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Weisungen
#11
Zitat: Hiermit geben wir, Antonin von Krolock, Graf von Krolock, Knjaz von Korgowska, Koroib von Korgowska-Ribir, bekannt, dass unsere Erbfolgeliste wie folgt aussieht:

1. Herbert von Krolock
2. Balthasar von Krolock-Casolt
3. Amalia von Krolock-Casolt
4. Carlo Ramirez
5. Maneta Ramirez
6. Vito Ramirez
7. Lucius von Frankenstein
8. Victor von Frankenstein
9. Nikolaus von Krolock-Stanislav
10. Dymko Semenov

Dies verbleibt so, bis wir testamentlich oder durch eine Weisung etwas anderes bestimmen.

Gegeben am 23.09.2007
Schloss Krolock
Grafschaft Krolock

[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
#12
Zitat: Hiermit ernennen wir, Antonin von Krolock, Graf von Krolock, Knjaz von Korgowska, Koroib von Korgowska-Ribir Dymko Semenov zum Boyaren von Puranow. Möge er sein Amt weise nutzen.


[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
#13
Zitat: Hiermit ernennen wir, Antonin von Krolock, Graf von Krolock, Knjaz von Korgowska, Koroib von Korgowska-Ribir, Nikolaus Stanislav zum Boyaren von Asanjow. Möge er sein Amt weise nutzen.


[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
#14
Zitat: Abschnitt I
Staatsgrundsätze

Artikel 1
Staatsname

(1) Der Staat trägt den Namen "Königreich Korgwoska-Ribir".
(2) Ebenso ist die Abkürzung "K u. K (Monarchie)" (Königreich und Knjazestwo) geläufig.

Artikel 2
Regierungsform

Das Königreich ist eine konstitutionelle Monarchie. Näheres regelt die Verfassung.

Artikel 3
Zugehörigkeit

Das Königreich ist dirket Teil des Zarenreiches Andro. Das Königreich und alle seine Institutionen sind den Gesetzen des Zarenreiches Andro unterworfen.

Artikel 4
Staatsterritorium

(1) Das Staatsterritorium setzt sich unteilbar aus folgenden Gliedern zusammen:
Knjazestwo Korgowska
-Boyarestwo Puranow
-Boyarestwo Asanjow
Knjazestwo Ribir
-Boyarestwo Ribirska
-Boyarestwo Tanuwaskaja
(2) Diese Glieder bilden die Verwaltungskreise des Königreiches.

Artikel 5
Hauptstadt

Die Haupt- und Residenzstadt des Königreiches ist Sumgait. Alle Staatsbehörden haben dort ihren Sitz.


Abschnitt II
Menschen- und Bürgerrechte

Artikel 6
Menschenrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das Königreich sieht sich verpflichtet die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte der Menschheit auf Freiheit, Demokratie und Reichstaatlichkeit anzuerkennen.

Artikel 7
Bürgerschaft

Jede Person ist berechtigt die K u. K Staatsbürgerschaft zu erlangen, der Bürger des Zarenreiches Andro ist, einen Wohnsitz im Königreich Korgwoska-Ribir hat und nicht irgendwo im Zarenreich Andro vorbestraft wurde.

Artikel 8
Meinungsfreiheit

Jeder Staatsbürger ist berechtigt seine Meinung frei kund zutun. Ebenso ist die Pressefreiheit garantiert, sofern die Medien nicht gegen Reichs- oder Landesrecht verstoßen.

Artikel 9
Religionsfreiheit

Jeder Staatsbürger ist berechtigt die Religion auszuüben, die ihm beliebt. Die Religionsausübung darf nicht behindert werden. Die Othodoxe Kirche Andros erhält einige Vorzugsrechte. Näheres wird später erläutert.


