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Föderales Amtsblatt
#52
[Bild: bgbl.jpg]


Ausgegeben zu Koskow am 05. November 2011

- Nr. 52 -


[doc][b]Freundschafts- und Beistandsabkommen zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien

Präambel

Die jahrelangen engen Beziehungen der beiden großen renzianischen Staaten Chinopien und Andro sind das Ergebnis dieses Vertragswerkes. Beide Nationen verstehen sich als Partner in vielerlei Hinsicht und Belange. Die überaus gute und konstruktive Zusammenarbeit soll nun in einer schriftlichen Form bekräftigt und untermauert werden.
Zwischen den Vertragspartner soll eine ewige Freundschaft und Partnerschaft herrschen die dem Wohle beider Völker, Nationen, dem Kontinent Renzias und der Welt dienen soll. Die Förderung der Beziehungen und der Diplomatie auf allen Ebene wird weiterhin angestrebt.


§1 Renzia
Beide Vertragspartner tragen für die Sicherheit und Stabilität in Renzia gemeinsam Sorge. Die friedliche Konfliktlösung hat immer Vorrang vor der gewaltsamen Austragung von Konflikten. Die hohen vertragschließenden Mächte streben die Erhaltung der Harmonie Renzias an. Daher gilt eine Politik die sich am Wohle Renzias orientiert ("Pro Renzia") und fremde Einflüsse oder koloniale Bestrebungen entgegen wirken soll. Der Kontinent soll als friedliches Vorbild für alle dienen. Hierzu gelten folgende grundlegenden Werte:
1. Soziale Harmonie und Konsens,
2. Sozioökonomisches Wohlergehen,
3. Wohlfahrt und kollektives Wohlergehen,
4. Loyalität und Respekt,
5. Stabile Zentralregierung.

§2 Status und innere Angelegenheiten
(1) Beide Vertragspartner bekräftigen das Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen. Ausgenommen hiervon bleibt konstruktive Kritik.
(2) Beide Nationen Stufen ihre Beziehungen als mindestens freundschaftlich ein.

§3 Konsultationen
(1) Beide Vertragspartner vereinbaren periodisch stattfindende Konsultationen. Diese sollen zum gegenseitigen Austausch sowie der Erörterung der außen- und sicherheitspolitischen Situation dienen.
(2) Diese Konsultationen finden halbjährlich auf der Ebene der Regierungschefs sowie vierteljährlich auf der Ebene der Außenminister beider Länder statt. Sie können durch Vereinbarung und Bedarf des Öfteren abgehalten werden.

§4 Außenpolitische Kooperation
Beide Vertragspartner streben eine möglichst enge Abstimmung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik an.

§5 Beistand
(1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, dass ein unprovozierter feindlicher Angriff auf einen von ihnen als Angriff auf beide Vertragspartner angesehen wird.
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und Stabilität beider Nationen und Renzias und im Gedanken einer friedliebenden Welt verpflichten sich beide Vertragspartner in diesem Fall dem angegriffenen Vertragspartner mit jeder möglichen Hilfe zivil und militärischer Art beizustehen.

§6 Militärische Kooperationen
(1) In Friedenszeiten streben beide Vertragspartner eine bessere Zusammenarbeit auf den Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik an.
(2) Zu diesem Zwecke stimmen sie darin überein, gemeinsame militärische Manöver abzuhalten sowie in weiteren Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik zusammenzuarbeiten.

§7 Sicherheit
Beide Vertragspartner werden ihre Verteidigungsmittel fortwährend verbessern und stets auf einen Stand halten, welcher eine erfolgreiche Verteidigung ihrer Territorien gewährleistet. Hierfür wird eine enge Zusammenarbeit angestrebt.

