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[Resolution] Verbot der Bruderschaft von NOD
#1
Resolution der United Virtual Nations Organization "Gegen die ruderschaft von NOD"

Präambel
Die Signatarstaaten dieser Resolution verurteilen hiermit die schändlichen Taten der "ruderschaft von NOD", die durch ihren Terror unzählige Unschuldige das Leben kostete. Im Gedenken an die Opfer der Anschläge sind die Signatarmächte im Willen geeint, gemeinsam gegen die "ruderschaft von NOD" und den internationalen Terrorismus anzukämpfen.


§ 1 Allgemeines
(2) Die ruderschaft von NOD wird von den Unterzeichnerstaaten als terroristische Organisation eingestuft und gilt somit als kriminelle Vereinigung.
(3) Es ist die Aufgabe und die Pflicht aller Unterzeichnerstaaten, diese Resolution aktiv und nachhaltig durch- und umzusetzen.

§ 2 Vereinbarungen gegen die NOD
(1) Alle Unterzeichnerstaaten verbieten auf ihrem Herrschaftsgebiet die "ruderschaft von NOD" und eindeutig als deren angegliederte Organisationen erkennbare Gemeinschaften.
(2) Die Mitglieder der "ruderschaft von NOD" und ihrer angegliederten Organisationen sind festzunehmen und nach Möglichkeit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen.
(3) Das Vermögen der "ruderschaft von NOD" und ihrer angegliederten Organisationen, insbesondere Grundstücke und Waffen, ist im Rahmen der nationalen Gesetze zu beschlagnahmen.
(4) Konten der "ruderschaft von NOD" und ihrer angegliederten Organisationen sind bei allen nationalen anken zu sperren.
(5) Weitere Maßnahmen gegen die "ruderschaft von NOD", ihre angegliederten Organisationen, ihre und deren Mitglieder sind von den Unterzeichnerstaaten ausdrücklich erwünscht.

§ 3 Kooperation
(1) Alle Unterzeichnerstaaten sind dazu angehalten, ihre Kräfte im Rahmen des Möglichen zu vereinen, um die Ziele dieser Resolution gemeinsam zu erfüllen.
(2) Eine Kooperation der Unterzeichnerstaaten bei der ekämpfung anderer terroristischer Vereinigungen, insbesondere solchen, die in Verbindung zur "ruderschaft von NOD", ihren angegliederten Organisationen, ihren und deren Mitgliedern stehen, ist ausdrücklich erwünscht.

§ 4 Verstöße
(1) Unterzeichnerstaaten, die keine emühungen unternehmen, gegen die "ruderschaft von NOD" vorzugehen, sofern diese in ihrem Einflussgebiet aktiv ist, verstoßen gegen diese Resolution. Sie können von der Vollversammlung mit Sanktionen belegt werden.
(2) Eine Unterstützung der Aktivitäten der "ruderschaft von NOD" und ihrer angegliederten Organisationen, insbesondere ihre elieferung mit Waffen und Kapital, stellt einen Verstoß gegen diese Resolution dar. Die Vollversammlung hat ein solches Verhalten angemessen zu sanktionieren.
(3) Es ist ein Aufruf an alle Staaten zu richten, sich gegen die "ruderschaft von NOD" und ihre angegliederten Organisationen einzusetzen und diese Resolution zu unterzeichnen. Der Aufruf hat durch den Generalsekretär zu erfolgen.
(4) Gegen Staaten, die die "ruderschaft von NOD" und ihren Terror aktiv unterstützen, sollen emühungen unternommen werden, Handelsembargos zu verhängen.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Diese Resolution tritt für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, sobald sie ein unterschriebenes Exemplar beim Generalsekretariat der UVNO hinterlegt haben.
(2) Weitere Staaten, die nicht Mitglied der UVNO sein müssen, können diese Resolution unterzeichnen. Sie unterwerfen sich damit im Sinne des § 4 der Sanktionsgewalt der Vollversammlung bei Verstößen gegen die Resolution.
  


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