Abschnitt III
Der Korol(König)

Artikel 10
Stellung

Der Korol ist das Staatsoberhaupt des Königreiches. Er repräsentiert es nach Außen und unterzeichnet Staatsverträge. Er ist immun gegenüber dem Gesetz und ist nicht vor Institutionen des Königreiches belangbar.

Artikel 11
Aufgaben

(1) Der Korol ist das Oberhaupt der Exekutive, Legislative und Judikative. Ernennt die Regierung des Königreiches, nachdem sie durch das Volk gewählt wurde. Ebenso entlässt er diese.
(2) Er beruft das Repräsentanten Haus ein, vertagt ihn und löst es auf.
(3) Der Korol fertigt Gesetze aus, die auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist und verleiht ihnen so Gültigkeit.

Artikel 12
Rechte

(1) Der Korol ist berechtigt die Zustimmung zu einem Gesetz verweigern und so sein Inkrafttreten zu verhindern.
(2) Er ist berechtigt Weisungen zu erlassen. Diese dürfen jedoch nicht gegen geltendes Reich verstoßen.
(3) Er allein vergibt Adelstitel und Auszeichnungen.
(4) Er ist der Oberkommandeur der Königsgarde.
(5) Der Korol legt die Thronfolge fest.
(6) Der Korol ist berechtigt bereits ratzifizierte Gesetze per Dekret ausser Kraft zu setzen.


Artikel 13
Der Knjaz von Ribir
(1) Der Knjaz von Ribir ist das Oberhaupt des Knjazestwo Ribir.
(2) Er ist Truchsess der K. u. K. Monarche. In dieser Position vertritt er den Korol, wenn dieser verhindert ist. Dies darf er nur nach entsprechender Weisung des Koroib machen.
(3) Der Knjaz von Ribir darf im Repräsentanten Haus gegen Beschlüsse ein Veto einlegen. Danach ist das Repräsentanten Haus gezwungen nochmal abzustimmen. Das zweite Ergebniss ist aber endgültig.
(4) Der Knjaz von Ribir hat wie der Koroib Mitspracherecht in der Regierung.


Abschnitt IV
Die Staatsregierung

Artikel 14
Stellung

Die Staatsregierung übt die exekutive Gewalt, als Vertretung des Korol, aus.

Artikel 15
Der Grosskanzler und die Regierung

(1) Der Grosskanzler ist das Oberhaupt der Staatsregierung. Er hat die Richtlinienkompetenz inne und besitzt Weisungsrecht gegenüber seinen Ministern. Er bestimmt ein Kabinett, dass der Korol ernennt.
(2) Der Grosskanzler wird in öffentlicherr Wahl durch das Repräsentanten Haus für zwei Monate gewählt. Der Korol kann, sollte sich der Grosskanzler als unzureichend erweisen, den Grosskanzler frühzeitig entlassen und Neuwahlen anordnen. Sollte das Repräsentanten Haus nicht fähig sein einen neuen Grosskanzler zu bestimmen, so kann der Korol den Grosskanzler aus länger als 2 Monate im Amt lassen.
(3) In Abstimmung mit dem Korol kann die Staatsregierung das Königreich nach Außen repräsentieren.

Artikel 16
Abwahl der Staatsregierung

(1) Die Staatsregierung kann jederzeit durch den Korol entlassen werden. In diesem Falle sind sofort Neuwahlen anzusetzen.
(2) Das Repräsentanten Haus kann der Staatsregierung das Misstrauen aussprechen. In diesem Falle hat die Staatsregierung zurückzutreten und Neuwahlen sind anzusetzen.

Abschnitt V
Das Repräsentanten Haus und Gesetzgebung

Artikel 17
Stellung

Das Repräsentanten Haus übt die legislative Gewalt, als Vertretung des Korol, aus.

Artikel 18
Mitgliedschaft

(1) Alle Bürger des Königreiches, die seit mindestens fünf Tagen ihren Wohnsitz in der K. u. K. Monarchie haben, können sich ins Repräsentanten Haus wählen lassen oder für andere Kandidaten stimmen.
(2) Die Mitglieder sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie sind berechtigt Anträge in das Repräsentanten Haus einzubringen.

