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[Gesetz] Wirtschaftsgesetz (WiG)
#1
§ 1 Definition
(1) Dieses Gesetz enthält estimmungen zur Regelungen des einheitlichen Wirtschaftsraum in der Androischen Föderation.
(2) Ein Unternehmen führt, wer einer selbstständigen, erlaubten, nach außen erkennbaren Tätigkeit nachgeht, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

§ 2 Währung
(1) Der Name der Währung der Androischen Föderation lautet Ramwuv, abgekürzt durch ARW.
(2) Die Unterteilung in eine kleinere Währung lautet Sletti, wobei 100 Sletti 1 Ramwuv sind.
(3) Verwaltung, Herstellung und Kontrolle der Währung unterliegen einzig der Staatsbank.

§ 3 Steuern und Ausgaben
(1) Die Androische Föderation hat das Recht zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, sowie Kredite aufzunehmen.
(2) Die Art und Höhe der Einnahmen und Ausgaben wird durch Gesetz näher bestimmt.
(3) Über die öffentlichen Ausgaben und die geplante Finanzierung hat das Parlament ausschließliches Entscheidungsrecht. Zur Festlegung der Höhe der ezüge für alle staatlichen Angestellten wird die Regierung zum Erlass einer Verordnung ermächtigt.
(4) Kredite darf die Androische Föderation nur bei der Staatsbank aufnehmen, und nur wenn die Staatsausgaben die -einnahmen übersteigen.

§ 4 Unternehmen
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaft öffentlichen Rechts kann Unternehmen gründen. Die Gründungen von Unternehmen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts hat nur zu erfolgen, wenn ein Martkversagen vorliegt, d.h. wenn private Unternehmen nicht fähig sind, die Nachfrage der evölkerung nach einer bestimmten Ware zu befriedigen.
(2) Unernehmen sind im Finanzministerium zu beantragen.
(3) Niederlassungen bereits im Ausland existierender Unternehmen sind beim Finanzministerium anzumelden.
(4) Nicht gegründet werden dürfen Unternehmen, die gegen geltendes Recht oder internationale Verträge verstoßen.
(5) Möglich sind Einzelunternehmen (1 Eigentümer), Gemeinschaftsunternehmen (mehrere Eigentümer) und Gesellschaften öffentlicher Körperschaften.
(6) Die Satzung eines Einzelunternehmens muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• die ranche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(7) Die Satzung der Gemeinschaftsunternehmen muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• Namen und Anteilshöhe der Eigentümer die wenigstens 20% Anteile am Unternehmen haben
• die ranche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(8) Unternehmen haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind, mit dem Vermögen ihrer Eigentümer. Gerichtsstand für Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz des Unternehmens.
(9)Der Staat, vertreten durch das Finanzministerium, ist verpflichtet, eine Liste der Unternehmen zu führen und diese zu archivieren.

§ 5 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 6 ankenwesen
(1) Es gilt das ankgeheimnis. Auskünfte über Person, Kontostand, Transaktionen oder andere Daten eines Kontoinhabers gegenüber Dritten sind ohne Einwilligung des Kontoinhabers nicht zulässig.
(2) Ausnahmen von (1) sind nur durch einen Gerichtsbeschluß, in welchem das betroffene ankinstitut durch einen Richter vom ankgeheimnis befreit wird, im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens möglich.

§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das bisherige Wirtschafts- und Steuergesetz vom 25.10.2008
  


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