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Listenaufstellung zur IV. Dumawahl
#11
Sie können natürlich gegen ihre Aufstellung klagen, jedoch nicht im Sinne des Wahlgesetzes, da dieses eine Klage nur bei einer Listenablehnung vorsieht.

Weiterhin ist es nicht meine Aufgabe die Aktivität der Kandidaten zu prüfen.
Jedoch werde ich eine Empfehlung an die Duma weiterleiten, diese "Gesetzeslücke" zu schließen.
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#12
Um zu kandidieren, muß man auch die Absicht und den Willen bekunden, dies tun zu wollen. Ich habe aber nie irgendwo meine Absicht zur Kandidatur kund getan (die Wahlleitung soll bitte das Gegenteil beweisen).

Also fehlt es schon an einer Kandidaturerklärung meinerseits und damit an einer gültigen Kandidatur. Was hier geschieht, ist ein Rechtsbruch. Es werden irgendwelche Persönlichkeiten auf ominöse Listen gesetzt, womöglich mit dem Ziel, sie politisch zu diffamieren und zu diskreditieren und sie für bestimmte politische Inhalte haftbar zu machen, für die sie nicht im geringsten stehen.

Das ist Rufmord! Ich verlange Satisfaktion.
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#13
Gemäß Gesetz kann eine Wahl nicht wiederholt werden. Sie sollten sich an den Einreicher der Liste wenden.
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#14
Nein, es ist Aufgabe der Wahlleitung zu prüfen, ob die eingereichten Wahllisten rechtmäßig zustandegekommen sind.
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#15
Das Wahlamt ist seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Eine Prüfung über die Legitimität der Listenkandidaten ist nicht vorgesehen.
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#16
Natürlich muss das geprüft werden. Sonst könnte man ja auch eine Liste mit lauter verstorbenen oder nicht existenten Personen einreichen.
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#17
Nein es müssen per Gesetz Bürger kandidieren, die existieren. Ihnen steht der Rechtsweg natürlich offen, aber eine nachträgliche Änderung der Liste ist nicht möglich, vor allem nicht ohne den Antragssteller. Ich rate ihnen eben direkt nach der Wahl auf Mandatsverzicht.
Und ich wiedehole es: ich habe ihren Fall der Duma anonymisiert weitergeleitet.
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#18
Wieso Mandatsverzicht? Ich WILL ÜBERHAUPT NICHT KANDIDIEREN!

Es wäre überaus dienlich, würde die Wahlleitung das Ding, was sich zwischen ihren Ohren befindet, auch mal benutzen, dazu mit Hilfe der kognitiven Fähigkeiten der beiden Lichtöffnungen links und rechts der Nase dazu benutzen, das Gesetz zur Gänze zu lesen und anschließend mit dem bereits erwähnten Ding zwischen ihren Ohren das Gesetz entsprechend zu interpretieren und die Schlüsse daraus zu ziehen.

Daraus ableitend die einfache Frage:

Kann jemand kandidieren, der keinen Willen zur Kandidatur geäußert hat? Oder kann jemand kandidieren, der ausdrücklich seinen gegenteiligen Willen bekundet hat?
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#19
Derjenige der die Liste einreicht, bürgt für die Kandidaten auf dieser.
Sie können den Antragsteller zur Rechenschaft ziehen.
Ich darf mich nun verabschieden, ich muss weiter arbeiten.
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#20
Ich wiederhole, ich verlange die Streichung meiner Person von der Liste. Die Kandidatur ist illegitim, da ich nun schon mehrmals erklärt habe, daß ich nie meine Kandidatur erklärt habe, und die Wahlleitung diese Tatsache nun kennt, macht sich diese eines ganz klaren Rechtsbruch schuldig, wenn sie nicht unverzüglich diesen Mißstand beseitigt, und meine Person von der betreffenden Liste streicht.

Ich möchte nicht wissen, was los ist, wenn ein Sergej Piotr irgendwann mal ohne sein Zutun auf einer Liste von Kommunisten auftaucht oder ein Kronskij auf einer Liste einer faschistischen Partei.
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