Artikel 19
Stimmsystem
(1) Das Repräsentanten Haus setzt sich aus 50 Bürgerlichen Mitgliedern zusammen. Kandidieren dürfen Unabhängige Kandidaten und die Reichsparteien. Gewählt wird das Repräsentanten Haus dürch geheime Wahlen. Jeder Boyar und jeder Knjaz der K. u. K. Monarchie hat Stimmrecht. So kommt das Repräsentanten Haus mit bürgerlichen Mitgliedern und amtierenden Fürsten auf 56 Mitglieder.
(2) Ein Abgeordneter kann auch mehrere Stimmen eines Verwaltungskreises vertreten.

Artikel 20
Beschlussfassung

Das Repräsentanten Haus fast Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfasssung nichts Anderes vorschreibt. Die Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die die Anzahl Mitglieder zu einer Mehrheit anwesend sind.

Artikel 21
Verfassungsänderung

Die Verfassung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der möglichen Stimmen und der Zustimmung des Korol geändert werden.


Abschnitt VI
Königlicher Gerichtshof

Artikel 22

(1) Der Königliche Gerichtshof ist das Oberhaupt der judikativen Gewalt. Er verhandelt Straf-, Zivil-, und Verfassungsklagen im Königreich.
(2) Die Richter werden durch den Koroib ernannt, nachdem sie durch das Repräsentanten Haus bestätigt worden sind.


Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn der Korol von Korgowska-Ribir, der Knjaz von Korgowska, der Knjaz von Ribir und der Zar des Zarenreiches Andro der Verfassung zugestimmt und verkündet haben.



[Bild: ivansignatur.png]

[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]

[Bild: Unbenannt.png]
#15
Zitat: [Bild: siegelkukmg2.jpg]

Dies ist das amtliche Siegel der K. u. K. Monarchie. Nur der Korol von Korgowska-Ribir, der Knjaz von Ribir, der Knjaz von Korgowska und der Grosskanzler von Korgowska-Ribir dürfen ihn verwenden.

[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
#16
Zitat: Hiermit ernennen wir Antonin von Krolock, Korol der K. u. K. Monarchie, Knjaz von Korgowska, Graf von Krolock, Dymko Semenov zum Wahlleiter für die Repräsentanten Haus Wahlen in der K. u. K. Monarchie. Er hat somit die Listen zu verwalten und ab dem 6.10.2007 die Listen zu Wahl freizugeben. Am 13.10.2007 werden dann wir, Antonin von Krolock, Korol der K. u. K. Monarchie etc. pp. die Wahl schliessen und das Ergbniss verkünden.

[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
#17
Zitat: Hiermit erlauben wir, Antonin I. Korol von Korgowska-Ribir etc. pp. Das der Knjaz von Ribir vom 6.10.2007 bis zum 13.10.2007 uns als Truchsess vertritt. Er ist nicht befugt unsere Weisungen ausser Kraft zu setzen. Ebenso ist die Verfassung nicht zu ändern.

[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
#18
Zitat: Hiermit ernennen wir, Antonin I. Korol von Korgowska-Ribir etc. pp. den Boyaren Nikolaus Stanislav zum Grosskanzler von Korgowska-Ribir. Möge er sein Amt weise führen.

[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
#19
Zitat: Hiermit ernennen wir, Antonin I. Korol von Korgowska-Ribir etc. pp., Dymko Semenov zum Minister für Verkehr, Insfrastruktur und Bau. Möge er sein Amt weise führen.
[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
#20
Zitat: Hiermit ernennen wir, Antonin I. Korol von Korgowska-Ribir etc. pp. Dymko Semenov zum Präsidenten des Repräsentanten Haus.

[Bild: krolockunterschriftgf1.jpg]
  


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