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Föderales Amtsblatt
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Bundesgesetzblatt Ausgabe Juni 2014

[doc]

Uka über die Errichtung eines Naturschutzgebietes innerhalb des androischen Arktisterritoriums

Diese Uka regelt die Einrichtung und Verwaltung eines nordpolaren Naturschutzgebietes. Die Föderale Republik Andro ist sich der Bedeutung der Arktis als ein schützenswertes natürliches Erbe der Welt und der Menschheit bewusst. Entsprechend verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, den Schutz der arktischen Landschaft, der Flora und Fauna zu gewährleisten, sowie die Nordpolargebiete zu entmilitarisieren.

§1 Allgemeines
1) Das gesamte androische Arktisterritorium ist ein Naturschutzgebiet. Das androische Arktisterritorium erstreckt sich von 85° östlicher Länge bis 155° östlicher Länge und wird vom 80° nördlicher Breite begrenzt. Das androische Arktisterritorium genießt einen besonderen Rechtsstatus und wird von der FAUA nach Maßgabe dieser Uka verwaltet.
2) Die zivile Verwaltung des Arktisterritoriums wie des Naturschutzgebietes liegt im Aufgabenbereich der Föderalen Agentur zur Verwaltung der Arktis (FAUA), welche dem föderalen Innenministerium unterstellt ist.

§2. Naturschutzbestimmungen
1) Innerhalb des gesamten Naturschutzgebietes ist das Jagen, Wildern oder Töten von Tieren verboten. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendig sind um ein ökologisches Gleichgewicht zu erhalten.
2) Die Tierwelt ist zu schützen und darf nicht durch kulturelle Einflüsse tangiert werden.
3) Die Flora der Arktis ist zu schützen und darf nicht gefährdet werden.
4) Das Entladen oder Verklappen von Müll, Giftmüll oder anderen schädlichen Substanzen innerhalb des arktischen Meeres oder dem arktischen Festland ist verboten.
5) Darüberhinaus gelten die föderalen Gesetze.

§3. Wissenschaft und Forschung
1. Wissenschaftlern ist jederzeit der freie Zugang zu Forschungszwecken in das Arktisgebiet zu gestatten. Dies bedarf lediglich einer Anmeldung bei der FAUA.
2. Der Unterhalt von wissenschaftliche Forschungseinrichtungen ist nach Genehmigung der FAUA möglich.
3. Die Erkenntnisse oder Forschungsergebnisse sind der Weltöffentlichkeit zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Ergebnisse, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht.

§4. Wirtschaftliche Bestimmungen
1. Der Abbau von Rohstoffen ist im gesamten androischen Arktisterritorium untersagt.
2. Eingriffe in die Landschaftsform oder sonstige geologische Veränderungen sind untersagt.
3. Für die Errichtung von zivilen Forschungseinrichtungen gilt, dass diese bei Aufgabe, die Landschaft wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurück versetzen müssen.
4. Innerhalb der arktischen Gewässern ist die Fischerei erlaubt, sofern hierbei keine negativen Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht der Arktis zu erwarten. Die Vergabe von Fischereilizenzen liegt im Ermessen der FAUA.

§5. Tourismus
1. Das Betreten des Arktisgebietes für nichtwissenschaftliches Personal bedarf der Genehmigung durch die FAUA.
2. Monatlich werden höchstens 50 Personen, welche nicht Wissenschaftler sind der Zutritt zum androischen Arktisterritorium gewährt.
3. Die Dauer des Aufenthalts darf eine Woche nicht überschreiten.
4. Besucher des Nordpolgebietes dürfen nur in Gruppen und unter der ständigen Betreuung eines geprüften Fremdenführers der FAUA reisen.
5. Die Expeditionsteilnehmer sind für die besondere Schutzbedürftigkeit der Arktis und ihres Ökosystems zu sensibilisieren.

§6. Entmilitarisierung
1. Das gesamte Arktisgebiet ist entmilitarisiert.
2. Es dürfen keine als militärisch klassifizierten Personen oder Einheiten das Naturschutzgebiet, ohne ausdrückliche Genehmigung der FAUA betreten.
3. Der Aufbau von militärischen Basen oder Einrichtungen ist verboten.
4. Das Mitführen von Waffen ist nur den zivilen Schutzeinheiten für das Arktisgebiet gestattet.
5. Wissenschaftler und FAUA Expeditionsleiter dürfen zum Schutz vor Angriffen durch Tieren Waffen zum Selbstschutz mitführen
6. Im Falle eines Übergriffs durch ausländische bewaffnete Einheiten hat die Föderale Republik Andro das Recht, diese Einheiten mit allen Mitteln aus dem Gebiet zu entfernen.
7. Ausgenommen von diesem Abschnitt sind diejenigen androischen Einheiten, welche zur Überwachung und Sicherstellung des Entmilitarisierungsgebotes notwendig sind.

§7. Überwachung und Schaffung der "Arktis-Patrouille"
1. Zur Überwachung der Bestimmungen zum Schutz des Naturschutzgebietes wird eine Arktispatrouille) gegründet, die der FAUA untersteht.
2. Die Arktispatrouille setzt zur Bodenüberwachung Hundeschlittenpatrouillen ein. Ihre Anzahl soll 12 Einheiten zu je 5 Mann nicht überschreiten.
3. In Nordozeroselo sowie Nordribir werden Landeplätze für Luft- und Seenotrettungseinheiten installiert.
4. Der Arktispatrouille werden 10 Einheiten an SAR-Seenotrettungshelikopter unterstellt.
5. Es werden zwei zivile Helikopterlandeplätze sowie Schneepisten für zivile Kleinflugzeuge und Transportflugzeuge errichtet. Jeweils bei den zivilen Forschungsstationen direkt am Nordpol und an der arktischen Küste.
6. Der Arktispatrouille werden fünf Patrouillenboote überstellt, die im arktischen Gebiet den Schutz der See übernehmen. Die androische Küstenwache kann in Notfällen Amtshilfe leisten.
7. Die Arktispatrouille unterhält zur Überwachung des Luftraums drei Aufklärungsmaschinen/Fernaufklärer.
8. Die Arktispatrouille unterhält an der nördlichen androischen Forschungsbasis eine Radareinheit zur Boden- wie Luftraumüberwachung.
9. Die Mitglieder der Arktispatrouille setzen sich aus den Reihen der androischen Streitkräfte und der föderalen Polizei, sowie der föderalen Küstenwache zusammen. Für die Dauer ihres Einsatzes werden sie aus ihren Stammeinheit gelöst und unterstehen allein der Autorität der FAUA.

§8. Straftaten und Gerichtsstand

1. Wer entgegen § 2 schädliche Substanzen in die Arktis einführt oder entgegen § 4 dieser Uka sich in der Arktis wirtschaftlich betätigt oder sich unerlaubt Zutritt zum androischen Arktisterritorium verschafft wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen bestraft.
2. Gerichtsstand für Straftaten, welche in der Arktis geschehen ist das Oblastgericht Koskow.

§9. Schlussbestimmung
Die Uka tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

Koskwa 07.06.2014

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Aleksander Ruslanowitsch Matwenow - 07.06.2014, 17:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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