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[Vertrag] Freundschaftsvertrag mit Chinopien
#1
Freundschafts- und Beistandsabkommen zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien

Präambel


Die jahrelangen engen Beziehungen der beiden großen renzianischen Staaten Chinopien und Andro sind das Ergebnis dieses Vertragswerkes. Beide Nationen verstehen sich als Partner in vielerlei Hinsicht und Belange. Die überaus gute und konstruktive Zusammenarbeit soll nun in einer schriftlichen Form bekräftigt und untermauert werden.
Zwischen den Vertragspartner soll eine ewige Freundschaft und Partnerschaft herrschen die dem Wohle beider Völker, Nationen, dem Kontinent Renzias und der Welt dienen soll. Die Förderung der Beziehungen und der Diplomatie auf allen Ebene wird weiterhin angestrebt.


§1 Renzia
Beide Vertragspartner tragen für die Sicherheit und Stabilität in Renzia gemeinsam Sorge. Die friedliche Konfliktlösung hat immer Vorrang vor der gewaltsamen Austragung von Konflikten. Die hohen vertragschließenden Mächte streben die Erhaltung der Harmonie Renzias an. Daher gilt eine Politik die sich am Wohle Renzias orientiert ("Pro Renzia") und fremde Einflüsse oder koloniale Bestrebungen entgegen wirken soll. Der Kontinent soll als friedliches Vorbild für alle dienen. Hierzu gelten folgende grundlegenden Werte:
1. Soziale Harmonie und Konsens,
2. Sozioökonomisches Wohlergehen,
3. Wohlfahrt und kollektives Wohlergehen,
4. Loyalität und Respekt,
5. Stabile Zentralregierung.

§2 Status und innere Angelegenheiten
(1) Beide Vertragspartner bekräftigen das Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen. Ausgenommen hiervon bleibt konstruktive Kritik.
(2) Beide Nationen Stufen ihre Beziehungen als mindestens freundschaftlich ein.

§3 Konsultationen
(1) Beide Vertragspartner vereinbaren periodisch stattfindende Konsultationen. Diese sollen zum gegenseitigen Austausch sowie der Erörterung der außen- und sicherheitspolitischen Situation dienen.
(2) Diese Konsultationen finden halbjährlich auf der Ebene der Regierungschefs sowie vierteljährlich auf der Ebene der Außenminister beider Länder statt. Sie können durch Vereinbarung und Bedarf des Öfteren abgehalten werden.

§4 Außenpolitische Kooperation
Beide Vertragspartner streben eine möglichst enge Abstimmung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik an.

§5 Beistand
(1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, dass ein unprovozierter feindlicher Angriff auf einen von ihnen als Angriff auf beide Vertragspartner angesehen wird.
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und Stabilität beider Nationen und Renzias und im Gedanken einer friedliebenden Welt verpflichten sich beide Vertragspartner in diesem Fall dem angegriffenen Vertragspartner mit jeder möglichen Hilfe zivil und militärischer Art beizustehen.

§6 Militärische Kooperationen
(1) In Friedenszeiten streben beide Vertragspartner eine bessere Zusammenarbeit auf den Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik an.
(2) Zu diesem Zwecke stimmen sie darin überein, gemeinsame militärische Manöver abzuhalten sowie in weiteren Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik zusammenzuarbeiten.

§7 Sicherheit
Beide Vertragspartner werden ihre Verteidigungsmittel fortwährend verbessern und stets auf einen Stand halten, welcher eine erfolgreiche Verteidigung ihrer Territorien gewährleistet. Hierfür wird eine enge Zusammenarbeit angestrebt.

§8 Wirtschaft und Handel
(1) Beide Vertragspartner stimmen einer besseren Kooperation in wirtschaftlichen Fragen zu. Zu diesem Zwecke streben sie einen Abbau von Handelshemmnisse zwischen ihren beiden Staaten an. Hierzu wird ein separater Handelsvertrag angestrebt.
(2) Beide Vertragspartner streben eine enge Kooperation in der Weltraumforschung an.
(3) Bürgern beider Staaten wird der freie Grenzverkehr gewährt, zur Einreise in das Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners ist kein Visum erforderlich.

§9 Justiz
(1) Beide Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in justiziellen und polizeilichen Fragen insbesondere in der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an.
(2) Im Gebiet eines der Vetragspartner justiziell gesuchte und auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners festgesetzte Personen werden auf Antrag an den die Person suchenden Vertragspartner ausgeliefert. Eigene Staatsbürger müssen nicht ausgeliefert werden.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, Haftbefehle des jeweiligen Vertragspartners anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern sich eine gesuchte Person auf dem Gebiet des Vertragspartners auffällt oder in dieses ein- bzw. aus diesem ausreist.

§10 Schlussbestimmungen
(1) Diesem Vertrag können weitere Staaten beitreten, sofern sie diesen Vertrag ratifizieren. Die Bestimmungen dieses Vertrages haben dann auch für den beitretenden Staat Gültigkeit
(2) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch das Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro und dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag unbegrenzte Laufzeit.
(4) Ein Vertragspartner kann diesen Vertrag einseitig mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Die Kündigungsfrist soll dazu dienen entwaige bilaterale Probleme zu bereinigen.
  


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