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[Gesetz] Hochschulgesetz (HochG)
#1
Gesetz über die Hochschulen

§ 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen.

§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Hochschulen beinhalten die Vorbereitung der Studierenden auf ihr zukünftiges erufsleben und die Forschung in auf der Hochschule angebotenen Fachrichtungen sowie die Unterstützung von Studierenden, die einen Austausch machen möchten.

§3 Finanzierung
(1)Hochschulen werden vom Staat finanziert, müssen jedoch gleichzeitig Zeugnis über ihre Arbeit ablegen.
(2)Das Erststudium an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz erlassen werden.
Als Erststudium im Sinne dieses Gesetzes gilt das erstmalige Aufnehmen eines Studiums an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft und deren eendigung aus freiwilligen Gründen, der Exmatrikulation, des estehens-, oder Nichtbestehens der jeweiligen Abschlussprüfung.
(3)Ausländische Studierende an Hochschulen innerhalb der Föderalen Republik Andro haben am Anfang jedes Studiensemesters eine Semestergebühr von 300 ARW an ihre Hochschule zu entrichten.
Gleiches gilt für androische Studierende, welche die Regelstudienzeit ihres Studienganges um mehr als zwei Semester überschreiten, oder ein Zweitstudium beginnen.
(4)Zur Finanzierung des Studiums können bedürftige androische Studierende auf Antrag an das androische Innenministerium Studienunterstützung beantragen.

§ 4 Ziel eines Studiums
Das Ziel eines Studiums ist die Vorbereitung auf die Arbeit im wissenschaftlichen oder künstlerischen ereich sowie das Handeln entsprechend der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 5 Studienberatung
Die Hochschule hat die Pflicht ihre Studierenden über die Studienbedingungen, die Studiengänge und die Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

§ 6 Prüfungen
(1) Zum estehen eines Studienganges müssen sowohl eine Zwischenprüfung nach der Hälfte der Studienzeit, als auch eine Hauptprüfung zum Ende der Studienzeit abgelegt werden.
(2) eim Nichtbestehen einer Prüfung ist maximal eine Wiederholung nach einem Semester möglich.

§ 7 Hochschulgrade
(1) ei estehen der Prüfung wird dem Studierenden der Diplomgrad verliehen. ei einem Abschluss auf einer Fachhochschule wird das Kürzel FH an den Titel angehängt.
(2) Es wird Kunsthochschulen und kirchlichen Hochschulen vorbehalten individuelle Grade zu verleihen, die den allgemeinen Hochschulgraden gleichgestellt sind.

§ 8 Doktoranden
(1) Doktoranden sind Studierende die den Doktorgrad erwerben möchten und dafür eine Doktorarbeit schreiben.
(2) Für diese muss ein fachspezifischer Studiengang angeboten werden, um für sie adäquate edingungen zu schaffen

§ 9 Zulassung zum Studium
Zum Studium zugelassen werden alle,
1. die eine gültige und anerkannte Hochschulreife
2. die die nötigen sprachlichen Vorraussetzung zur adäquaten Teilnahme an den Lehrveranstaltung
vorweisen können.

§ 10 Auswahlverfahren
Auswahlverfahren werden grundsätzlich durch die jeweiligen Hochschulen entsprechend deren geltenden Auswahlkriterien durchgeführt, wobei sowohl §9 sowie §4 der androischen Verfassung nicht widersprochen werden darf.

§ 11 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Jedes Mitglied der Hochschule darf und muss sich entsprechend ihrer Funktion und Interessenssphäre an der allgemeinen Mitwirkung beteiligen.
(2) Als Entscheidungsgremium existiert der Hochschulrat. Er besteht aus dem Leiter der Hochschule sowie jeweils zwei Mitgliedern aller Mitgliedergruppen – Dozenten, Studierende und sonstige Mitarbeiter.
(3) Die Mitglieder des Hochschulrates werden gewählt, sofern sie nicht von Amts wegen Mitglieder sind.

§ 12 Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft besteht aus allen Studierenden der Hochschule.
(2) Zur Verwaltung wird jährlich ein Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie jeweils einem Mitglied jeder auf der Hochschule angebotenen Fachrichtung gewählt.
(3) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind
a) die Meinungsbildung der Studierenden zu ermöglichen;
b) die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen elange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
c) ihre Mitglieder auf die Einhaltung von Grundrechten hinzuweisen
sowie d) die politische ildung ihrer Mitglieder zu unterstützen.

§ 13 Dozenten und Lehrkräfte
(1) Zu den Dozenten zählen allgemein eingestellte Professoren, Lehrkräfte mit besonderen Vorraussetzung sowie Lehrbeauftragte.
(2) Diese bilden einen Dozentenrat der aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf eisitzern besteht. Der Leiter der Hochschule nimmt mit beratender Stimme an den Ratssitzungen teil.

§ 14 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

§ 15 Aufsicht
Der Staat übt die Rechtsaufsicht über die Hochschulen aus.

§ 16 Private Hochschulen
(1) Private Hochschulen sind Hochschulen privater Trägerschaft.
(2) Sie werden weder vom Staat finanziert, noch stehen sie unter der Rechtsaufsicht des Staates.
(3) Wenn private Hochschulen die staatliche Anerkennung erhalten wollen, müssen sie einen Vertrag mit dem Ministerium für ildung ausarbeiten in dem folgende Dinge geklärt werden:
a) Wertigkeit der Abschlüsse der privaten Hochschulen
b) Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen
sowie c) Aufsichtsrecht des Staates in ildungsfragen

§ 18 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündigung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
  


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