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[Gesetz] Waffengesetz (WafG)
#1
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den esitz von Waffen.

§ 1 Waffenbesitz
(1) Waffen dürfen nur von Polizisten, Soldaten, Gradisten und Leibwächtern im Dienst getragen werden.
(2) Der Waffenbesitz ist nur Polizisten, Gardisten und Leibwachen gestattet.
(3) Der Waffenbesitz von unter 18 Jährigen ist verboten.
(4) Personen ohne Waffenschein dürfen keine Waffe besitzen.
(5) Einen Waffenschein erhalten nur Polizisten, Gardisten und Leibwächter; Soldaten bilden eine Außnahme während der Dienstzeit.
(6) Man darf Waffen weder an Personen verkaufen noch verschenken die keine erechtigung dazu haben noch an sollche die sie haben. Außnahmen haben lizensierte Waffenhändler.
(7) Jäger-, Förster- und Mitglieder von Schützenvereinen benötigen ebenso eine Lizenz.
(8) Wer illegal Waffen besitzt, verkauft oder weitergibt macht sich strafbar und erhält eine Geldbuße von 1000 ARW pro Waffe und eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
(9) Der esitz von gepanzerten Fahrzeugen ist nur auf Anfrage im Innenministerium gestattet.
(10) Gepanzerte Kampffahrzeuge sind nur der Polizei, der Leibgarde des Adels und der Armee zugeschrieben.
(11) Das Innenministerium führt eine Liste der esitzer von Waffenscheinen.

§ 2 Sonderwaffenschein
(1) Der Waffenbesitz ist Jägern, Förstern, sowie Personen in einem Schützenverein erlaubt.
(2) Personen aus (1) benötigen einen Sonderwaffenschein.
(3) Der Schein wird vom Innenministerium ausgestellt.
(4) Zum Erwerb dieses Scheins benötigt man einen psychologischen Test , der einen gesunden Geisteszustand attestier. Man muss zudem über 18 Jahre alt sein.
(5) Zudem muss man noch seine Ausbildung zum Jäger oder Förster bzw. seine Mitgliedschaft in einem Verein bescheinigen.
(6) Wer keinen psychologischen Test hat oder attestieren kann oder keine Ausbildung zum Jäger oder Förster oder ein Mitglied eines Schützenvereines ist, der erhhält keine Lizenz.
(7) Sonderwaffen sind
-Degen
-Schwerter
-ögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Luftdruckgewehre
-Softairwaffen
-Jagdgewehre und Pistolen
(8) Das Innenministerium führt eine Liste der esitzer von Sonderwaffengenemigungen.

§ 3 Waffenproduktion
(1) Der Staat kontrolliert und überwacht die Waffenprduktion und schreibt ggf. Mindest- oder Höchstzahlen der Produktion vor.
(2) Firmen müssen vom Innenministerium eine Lizenz für die Waffenproduktion erhalten.
(3) Ohne Lizenz zu produzieren ist eine Straftat die eine Geldbuße von 10.000 ARW pro Waffe mit sich führt und eine ggf. Schließung des Werks.
(4) Es ist ausländischen juristischen oder natürlichen Personen grundsätzlich verboten Anteile an Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro zu erwerben, soweit die Duma der Föderalen Republik Andro keine dementsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
(5) Die Duma der Föderalen Republik Andro, das Verteidigungsministerium der Föderalen Republik Andro oder die STAWKA der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro haben auf jede Unternehmensentscheidung von Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro ein absolutes Vetorecht. Zu diesem Zwecke sitzt in dem Vorstand eines jeden Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro je ein Vertreter der genannten Institutionen.
(6) Jede Entscheidung von Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro ist von diesem bereits im Voraus den in (5) genannten Institutionen mitzuteilen.(7) Andro verpflichtet sich nach dem AC Gesetz keine atomaren, biologischen oder chemische Waffen zu produzieren.
(8) Das Innenministerium registriert jede Waffe. Daher müssen alle Waffenfirmen ihre produzierten Waffen dem Ministerium melden.

§ 4 Waffenverkauf
(1) Waffenverkäufer benötigen eine Lizenz des Innenministeriums.
(2) Sie dürfen Waffen nur an Personen verkaufen, die einne psychologischen Test vorweisen und eine Waffenlizenz haben, sowie über 18 Jahre alt sind.
(3) Personen die keinen Test haben oder diesen nicht bestanden haben, dürfen keine Waffen kaufen.
(4) Verkauft werden dürfen nur
-stumpfe Degen
-stumpfe Schwerter
-ögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Luftdruckgewehre
-Softairwaffen
-Jagdgewehre und Pistolen
(5) Wer den Vorschriften zuwiderhandelt, erhält eine Strafe von 2000 ARW, sowie eine Gefängnisstrafe von 2 Tagen.
(6) Die Waffen dürfen für den Menschen keine letale Wirkung haben, sondern höchstens für Tiere.
(7) Alle Waffenverkäufe und Waffenkäufer müssen dem Innenministerium gemeldet werden.

§ 5 Waffen
Als Waffen gelten
-Degen
-Schwerter
-Kampfmesser
-ögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Granaten
-Pistolen
-Minen
-MGs
-MPs
-Raketen
-Panzer
-gepanzerte Fahrzeuge
-Kampfschiffe
-Uboote
-Kampfflugzeuge
-omben
-Artillerie
-sonstige letale Waffen


§ 6 Waffen Import und Export
(1) Waffen und militärisches Material oder Pläne für Waffen bedarfen für den Export die Gehnemigung der Duma.
(2) Es dürfen keine Waffen an feindliche Staaten geliefert werden.
(3) Es dürfen keine Waffen an instabile Staaten geliefert werden.
(4) Es dürfen keine Waffen an nichtverbündete Staaten geliefert werden, die diese für offensive oder kriegerische Zwecke nutzen könnten.
(5) Verbündete Staaten können Waffenlieferungen erhalten.
(6) Waffen dürfen nicht exportiert werden, wenn sie gegen Zivilisten eingesetzt werden.
(7) Der Export von Minen ist nicht gestattet.
(8) Der Import von ABC Waffen ist nicht gestattet
(9) Der Export von ABC Waffen ist nicht gestattet.
(10) Der Waffenhandeln wird vom Verteidigungsministerium überwacht und alle Lieferungen registriert und in einer Liste gesammelt.

§ 7 Sondergenemigungen
(1) Sammler und Souvenierwaffen können ohne Lizenz gehalten werden.
(2) Sie müssen zuvor bei der Polizei registriert werden und dürfen nicht öffentlich getragen werden.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ist rückwirkend gültig.
  


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