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[Vertrag] Internationales Weltraumabkommen
#1
Internationales Weltraumabkommen

Artikel I
Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens
ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser
Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.

Artikel II
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von
mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens
24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Fluglage, geplante
Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.

Ferner wird angestrebt eineneutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für
jedermann einsehbar sind.

Artikel III
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität
einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.

efindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum
Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat
zu gewährleisten.

Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte
Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien
befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.

Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung
unternommen werden.

Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.

Artikel IV
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den
zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen
Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer
den etrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher
kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.

Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen,
entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre
oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.
#2

UKAS
PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
"Über das Internationale Weltraumabkommen"


Hiermit widerrufe ich das "internationale Weltraumabkommen". Mangels Austrittsklausel oder Depositär geschieht dies per Aushang und zum 01.01.2021.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365] PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
[Bild: Georgi_sign.png]
G. RASCHNIKOW
Urkunds der Unterschrift des Präsidenten
unter dem Siegel der Föderation
Объявлено з҃. Декабрь 12020 года о воплощении человека
gezeichnet in Koskow, Kreml.
N[sup]o.[/sup] 6200

  


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