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[Gesetz] Landwirtschaftsgesetz (LaWiG)
#1
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Landwirtschaft, die etriebe, Landverteilung, Neuordnung von Anbauflächen und die Sicherung der Ernährung

§ 1 Allgemeines
(1) Die androische Landwirtschaft befindet sich im Privatbesitz des jeweiligen auern, auernfamilie, Großgrundbesitzers etc.
(2) Verstaatlichungen von landwirtschaftlichen etrieben sind nur durch eine 2/3 Mehrheit im Unterhaus möglich.
(3) Der Markt der Landwirtschaft reguliert sich selbst durch Angebot und Nachfrage.
(4) Subventionen und Förderungen durch den Staat sind möglich.

§ 2 Landwirtschaftliches Gewerbe
(1) Um den eruf eines Landwirtes (auern) auszuüben, benötigt man eine Ausbildung, ein Studium der Landwirtschaft oder muss Angehöriger einer auernfamilie sein.
(2) Die Eintragung eines landwirtschaftlichen Gehöfts ist im Landwirtschaftsministerium zu beantragen.
(3) Die Gründungsgebühr variiert, je nach Größe des Hofs und der Anbaufläche oder Anbauart.
(4) Nebenerwerbsbauern benötigen keine Ausbildung.

§ 3 Erwerb von Land/ Pacht
(1) Um Land zu erwerben muss man es von der jeweiligen Gemeinde, oder Provinz kaufen. Die Preise bestimmen die lokalen odenpreise.
(2) Sollte man Hektarflächen von einem Großgrundbesitzer pachten, so erhält man den Status eines Pächters.
(3) Erworbenes Land bleibt auch weiterhin im nominellen esitz der Gemeinde, Kreis, Land und bedarf einer monatlichen Grundgebühr.
(4) Großgrundbesitzer schreiben ihre eigenen Preise vor.
(5) Gemeinen, Kreise, Länder müssen mit dem auern alle 12 Monate einen neuen Vertrag abschließen. Zwischenzeitlich kann der Vertrag nicht gekündigt werden.
(6) auern muss landwirtschaftlich nutzbares Land zugewiesen werden. Der verkauf von schlechtem oden oder von zu wenig oden anstelle des vertraglich vorgesehenen ist eine Straftat.

§ 4 Subventionen und Förderungen
(1) Landwirtschaftliche etriebe können vom Ministerium für Landwirtschaft Subventionen oder Fördermittel beantragen.
(2) Subventionen werden dann gestellt, wenn der etrieb
- in einer landwirtschaftlich unerschlossenen Region liegt
- der etrieb nicht modernisiert wurde
- sich der etrieb modernisieren möchte
- der etrieb gewisse Normen nicht erfüllt
- der etrieb nicht konkurrenzfähig ist
(3) Subventionen müssen vom Ministerium genau geprüft und überwacht werden.
(4) Subventionen und Fördermitteln sind nicht zu zahlen, wenn der etrieb diese nicht zum Zwecke der Modernisierung oder aus anderem Nutzen einsetzt.
(5) Missbrauch der Subventionen ist eine Straftat.
(6) Subventionen werden jeweils monatlich gezahlt. Sollte die Subvention ausreichend sein so kann das Ministerium die Zahlung beenden.
(7) etriebe die durch die Subvention renoviert wurden, müssen danach dem Ministerium 1% ihres Gewinns monatlich zurückzahlen, bis die Subventionen ausgeglichen sind.

§ 5 Pächter und Landbesitzer
(1) Pächter und Landbesitzer haben das vertragliche Recht ihren erworbenen oden für die Dauer des Vertrages zu nutzen.
(2) Es ist niemandem gestattet, ihnen diesen oden vorzeitig zu nehmen.
(3) Die Nutzer müssen den oden erhalten und kultivieren. rachflächen und zerstörter oder toter oden ist keinen landwirtschaftliche Nutzung und kann nach einer Mahnung binnen von zwei Monaten zur Vertragskündigung führen.
(4) Die odenflächen müssen alle 6 Monate vom Ministerium für Landwirtschaft untersucht werden nach
- pH Wert im Nominalbereich
- ausreichender Mineralstoffgehalt
- Zusammensetzung der Erde
- Festigkeit
- Verunreinigungen
(5) Sollten Mängel festgestellt werden, so ist der Nutzer darauf hinzuweisen. Ansonst tritt (3) in Kraft.
(6) Sollte der oden durch Umwelteinflüsse oder nicht verschuldete Unfälle verseucht werden, so trägt die Provinz, , Gemeindes die Kosten der Reinigung.
(7) Verschuldete Verschmutzung ist eine Straftat.

§ 6 Preise
(1) Die Preise für den Kauf und die monatlichen Gebühren werden in Hektar (ha) gerechnet. Ein Hektar sind 100 * 100 m Fläche.
(2) Die Flächenpreise ergeben sich aus
- Wert des odens
- Ertrag des odens
- Nutzensart
- Mineralgehalt
(3) Übertrieben Preise, Wucherei und Spekulationen sind beim Preis nicht gestattet und eine Straftat.
(4) Die Preise müssen für Nebenerwerbsbauern 25%, Kleinbauern 20% und Mittelständische auern 15% geringer sein als für Großbauern. Genossenschaften werden mit 10% vergütet.

