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Föderales Amtsblatt
#25
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Ausgegeben zu Koskow am 19. Januar 2011
- Nr.25 -[/hr]



Gesetz über den androischen Zoll sowie die Zölle für Ein- und Ausfuhren von Gütern und Waren



Präambel
Dieses Gesetz behandelt die Regelung über die androischen Zölle sowie die Festlegung des Zollwertes bei Ein- und Ausfuhrgütern.


§1. Allgemeine Bestimmungen
(1)Das Zollamt mit all seinen Bediensteten untersteht dem Finanzministerium und genießt polizeiliche Rechte im Rahmen finanzrechtlicher und zolltechnischer Ermittlungen und Untersuchungen.
(2)Die Einnahmen aus den Zöllen werden gänzlich an das Finanzamt übergeben, welches diese in den Bundesetat einfließen lässt.
(3)Zollinspektionen sind an den Grenzübergängen sowie an Häfen und Flughäfen zu errichten.
(4)Soweit kein Gesetz oder ein Vertrag etwas anderes besagt, sind alle Zollbeamten dazu berechtigt und verpflichtet Strichproben an den jeweiligen Einsatzorten durchzuführen um mögliche Verstöße gegen die Zollbestimmungen aufzuklären. Durchsuchte Personen haben die Pflicht zu kooperieren.
(5)Sollte an einer Ware oder einem Transport das androische oder ausländische Zollsiegel fehlen oder beschädigt sein, so wird der Ware und/oder dem Transport die Weiterreise bis zur Klärung verwehrt.
(6)Der Zoll gliedert sich im Bundeszollamt, die Oberzollinspektionen und die Zollinspektionen.
(7)Der Zoll hat für einen reibungslosen Waren- sowie Reiseverkehr zu sorgen. Der Verkehr darf nicht behindert oder beeinträchtigt werden.

§2. Bestimmungen für Grenzübergänge
(1)Es ist an allen Grenzübergängen von Straßen und Schienen Zollinspektionen zu errichten.
(2)Die Zollbeamten sind dazu angehalten, alle Lastkraftwagen mit Ladung erst nach erfolgter Zollanmeldung oder Zollkontrolle über die Grenze nach Andro zu lassen. Die Ausreise ist jederzeit möglich, es sind aber punktuelle Kontrollen möglich.
(3)Die Ausfuhr verbotener Güter gemäß Waffengesetz ist untersagt.
(4)Private Kraftfahrzeuge werden bei der Einreise und Ausreise, insofern sie sich nicht freiwillig zum Zoll anmelden, punktuell kontrolliert.
(5)An den Grenzübergängen sind Anlagen und Detektoren zur Überwachung des Schmuggels radioaktiver Materialien zu installieren.

§3. Bestimmungen für Häfen, Gewässer und Wasserstraßen
(1)An allen Binnen- und Überseehäfen sind Zollinspektionen zu errichten.
(2)Die Zollbeamte kontrollieren bei der Ankunft sämtliche Güter und Waren von außen auf Sicht durch alle technischen Mittel. Bei Verdacht des Schmuggels ist die Ware genauer zu inspizieren.
(3)An Binnenhäfen finden sekundäre Überwachungen des Handels und Verkehrs statt, Strichproben sind möglich.
(4)Waren oder Güter denen das Zollsiegel fehlt, wird die Einfuhr verwehrt.
(5)Die Überseehäfen sind mit Röntgengeräten sowie Detektoren auszustatten. Alle Güter und Waren sind durch diese zu kontrollieren. Güter die nicht radioaktiv belastet werden dürfen, werden gesondert untersucht.
(6)Es ist dem Zoll gestattet, innerhalb der androischen Hoheitsgewässer und den im Hoheitsgesetzt definierten Gebieten ihrer Tätigkeit nachzugehen.

§4. Bestimmungen für Flughäfen und in der Luft
(1)An allen internationalen wie nationalen Flughäfen sind Zollkontrollen durchzuführen.
(2)Privates Gepäck von Reisenden wird, insofern nicht angemeldet, punktuell kontrolliert.
(3)Waren und Güter die per Transportmaschine eintreffen, werden stets kontrolliert und durch Detektoren überwacht.
(4)Über die Einrichtung eines Duty-Free Bereichs entscheiden die Flughäfen nach Absprache mit dem Finanzministerium.

§5. Festlegung der Einfuhrzölle
(1)Alle gewerblichen Waren die nach Andro eingeführt werden und per LKW, Transportschiff oder Transportflugzeug eintreffen, sind mit 2% des Warenwertes zu verzollen.
(2)Privatpersonen können ihre Waren unverzollt in die Föderale Republik einführen. Jedoch besteht eine Zollverpflichtung von 2% des Warenwertes ab einer Menge von
-mehr als 200 Zigaretten oder 50 Zigarren
-3 Liter alkoholischer Getränke
-0,125 Liter Parfüm
-einer Menge von mehr als 5 Stück pro Kleidungstück oder Paar Socken
-einer Masse von über 500g pro Ware, wenn die Ware die Größe von Bürobedarf oder kleineren Handwerksmaterialien in Nagel- oder Schraubengröße hat
- einer Menge von mehr als 5 Stück pro Ware
(3)Einfuhrzölle können gesenkt werden oder entfallen, wenn diese Produkte betreffen, die in Andro nicht hergestellt werden können und importiert werden müssen. Über einen Erlass des Zolls entscheidet das Finanzministerium.

§6. Festlegung der Ausfuhrzölle
(1)Es entfallen keine Ausfuhrzölle.
(2)Es ist dem Finanzministerium jedoch jederzeit erlaubt auf Waren gemäß Waffengesetz oder Erdöl und Erdgas einen Sonderzoll von maximal 2% des Warenwertes zu erheben.

§7. Regelung bei Verstößen
(1)Juristische oder natürliche Personen die gegen die Zollbestimmungen verstoßen machen sich strafbar.
(2)Wenn zu verzollende Ware nicht gemeldet wird, wird dies mit einer Strafgebühr von 20% des Warenwertes geahndet.
(3)Bei mehrfachem Verstoß liegt die Handlung des Schmuggelns vor. Gefängnisstraßen von bis zu 20 Tagen sind möglich.
(4)Juristische oder natürliche Personen die durch ein Gericht wegen Schmuggels oder des Verstoßes gegen die Zollbestimmungen verurteilt wurden, kann der Handel in Andro oder die Einreise untersagt werden.
(5)Weitere Strafmaße regeln das Strafgesetzbuch sowie das Antikorruptionsgesetz.

§. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Alexander Gregowitsch Isalowitsch - 19.01.2011, 11:58
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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