaus muss mindestens 200 Patienten aufnehmen können.
(4) Jedes Krankenhaus ist rund um die Uhr offen.
(5) Krankenhäuser geben sich selbst eine Hausordnung.
(6) Krankenhäuser haben die Patienten mit allem nötigen zu versorgen.

§ 3 Hausarztpraxen/Zahnärzte
(1) Hausärzte und Zahnärzte können sich überall frei niederlassen.
(2) Dabei haben die Gemeinden und Kreisverwaltungen dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Ärzte und Praxen gleichmäßig verteilt ist.
(3) Ein Patient darf, wenn er einen Termin wünscht, maximal 2 Wochen warten.
(4) Die Wartezeit bei Termin innerhalb der Praxis darf 45 Minuten nicht überschreiten.
(5) Alle Haus und Zahnärzte führen ein onuscheckheft. Alle Patienten die sich einmal im Jahr einer allgemeinen Voruntersuchung unterziehen erhalten , wenn es zu größeren Eingriffen kommt, diese von ihrer Versicherung zu 100% erstattet. Wenn auf die Dauer von 5 Jahren ein esuch fehlt, so verliert der Patient pro Jahr 20% Erstattungsbonus.
(6) Alle Personen unter 18 Jahren müssen zweimal im Jahr zum Zahnarzt und einmal im Jahr zum Allgemeinarzt damit ihr onus wirksam wird.
(7) Pro 1000 ürger sollte es einen Allgemeinarzt geben.

§ 4 Fachärzte
(1) Pro 3000 ürger sollte es einen Facharzt geben.
(2) Zu Fachärzten kann man nur mit einer Überweisung durch ein
Krankenhaus oder den Allgemeinarzt, Ausnahmen sind Notfälle oder Dauerpatienten.
(3) Fachärzte sind Ärzte für
-Urologie
-Gynäkologie
-Endologe
-Internist
-HNO-Arzt
-Augenarzt
-Lungenarzt
-Neurologe
-Röntgenarzt
-Gastrologe
-Herzspezialist
-Psychotherapeut.

§ 5 Sozialleistungen & Krankenkassen
(1) Sowie nicht anders vorgegeben, regelt das Sozialgesetz die Leistungen an die Krankenkassen.
(2) Jeder ürger und Einwohner Andros muss eine Krankenkasse haben.
(3) Ist er finanziell dazu nicht fähig oder weil er keine Arbeit hat, so stellt der Staat die ehandlungskosten.
(4) Staatliche ehandlungskosten beinhalten nur die Mindestversorgung.
(5) Krankenkassen müssen alle vertraglich vereinbarten Kosten der Patienten decken.

§ 6 Kur
Jeder ürger hat einen Anspruch auf Kur, wenn ein Arzt dies empfiehlt. Der Patient muss aber 10% der Kurkosten tragen.

§ 7 Altenpflege/Pflege von edürftigen
(1) Personen ab 60 die Pflegebedürftig werden, können in Altenheime überstellt werden.
(2) Pro 10 zu pflegende Personen muss es einen Pfleger geben.
(3) Die Menschen sind würdevoll zu versorgen. Eine Unterversorgung ist verboten.
(4) Pflegeheime werden sporadisch durch das Gesundheitsamt kontrolliert.
(5) Es ist zudem möglich, sich zu hause pflegen zu lassen. Hierbei sind teilzeit oder vollzeit Pflegekräfte möglich.

§ 8 Sanitätsdienste
(1) Sanitätsdienste haben den Notruf 002.
(2) Ein Sanitätsdienst besteht immer aus einem Notarzt, einem Sanitäter und einem Sanitätsassistenten.
(3) Sanitäter im Dienst mit laulicht haben generell vorfahrt.
(4) Sanitäter müssen jeden behandeln, der Hilfe benötigt. Die Personalien sind nach der ehandlung einzuholen.
(5) Das ehindern der Arbeit von Sanitätsdiensten ist eine strafbare Handlung, insofern sie absichtlich geschieht.

§ 9 Haftungen
(1) Ärzte müssen ihre Patienten vor gefährlichen Eingriffen darüber Informieren, auch schriftlich. Ein Patient muss dem Eingriff zustimmen.
(2) Ereignet sich durch einen Arztfehler eine Komplikation so muss der Arzt dafür aufkommen.
(3) Verursacht der Patient willendlich bei einem Eingriff Komplikationen oder ist der Eingriff nicht nötig, d.h. vorgetäuscht, so muss der Patient für die Schäden aufkommen.

§ 10 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
1 Gast/Gäste