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Gesetzessammlung Almachistans
#1
Provinzialverfassung des Großalmachischen Khaghanats

I. Präambel
Im Rahmen der uneingeschränkten Selbstbestimmung der unter dem Khaghan vereinigten Stämme der Almachischen Horde, geben sich die Völker Almachistans folgende Verfassung, die ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Föderalen Republik Andro definiert.

II. Über das Khaghanat
1.) Das Großalmachische Khaghanat ist als konstitutionelle Monarchie eine autonome Provinz der Föderalen Republik Andro.
2.) Seine Bürger genießen die gleichen Rechte wie jeder androische Bürger.
3.) Es ist in seinen Grenzen unteilbar.
4.) Als offizielle Kurzbezeichnung ist "Almachistan" zulässig.
5.) Alle staatlichen Institutionen haben ihren Sitz in Semenowka.

III. Über die Rechte der Völker
1.) Die almachischen Völker werden in die Konföderationen der Nordalmachen (Scherkeschen), Südalmachen (Maskaren), der Kosaken (Hajdamaken) und der Städter (Narodniken) unterteilt.
2.) Jede Konföderation genießt innere Autonomie und das Recht sich durch Volksentscheid einen Ataman als Anführer auf sechs Monate zu wählen. Ihre innere Autonomie muss in Grundzügen die Rechtslage Andros wiederspiegeln.
3.) Jede Konföderation übt die innere Autonmie nur auf den von ihr mehrheitlich besiedelten Gebieten aus.
4.) Mischgebiete werden direkt dem Khaghan unterstellt, um Konflikte zu vermeiden.
5.) Jeder Bürger hat das Recht per Petition beim Khaghan eine Volksabstimmung über strittige Gesetzes- oder Verfassungsthemen einzufordern.
6.) Der almachische Delegierte in der Duma wird auf Vorschlag des Khaghans vom Volk gewählt.

IV. Über die Rechte des Khaghans
1.) Der Khaghan ist als Staatsoberhaupt und Regierungschef Träger der exekutiven Gewalt.
2.) Als Symbol der Einheit des Landes ist er auch Schlichter und Mediator in Streitigkeiten zwischen den Stämmen. Er ist damit auch Inhaber der judikativen Gewalt.
3.) Der Khaghan ist vor dem Gesetz immun.
4.) Der Khaghan kann Dekrete von zweimonatiger Gültigkeit erlassen.
5.) Der Khaghan unterzeichnet die Gesetze. Erst nach seiner Unterschrift erhalten diese Gültigkeit
6.) Der Khaghan kann ein begründetes, absolutes Veto gegen Bestimmungen der Mäschilis einlegen.
7.) Der Khaghan kann die Atamane jederzeit abberufen und Neuwahlen ausrufen.
8.) Der Khaghan ernennt seinen Erben selbst.
9.) Der Khaghan ist mit "Majestät" anzureden.


V. Über die Rechte der Mäschilis
1.) Die Mäschilis ist das Einkammerparlament Almachistans. Sie ist Träger der legislativen Gewalt.
2.) Sie setzt sich aus den Atamanen der jeweiligen Horden zusammen.
3.) Der Vorsitz rotiert in dreimonatigem Rhythmus zwischen den Atamanen der Narodniken, Scherkeschen, Maskaren und Hajdamaken.
4.) Die Mäschilis kann Gesetze erlassen und Dekrete des Khaghans in Gesetze umwandeln.

VI. Über die Landessymbole
1.) Die Landessymbole sind per Gesetz festzulegen.

VII. Über weitere Regelungen
1.) Sämtliche almachischen Verfassungen, Gesetze, Dekrete, Weisungen und ähnliches, die im Widerspruch zur neuen Verfassung Almachistans stehen, sind für ungültig zu erklären.
2.) Alle Staatsangestellten haben folgenden Eid der Treue bei Amtsantritt zu sprechen:
"Hiermit gelobe ich, N.N., den almachischen Völkern und dem Sie repräsentierenden Khaghan als Symbol der Einheit unserer Nation, die ewige Treue und schwöre, Ihnen allezeit zu dienen."
Eine religiöse Beteuerung kann angefügt werden.
3.) Die Verfassung kann auf Initiative des Khaghans und mit Zustimmung von mindestens zwei Atamanen geändert werden.
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