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Alte Hauptverwaltung
Dies ist selbstverständlich nur ein erster provisorischer Gegenvorschlag. Die Regierung arbeitet zur Zeit eine ausführliche Antwort und einen detaillierten Vertragsentwurf aus, welcher dann ihnen in den nächsten Tagen vorgestellt wird.
Da mir zugetragen wurde, das manche Kreise behaupten, die Konferenz sei gescheitert: wir sehen das nicht so, im Gegenteil. Die Ziele wurden besprochen und es ist klar wohin der Zug geht. Nun werden nur Details behandelt. Wer meint, hier sei alles zuende, der scheint wohl kein großes Steh- oder Wartevermögen zu besitzen. Ausdauer und Geduld sind gefragt. Schließlich haben wir hier hier 16 Interessen unter einen Hut zu bringen.
Die androische Regierung schlägt den folgenden Vertrag vor:

Internationaler Vertrag zum Schutz der Arktis (Arktisvertrag)

Die im nachfolgenden genannten hohen Signatarmächte

Königreich Albernia
Adelsrepublik Anturien
Vereinigte Staaten von Astor
Großherzogtum Bazen
Groß-Chinopien
Dominion von Cranberra
Demokratische Union
Republik Eldeyja
Republik Fuchsen
Königreich Glenverness
Medianisches Imperium
Southern Confederation
Föderalen Republik Andro
Königreich Nordmark
Kaiserreich Dreibürgen

sind wie folgt übereingekommen

Präambel

Artikel 1 - Schutz der Arktis
(1) Die Signarstaaten bekennen sich zum Schutz der Arktis. Die Signatarstaaten verpflichten sich keine Hoheitsansprüche auf die Arktis oder Teile derselben zu erheben. Sie bekennen sich zu einer neutralen, hoheitsfreien Arktis als Erbe der Menschheit.
(2) Die Signatarstaaten bekräftigen gleichzeitig die Arktis allein zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung zum Wohle der Menschheit und der Völkerverständigung friedlich zu nutzen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Betätigung, insbesondere systematische Gewinnung von Rohstoffen und daraufgerichtete Explorationsmaßnahmen sind verboten. Dies gilt nicht für die Ausübung der Fischerei in den arktischen Gewässern und der Ausübung der Jagd, welche den Bestand und die Artenvielfalt in den Arktisgebieten nicht gefährdet. Die Ausübung der Fischerei und der Jagd in den Arktisgebieten ist von der Genehmigung desjenigen Staates abhängig, dessen Staatsangehörigkeit der Antragssteller besitzt.
(3) Die Signatarstaaten werden daher den Zutritt von Forschern und Wissenschaftler zum Zwecke der friedlichen Forschung den Zutritt zu den Arktisgebieten nicht verhindern.

Artikel 2 - Arktisgebiet
Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich des 80. Grades nördlicher Breite bis zum geographischen Nordpol.

Artikel 3 - Gerichtsstand
(1) Personen, welche sich im Gebiet der Arktis aufhalten, unterliegen der Hoheitsgewalt desjenigen Staates dessen Staatsangehörigkeit sie zu besitzen.
(2) Personen, welche im Verdacht stehen in der Arktis eine Straftat gegen die Unversehrtheit der Arktis begangen zu haben, unterliegen der Hoheitsgewalt des Ergreifungsstaates.

Artikel 4 - Auslegungsregel
(1) Keine Bestimmung dieser Übereinkunft darf einer Auslegung unterworfen werden, welche Maßnahmen eines Signatarstaates zum effektiven Schutz seines Territoriums vor bewaffneten Angriffen oder Bedrohungen oder eine effektive Strafverfolgung verhindern würde. Das Recht eines jeden Staates auf effektive Verteidigung und Sicherung seines Territoriums wird respektiert. Konkrete Maßnahmen stehen im Ermessen des jeweiligen Signatarstaates.

Artikel 5 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von 2/3 der Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird in Aldenroth, Albernien hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.
Die androische Regierung würde sich einer gängigen Meinung die derzeit die Runde macht gerne anschließen und eine neue Polkonferenz präferieren, die ggf. in Bergen stattfinden könnte.
  
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