§8 Wirtschaft und Handel
(1) Beide Vertragspartner stimmen einer besseren Kooperation in wirtschaftlichen Fragen zu. Zu diesem Zwecke streben sie einen Abbau von Handelshemmnisse zwischen ihren beiden Staaten an. Hierzu wird ein separater Handelsvertrag angestrebt.
(2) Beide Vertragspartner streben eine enge Kooperation in der Weltraumforschung an.
(3) Bürgern beider Staaten wird der freie Grenzverkehr gewährt, zur Einreise in das Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners ist kein Visum erforderlich.

§9 Justiz
(1) Beide Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in justiziellen und polizeilichen Fragen insbesondere in der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an.
(2) Im Gebiet eines der Vetragspartner justiziell gesuchte und auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners festgesetzte Personen werden auf Antrag an den die Person suchenden Vertragspartner ausgeliefert. Eigene Staatsbürger müssen nicht ausgeliefert werden.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, Haftbefehle des jeweiligen Vertragspartners anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern sich eine gesuchte Person auf dem Gebiet des Vertragspartners auffällt oder in dieses ein- bzw. aus diesem ausreist.

§10 Schlussbestimmungen
(1) Diesem Vertrag können weitere Staaten beitreten, sofern sie diesen Vertrag ratifizieren. Die Bestimmungen dieses Vertrages haben dann auch für den beitretenden Staat Gültigkeit
(2) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch das Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro und dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag unbegrenzte Laufzeit.
(4) Ein Vertragspartner kann diesen Vertrag einseitig mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Die Kündigungsfrist soll dazu dienen entwaige bilaterale Probleme zu bereinigen.


[doc]Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Wirtschaftsgesetz wie folgt:

§ 4 Unternehmen
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaft öffentlichen Rechts kann Unternehmen gründen. Die Gründungen von Unternehmen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts hat nur zu erfolgen, wenn ein Martkversagen vorliegt, d.h. wenn private Unternehmen nicht fähig sind, die Nachfrage der Bevölkerung nach einer bestimmten Ware zu befriedigen.
(2) Unernehmen sind im Finanzministerium zu beantragen.
(3) Niederlassungen bereits im Ausland existierender Unternehmen sind beim Finanzministerium anzumelden.
(4) Nicht gegründet werden dürfen Unternehmen, die gegen geltendes Recht oder internationale Verträge verstoßen.
(5) Möglich sind Einzelunternehmen (1 Eigentümer), Gemeinschaftsunternehmen (mehrere Eigentümer) und Gesellschaften öffentlicher Körperschaften.
(6) Die Satzung eines Einzelunternehmens muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens

(7) Die Satzung der Gemeinschaftsunternehmen muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• Namen und Anteilshöhe der Eigentümer die wenigstens 20% Anteile am Unternehmen haben
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(8) Unternehmen haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind, mit dem Vermögen ihrer Eigentümer. Gerichtsstand für Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz des Unternehmens.
(9)Der Staat, vertreten durch das Finanzministerium, ist verpflichtet, eine Liste der Unternehmen zu führen und diese zu archivieren.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Aufhebung des Beschlusses der Duma der Föderalen Republik Andro zu den Beziehungen mit der Büyük Sergiye


§ 1 Der Beschluss der Duma der Föderalen Republik Andro zu den Beziehungen mit der Büyük Sergiye, verkündet am 31.Mai 2011 im Bundesgesetzblatt wird ersatzlos und unverzüglich aufgehoben.

§ 2 Dieser Beschluss tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.


[doc]Haushaltsplan für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 01.03.2012

Gesamteinnahmensaldo (Oktober bis März): 337,25 Mrd. ARW
Gesamteinnahmensaldo (März bis September): 338,75 Mrd. ARW

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 238,25 Mrd. ARW
-Verwaltung: 12,5 Mrd. ARW
-Polizei: 22,5 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 2,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,5 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 8 Mrd. ARW
-LURAN: 11 Mrd. ARW
-Soziales: 62,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 14 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 22,5 Mrd. ARW
-Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 39 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 16 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 9 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 9 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 66 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 17 Mrd. ARW
-Arbeit: 16 Mrd. ARW
-Verkehr: 11 Mrd. ARW
-Bau: 8,5 Mrd. ARW
-Infrastruktur: 9 Mrd. ARW
-Staatsbetriebe: 2 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,5 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-Nationaler Fond: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 4 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung 0,5 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe 0,05 Mrd. ARW

Ministerpräsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: ./.
------------------------------
Kreditaufnahme: 7,5 Mrd. ARW
-----------------------------
Altschulden: 3,25 Mrd. ARW
Gesamtschulden: 10,75 Mrd. ARW
------------------------------
Gesamt Einnahmen: 338,75 Mrd. ARW
Gesamt Ausgaben: 346,25 Mrd. ARW
Differenz: - 7,5 Mrd. ARW

[doc]Renzianisches Freihandelsabkommen

Im Denken an den Wohlstand der Völker Renzias,
welcher durch den Freihandel befördert wird,
entschlossen, im bereich des Handels trennende Schranken abzubauen,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Freihandelsabkommen:


Abschnitt I - Freihandel

§ 1 Allgemeines
Dieses Abkommen schafft die Renzianische Freihandelszone.

§ 2 Freihandel
(1) Für den zwischenstaatlichen Handel zwischen den einzelnen Mitgliedern dieses Abkommens ist jeder Ausfuhr- oder Einfuhrzoll sowie jede Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen aufgehoben.
(2) Nationale Kontrollen an Grenzübergängen bleiben unberührt und können jederzeit durchgeführt werden.
(3) Aktuelle und zukünftige Außenhandelszölle, Kontigentierung oder Quotierung von Mitgliedern dieses Abkommens zu Staaten u.ä., welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, bleiben unberührt.

§ 3 Nationale Wirtschaftsgesetzgebung
(1) Die jeweiligen Wirtschaftsgesetzgebungen der Mitglieder dieses Abkommens finden uneingeschränkte Entfaltung.
(2) Im jeweiligen Mitgliedsstaat illegale Waren und sonstige Wertschöpfungen dürfen aus anderen Mitglieder dieses Abkommens weiterhin nicht in den betreffenden Mitgliedsstaat dieses Abkommens eingeführt werden.

§ 4 Geistiges Eigentum
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Recht des Geistigen Eigentums an und verpflichten sich, gegen Verstöße, welche in ihrem Land gegen das Geistige Eigentum von Personen etc. aus eines anderen Mitgliedsland dieses Abkommens geschehen, vorzugehen.
(2) Bei den nationalen Patentämtern der Mitglieder dieses Abkommens registrierte Patente werden gegenseitig anerkannt.


Abschnitt II – Formale Bestimmungen

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den bezeichneten Staaten das Inkrafttreten.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Verwahrer
Zum Verwahrer wird die Regierung des Kaiserreiches Chinopien bestimmt.

§ 7 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Eingang der Akzessionsurkunde.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedes.

§ 8 Austritt
Der Austritt ist dem Verwahrer anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten. Der Verwahrer notifiziert den übrigen Mitgliedern den Austritt eines Mitgliedes.

§ 9 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Verwahrer hinterlegt werden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgleidern dieses Abkommens das Inkrafttreten des entsprechenden Protokolls.

Zusatzprhttp://andro.mikronation.de/forum/index.php?form=PostAdd&threadID=7328Protokoll

1. Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens treffen sich turnusmäßig alle zwei Monate. Den Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens steht es frei, im Konsens ein entsprechendes Rotationsverfahren einzuführen sowie ihren Geschäftsgang zu regeln.
2. Die Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens;
3. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 9 dieses Abkommens kann von jedem Mitglied dieses Abkommens auf einem Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minter der Mitglieder dieses Abkommens eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch die Mitglieder dieses Abkommens ausgelegt.
4. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.

[doc]Gesetz zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

§1. Allgemeines
Paragraph 1 Absatz (2) wird wie folgt geändert:

Die Angaben über den Lebenslauf werden gestrichen.

§2. Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
[/doc]
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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Iwan Georgowitsch Malechski - 05.11.2011, 21:44
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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