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[Vertrag] Strafverfolgung USSRAT
#1
Vertrag über die Zusammenarbeit in der Strafverfolgung zwischen der Föderalen Republik Andro und der Union der Sozialisitischen Sowjetrepubliken am Tierpark Präambel

Die hohen Vertragsstaaten der Föderalen Republik Andro und der USSRAT verpflichten sich zu einer Zusammenarbeit in der Strafverfolgung und im Justizbereich.

§1 Informationsaustausch
[1] Die Staaten verpflichten sich zum Austausch von strafrechtlich relevanten Informationen.
[2] Erhält einer der beiden Staaten Informationen über gesetzeswidrige Handlungen im Vertragspartnerstaat, so müssen diese dem betreffenden Staat umgehend vorgelegt werden.

§2 Strafverfolgung
[1] Wird in einem der Vertragsstaaten eine Person, die in dem anderen Staat eine Straftat verübt hat gesichtet, ist diese Person umgehend festzunehmen und eine Nachricht darüber dem Partnerstaat mitzuteilen.
[2] Nach spätestens drei Tagen ist die Person an den betreffenden Staat auszuliefern.
[3] Hat die betroffene Person auch Straftaten in dem Land verübt, in dem sie festgenommen wurde, können sich die Staaten auf einen Prozessort verständigen.
[4]Ausgeliefert werden nur die ürger des jeweils anderen, aber nicht die, des eigenen Staates.
[5]Ausgeliefert werden keine Personen denen der Tod oder die Folter droht.
[6]Die Hohen Parteien beschließen außerdem, dass sie die ürger des jeweils anderen nicht an Dritte sondern an ihr Heimatland ausliefern.

§3 Polizeieinsätze
Gemeinsame Polizeieinsätze sind mit beiderseitigem Einverständnis möglich.

§4 Juristischer Austausch
[1] Um die Rechtsprechung der Partnerstaaten kennen zulernen können die Staaten Juristenaustausche durchführen. Hierbei erhalten die Juristen durch esuche von Verhandlungen Einblicke in das Rechtssystem des Gaststaates zu erfahren.

§5 Kündigung
Der Vertrag kann innerhalb von vierzehn Tagen mit egründung gekündigt werden.
  


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