13.03.2013, 15:55
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steuergesetzes
Art. 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz ändert das föderale Steuergesetz.
Art. 2 Änderungsinhalt
Das föderale Steuergesetz wird folgendermaßen geändert.
(1) § 3, Abs. 2 SteuGe erhält folgenden Inhalt:
"Der Einkommenssteuersatz für Einkommen bis 25.000 ARW beträgt 10 von Hundert. Der Einkommenssteuersatz für Einkommen von 25.001 bis 50.000 ARW beträgt 25 von Hundert. Der Einkommenssteuersatz über 50.000 ARW beträgt 30 von Hundert. Die Steuerschuld fällt am Ende des 31.12 für das jeweils vergangene Jahr an."
(2) § 4, Abs. 1 SteuGe wird folgendermaßen geändert:
Das Wort "Umsatz" wird durch das Wort "Gewinn" geändert.
(3) § 5, Abs. 1 SteuGe wird folgendermaßen geändert:
Das Wort "Umsatz" wird durch das Wort "Gewinn" ersetzt.
(4) § 7 SteuGe wird gestrichen.
(5) § 8 SteuGe wird um folgenden Absatz ergänzt:
(2) Der Freibetrag beträgt 300.000 ARW für Privatvermögen. Für Hauseigentum beträgt der Freibetrag 500.000 ARW. Unternehmenseigentum wird nicht für die Erbschaftssteuer veranlagt.
(6) § 11 wird gestrichen.
(7) § 12 wird folgendermaßen geändert:
Das Wort 11,2 % wird in 10 von Hundert geändert.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Art. 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz ändert das föderale Steuergesetz.
Art. 2 Änderungsinhalt
Das föderale Steuergesetz wird folgendermaßen geändert.
(1) § 3, Abs. 2 SteuGe erhält folgenden Inhalt:
"Der Einkommenssteuersatz für Einkommen bis 25.000 ARW beträgt 10 von Hundert. Der Einkommenssteuersatz für Einkommen von 25.001 bis 50.000 ARW beträgt 25 von Hundert. Der Einkommenssteuersatz über 50.000 ARW beträgt 30 von Hundert. Die Steuerschuld fällt am Ende des 31.12 für das jeweils vergangene Jahr an."
(2) § 4, Abs. 1 SteuGe wird folgendermaßen geändert:
Das Wort "Umsatz" wird durch das Wort "Gewinn" geändert.
(3) § 5, Abs. 1 SteuGe wird folgendermaßen geändert:
Das Wort "Umsatz" wird durch das Wort "Gewinn" ersetzt.
(4) § 7 SteuGe wird gestrichen.
(5) § 8 SteuGe wird um folgenden Absatz ergänzt:
(2) Der Freibetrag beträgt 300.000 ARW für Privatvermögen. Für Hauseigentum beträgt der Freibetrag 500.000 ARW. Unternehmenseigentum wird nicht für die Erbschaftssteuer veranlagt.
(6) § 11 wird gestrichen.
(7) § 12 wird folgendermaßen geändert:
Das Wort 11,2 % wird in 10 von Hundert geändert.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.