25.12.2012, 00:44
Trotz der Weihnachtspause bitte ich die Duma eine Sondersitzung zu diesem Vertrag einzuberufen.
Rückversicherungsvertrag
zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen
§1 Allgemeines
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen erklären hiermit, sich im Fall eines kriegerischen Konfliktes mit dem Martinsthaler Pakt, oder dem Irkanischen Reich gegenseitig Hilfe zukommen zu lassen.
(2) Bedingung hierfür ist, dass keine der beiden Vertragsparteien im Konfliktfall der Aggressor ist.
(3) Im Sinne dieses Artikels gilt als bewaffneter Angriff jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet eines Vertragspartners oder auf Überseegebiete eines dieser Staaten auf anderen Kontinenten oder Inseln, sowie auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der Vertragspartner.
§2 Hilfeleistungen
(1) Die hohen vertragschließenden Mächte vereinbaren daher, dass sie im Falle eines bewaffneten Angriffs durch den Martinsthaler Pakt, oder das Irkanische Reich, dem angegriffenen Vertragspartner militärischen und humanitären Beistand leisten, um die Sicherheit des Gebiets der Vertrasparteien wiederherzustellen.
(2) Im Konfliktfall soll eine gemeinsame Koordinierung erfolgen. Dazu ist entweder ein gemeinsamer Koordinierungsstab zu bilden, oder aber der jeweilige, hilfeleistende Vertragspartner durch Stabs- und Verbindungsoffiziere beim Oberkommando vor Ort zu vertreten.
§3 Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag gilt ab der Ratifizierung unbefristet.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen
§1 Allgemeines
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen erklären hiermit, sich im Fall eines kriegerischen Konfliktes mit dem Martinsthaler Pakt, oder dem Irkanischen Reich gegenseitig Hilfe zukommen zu lassen.
(2) Bedingung hierfür ist, dass keine der beiden Vertragsparteien im Konfliktfall der Aggressor ist.
(3) Im Sinne dieses Artikels gilt als bewaffneter Angriff jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet eines Vertragspartners oder auf Überseegebiete eines dieser Staaten auf anderen Kontinenten oder Inseln, sowie auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der Vertragspartner.
§2 Hilfeleistungen
(1) Die hohen vertragschließenden Mächte vereinbaren daher, dass sie im Falle eines bewaffneten Angriffs durch den Martinsthaler Pakt, oder das Irkanische Reich, dem angegriffenen Vertragspartner militärischen und humanitären Beistand leisten, um die Sicherheit des Gebiets der Vertrasparteien wiederherzustellen.
(2) Im Konfliktfall soll eine gemeinsame Koordinierung erfolgen. Dazu ist entweder ein gemeinsamer Koordinierungsstab zu bilden, oder aber der jeweilige, hilfeleistende Vertragspartner durch Stabs- und Verbindungsoffiziere beim Oberkommando vor Ort zu vertreten.
§3 Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag gilt ab der Ratifizierung unbefristet.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.