§ 7 Genossenschaften und Vereinigungen
(1) Klein und Mittelständische auern können sich zu Genossenschaften und Vereinigungen zusammenschließen.
(2) Nebenerwerbsbauern und Großbauern können dies nicht.
(3) Genossenschaften und Vereinigungen (GuVs) können für sich direkt Subventionen oder Fördermittel beantragen.
(4) GuVs teilen sich die landwirtschaftlichen Geräte und können somit Kosten einsparen.
(5) GuVs müssen über eine zentrale Verwaltung verfügen. Auch müssen sie alle Kosten und Gewinne teilen.
(6) Sollte ein etrieb weniger Gewinn einfahren als ein anderer so hat er dennoch seinen Anteil zu erhalten.
(7) GuVs können auern mehrheitlich ausschließen, die Dauerhaft die GuV finanziell oder betrieblich schädigen.
(8) GuVs steht das Firmenrecht und Insolvenzrecht zu.

§ 8 Anbau
(1) Der Anbau von landwirtschaftlichen Produkten muss steht’s ökologisch und ökonomisch gehandhabt werden.
(2) etriebe müssen die gesetzlichen Normen aus §5. (4) einhalten.
(3) Der Anbau von minderwertigen Produkten oder verseuchter Nahrung ist verboten und eine Straftat.
(4) etriebe werden dahingehend regelmäßig vom Ministerium für LW kontrolliert.
(5) Das nutzen von Pestiziden die den Anbau beeinträchtigen könnten oder die Qualität der Nahrungsmittel senkt ist verboten.
(6) etriebe die natürliche Insektizide nutzen wie natürliche Feinde oder andere umweltverträgliche Mittel, erhalten Steuervergünstigungen von 2%.

§ 9 Vertrieb und Verkauf
(1) Der Vertrieb und Verkauf von Anbauprodukten erfolgt über die auern und freien Märkte, Lebensmittelhändler und Supermärkte.
(2) Der Verkauf oder die Anbietung von verdorbenen, vergammelten, oder verseuchten Lebensmitteln ist verboten.
(3) Die Lebensmittel werden vom Ministerium kontrolliert.
(4) Einwandfreie Ware, mit hoher Qualität, die ökologisch und ohne Gifte angebaut wurden, erhält das Gütesiegel A
(5) Einwandfreie Ware, mit guter Qualität, die traditionell und mit Giften angebaut wurde, erhält das Gütesiegel .
(6) Ware die Mängel aufweist, und für Menschen nicht geeignet ist, aber nicht verdorben oder verseucht, dient als Tierfutter und erhält das Gütesiegel C.
(7) Nur Siegel A und dürfen an Menschen verkauft werden.
(8) Wer Waren des Gütesiegel C an Menschen vertreibt, macht sich strafbar.
(9) Dies betrifft auch den Import und Export von Waren.

§10 Steuern und Abgaben
(1) Nebenerwerbsbauen zahlen ab einem Gewinn von 3000 ARW im Jahr eine Steuer von 5%.
(2) Kleinbauern zahlen ab einem Gewinn von 5.000 ARW im Jahr Steuern von 7%.
(3) Mittelständische auern zahlen ab einem Gewinn von 10.000 ARW im Jahr eine Steuer von 9%.
(4) Großbauern zahlen ab einem Gewinn von 20.000 ARW im Jahr eine Steuer von 13%.
(5) GuVs zahlen ab einem Gewinn von 25.000 ARW im Jahr eine Steuer von 10%.
(6) Einzelbetriebe innerhalb der GuVs sind nach wie vor besteuert.

§11 etriebstypen
(1) Nebenerwerbs auern oder Winzer, haben zu ihrem eigentlichen eruf, noch einen landwirtschaftlichen etrieb nebenbei von maximal 10ha oder 10 Tieren.
(2) Kleinbauern sind hauptberufliche auern oder Winzer. Sie gelten als Kleinbauern bis zu einer Anbaufläche von 20 ha oder 20 Tieren.
(3) Mittelständische auern oder Winzer haben 21 - 50 ha und 21 -50 Tiere.
(4) Großbauern bzw. Großgrundbesitzer oder Winzer besitzen über 51ha und über 51 Tiere.
(5) GuVs sind Zusammenschlüsse von Klein und Mittelbauern. Ihre Anzahl an Fläche und Tieren variiert.

§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere sind artgerecht zu halten.
(2) Für alle Großtiere wie Schafe, Kühe, Schweine, Ziegen etc. muss mindestens jedes Tier platz von 8qm zur Verfügung stehen.
(3) Die Tiere sind gesund zu ernähren, sauber und hygienisch zu halten.
(4) Ein Tierarzt untersucht die Tiere monatlich und impft sie gegen Krankheiten.
(5) Die Zugabe von Antibiotika in das Tierfutter oder auf sonstige Weise ist nicht gestattet.
(6) Kranke Tiere sind nur vom Tierarzt oder Veterinären zu behandeln.
(7) Ein etrieb der dem Tierarzt o.Ä. den Zugang verweigert, darf keine Tiere mehr verkaufen.
(8) Tiere dürfen nur von einem lizenzierten Metzger, Schlachter, Schlachthaus o.Ä. geschlachtet werden.
(9) Kleintiere wie Hasen, Hühner, Gänse etc. müssen mindestens 3 qm Platz haben.
(10) Wer seine Tiere im Sommer auf Wiesen hält bzw. unter freiem Himmel unter natürlichen edienungen, erhält das "io-Siegel".

§ 13 Verstöße
(1) Wer gegen eine der estimmungen verstößt erhält eine Strafe, je nach Härte.
(2) Mahnungen werden ab der 2. Mahnung mit einem ußgeld von 50 ARW erhoben.
(3) Ab der dritten Mahnung geht eine Anzeige vor Gericht ein.
(4) Verstöße werden durch ein Gericht je nach härtegrad zwischen 500 ARW und 5.000 ARW geahndet.
(5) esonders schwere Verstöße richten sich nach dem Umsatz des etriebes und können maximal 90% des Umsatzes einfordern.
(6) Die Höchststrafe ist die Enteignung des Betriebs.

§ 14 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
  


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